Artikel 1 - Steuerbürokratieabbaugesetz (StBürokratAbG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStG § 92, § 92a, § 5b (neu), § 10a, § 25, § 39e, § 41a, § 51, § 52, mWv. 30. Juli 2008 § 10a, § 2, mWv. 1. Januar 2010 § 42f

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:

„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen".

abweichendes Inkrafttreten am 30.07.2008

2.
§ 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht." angefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

4.
§ 10a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 30.07.2008

 
a)
Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Der Sonderausgabenabzug für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranlagungszeiträume setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die zentrale Stelle übermittelt. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungserklärung schriftlich gegenüber dem Anbieter. Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine Einwilligung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt."

c)
In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Vertrags- und Steuernummer" durch die Angabe „Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Altervorsorgebeiträge" die Angabe „bis zum Veranlagungszeitraum 2009" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Bescheinigung" die Angabe „nach Satz 1" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der Anbieter fest, dass

1.
die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder

2.
der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

hat er dies unverzüglich durch Übermittlung eines entsprechenden Datensatzes durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4 unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid entsprechend geändert werden. Werden die Daten innerhalb der Frist nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden."

5.
Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten."

6.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,

2.
melderechtlicher Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,".

bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familienstand" die Wörter „für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" eingefügt und die Wörter „oder Zahl der Kinderfreibeträge" durch die Wörter „und Angaben zu Kinderfreibeträgen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat."

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden übermitteln die Daten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren und zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifikationsnummer die im Melderegister gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten; für die Datenübermittlung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Abs. 6 entsprechend."

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den obersten Finanzbehörden der Länder Beginn und Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2 sowie den Beginn und die Frist für die Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen."

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden."

7.
§ 41a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

8.
Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b und 1c eingefügt:

„1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;

1c.
durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen."

10.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."

b)
Dem Absatz 24d werden folgende Sätze angefügt:

„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80), wenn die nach § 10a Abs. 2a erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung."

c)
Folgender Absatz 39 wird eingefügt:

„(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind."

d)
Dem Absatz 43a werden folgende Sätze angefügt:

„Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers mit, sofern die ihm vom Träger der Sozialleistungen übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung. Die Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist."

11.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 6 abschließende Punkt wird durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7. die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen."

12.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist

1.
eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

2.
eine eigene Eigentumswohnung oder

3.
eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,

wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt."

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Zitierungen von Artikel 1 Steuerbürokratieabbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 StBürokratAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBürokratAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 StBürokratAbG Inkrafttreten
... Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten ... Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 51 EStG Ermächtigungen (vom 21.12.2022)
... erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850 ) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 ... Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850 ) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen; 1d. die Vordrucke für die Anmeldung ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. (11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850 ) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862
Bekanntmachung EStGNB (vom 01.09.2009)
... teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), 60. den teils am 30. Dezember ...

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
B. v. 08.12.2009 BGBl. I S. 3862
Berichtigung EStGNBB
... § 42f ist folgende Fußnote anzufügen: „Gemäß Artikel 1 Nummer 8 in Verbindung mit Artikel 17 Satz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850 ) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. ...

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung"
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2896
Artikel 1 WachstumStG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert: 1. ...


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