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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (1. LAP-mntDBWVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 (Nr. 32); Geltung ab 01.09.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. September 2007 LAP-mntDBWVV § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 20, § 21, § 22, § 22a (neu), § 22b (neu), § 24, § 36, § 40

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Praktische Ausbildung".

b)
Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Durchführung der Praktika".

c)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Bewertungen während der Praktika".

d)
Nach § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22a Fremdsprachenausbildung

§ 22b Durchführung der Fremdsprachenausbildung".

2.
§ 13 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die fachtheoretische und praktische Ausbildung dauern jeweils zwölf Monate. Die praktische Ausbildung besteht aus den Praktika, der praxisbezogenen Lehrveranstaltung und der Fremdsprachenausbildung. Die einzelnen Abschnitte des Vorbereitungsdienstes bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1.
Einführungspraktikum am Ausbildungsstammplatz 1 Woche,

2.
Erster Ausbildungsabschnitt

Einführungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 5 1/2 Monate,

3.
Zweiter Ausbildungsabschnitt

Praktische Ausbildung, davon

 
a)
Praktika bei Dienststellen der Bundeswehrverwaltung 9 Monate,

b)
Praxisbezogene Lehrveranstaltung an einer Bundeswehrverwaltungsschule 3 Wochen,

c)
Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt 2 Monate,

4.
Dritter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate."

3.
§ 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:

1.
Staatsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Bürgerliches Recht,

4.
Betriebswirtschaftslehre,

5.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

6.
Besoldungsrecht,

7.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

8.
Haushalts- und Kassenwesen,

9.
Reise- und Umzugskostenrecht,

10.
Wehrersatzwesen,

11.
Verpflegung,

12.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

13.
Organisation,

14.
Beschaffungswesen,

15.
Informationstechnik,

16.
Kommunikation und Kooperation.

(3) In den Lehrgebieten

1.
Volkswirtschaftslehre,

2.
Versorgungsrecht,

3.
Bekleidung,

4.
Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,

5.
Arbeits- und Lerntechniken

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation."

4.
§ 16 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„(2) Schwerpunkte des Abschlusslehrgangs sind die Lehrgebiete

1.
Staatsrecht,

2.
Verwaltungsrecht,

3.
Betriebswirtschaftslehre,

4.
Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,

5.
Besoldungsrecht,

6.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7.
Haushalts- und Kassenwesen,

8.
Reise- und Umzugskostenrecht,

9.
Wehrersatzwesen,

10.
Verpflegung,

11.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

12.
Organisation.

(3) Die Lehrgebiete

1.
Bürgerliches Recht,

2.
Beschaffungswesen und

3.
Einsatzaufgaben

werden vertiefend behandelt.

(4) In den Lehrgebieten

1.
Volkswirtschaftlehre,

2.
Versorgungsrecht,

3.
Psychologie und

4.
Soziologie

beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation."

5.
Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

„§ 17 Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die weitere fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die im ersten Ausbildungsabschnitt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und zur Teamarbeit sowie die fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in Englisch für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im Inland und Ausland erwerben. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den das Bundesministerium der Verteidigung erlässt.

(2) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Geschäftsvorgänge, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung bearbeiten und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.

§ 18 Durchführung der Praktika

Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, Ausbildungsstammplätze und Ausbildungsstationen."

6.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Praxisbezogene Lehrveranstaltung

(1) Die praxisbezogene Lehrveranstaltung beträgt 100 Lehrstunden und hat zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis durch fächerübergreifende Praxissimulationen und Projekte zu vertiefen. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Fachgebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltung sind:

1.
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

2.
Haushalts- und Kassenwesen,

3.
Verpflegung,

4.
Organisation,

5.
Besoldungsrecht,

6.
Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

7.
Reise- und Umzugskostenrecht,

8.
Beschaffungswesen."

7.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird das Wort „Bekleidung" durch die Angabe „Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht" ersetzt.

b)
In Nummer 8 wird das Wort „Innere" gestrichen, der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9. Besoldungsrecht."

8.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „praktischen Ausbildung" durch das Wort „Praktika" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „praktischen Ausbildung" durch das Wort „Praktika" und die Angabe „einen Monat" durch die Angabe „vier Wochen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1.
bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten

a)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder

b)
Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

2.
bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3.
bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen."

9.
Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

„§ 22a Fremdsprachenausbildung

(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.

(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten „Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.

(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 2221. Mindestforderung ist der Erwerb des SLP 111X.

(4) Für die Fremdsprachenausbildung und die Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamtes anzuwenden.

§ 22b Durchführung der Fremdsprachenausbildung

(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung und Pflichtsprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet.

(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden."

10.
In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 10 bis 22" durch die Angabe „§§ 10 bis 22b" ersetzt.

11.
§ 36 wird wie folgt geändert

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 111X erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rangpunkte erhöhen."

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

12.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Übergangsregelung

Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, führen die Ausbildung nach dem bis zum 31. August 2007 geltenden Recht zu Ende. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Satz 1 entsprechend."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.