Verordnung zur Änderung autobahnmautrechtlicher Vorschriften und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (MautRuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2226 (Nr. 53); Geltung ab 01.01.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der LKW-Maut-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Mauthöheverordnung
Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 4 Neubekanntmachung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122)

und

-
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund

-
des § 4 Abs. 3 Satz 3 und des § 5 Satz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), § 4 Abs. 3 Satz 3 und § 5 Satz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), sowie

-
des § 47 Nr. 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958):

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Artikel 1 Änderung der LKW-Maut-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 LKW-MautV § 6, § 7, § 8, § 9

Die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Änderungen der in § 3 Nr. 1, 4 und 5 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem Betreiber innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen."

2.
In § 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „der Fahrzeugschein" die Wörter „oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

3.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Fahrzeugscheins" die Wörter „oder der Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.

b)
Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I."

4.
In § 9 Abs. 2 werden die Nummern 1 bis 4 durch folgende Nummern 1 bis 6 ersetzt:

„1. der Schadstoffklasse S 5 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009,

2.
der Schadstoffklasse S 4 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem 1. Oktober 2009,

3.
der Schadstoffklasse S 3 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem 1. Oktober 2006,

4.
der Schadstoffklasse S 2 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem 1. Oktober 2001,

5.
der Schadstoffklasse S 1 bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem 1. Oktober 1996,

6.
keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993."

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Artikel 2 Änderung der Mauthöheverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 MautHV § 1

§ 1 der Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 1 Mautsätze

(1) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

1.in der Kategorie A 0,141 Euro, ab 1. Januar 2011 0,140 Euro
2.in der Kategorie B 0,169 Euro, ab 1. Januar 2011 0,168 Euro
3.in der Kategorie C 0,190 Euro, ab 1. Januar 2011 0,210 Euro
4.in der Kategorie D 0,274 Euro, ab 1. Januar 2011 0,273 Euro.


 
(2) Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

1.in der Kategorie A 0,155 Euro, ab 1. Januar 2011 0,154 Euro
2.in der Kategorie B 0,183 Euro, ab 1. Januar 2011 0,182 Euro
3.in der Kategorie C 0,204 Euro, ab 1. Januar 2011 0,224 Euro
4.in der Kategorie D 0,288 Euro, ab 1. Januar 2011 0,287 Euro.


 
(3) Fahrzeuge nach § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge werden den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

Kategorie A Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
Kategorie B Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 und Fahrzeuge der Schad-
stoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder
höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 und Fahrzeuge der Schad-
stoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder
höher im Sinne der Anlage XXVII der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 und Fahrzeuge, die
keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören."


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Artikel 3 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FZV § 39

§ 39 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind."

2.
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 1 und 2" ersetzt.

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Artikel 4 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut der Mauthöheverordnung und der LKW-Maut-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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