1 | 2 | 3 |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | |
a) zum Erwerb des BZF II | 86 | |
b) zum Erwerb des BZF I | 100 | |
2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | |
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83 | |
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100 | |
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99 | |
3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung | |
a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56 | |
b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71 | |
c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89 | |
4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini- gung nach § 15 Absatz 4 | 94 |
5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100 |
6 | Ausstellen | |
a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35 | |
b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30 | |
7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 | |
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35 | |
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) | 37 | |
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug- nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 51 | |
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) ohne vereinfachte Prüfung | 49 | |
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) mit vereinfachter Prüfung | 100 | |
8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt". |