Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (13. BImSchVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129 (Nr. 5); Geltung ab 31.01.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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*)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41).

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2009 13. BImSchV § 3, § 4, § 6, § 19a (neu), § 20a (neu), § 24

Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung".

b)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m³

mehr als 100 MW 100 mg/m³."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen gemäß § 2 Nr. 4."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von

50 MW bis 100 MW 250 mg/m³

mehr als 100 MW 100 mg/m³."

c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer Anlage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jahres für das vorhergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt werden."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
kein Jahresmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

Stickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW und bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung in

 
a)
Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert 50 mg/m³

b)
Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert 50 mg/m³

c)
Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen 50 mg/m³

d)
sonstigen Anlagen 35 mg/m³."

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt, der Emissionsgrenzwert von 35 mg/m³ entsprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von 50 mg/m³ darf nicht überschritten werden."

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 gilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer gemeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW ist."

5.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 überschreitet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Ermittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach Satz 2 aufzubewahren."

6.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

„§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten

(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a nicht für Anlagen,

1.
für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

2.
die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."

7.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Januar 2009 17. BImSchV § 5, § 5a, § 14a (neu), § 17a (neu), § 21, Anhang II

Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung".

b)
Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird das abschließende Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Absatz 1 Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

„5.
kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von

mehr als 50 MW 100 mg/m³."

3.
In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „angegeben als Stickstoffdioxid," die Wörter „als Tagesmittelwert" eingefügt.

4.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet."

5.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten

(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,

1.
für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

2.
die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben."

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1.

b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."

7.
In Anhang II wird in Abschnitt II.1 nach Unterabschnitt II.1.2 folgender Unterabschnitt II.1.2a eingefügt:

„II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
200


 
Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³."

8.
In Anhang II wird in Abschnitt II.2 nach Unterabschnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a eingefügt:

„II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
100


 
".

9.
In Anhang II wird in Abschnitt II.3 nach Unterabschnitt II.3.2 folgender Unterabschnitt II.3.3 angefügt:

„II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)

EmissionsparameterC
Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid
100


 
".

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft

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Der Bundesrat hat zugestimmt.



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