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Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung (2. KV/PVPauschBeitrVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden sind,

-
des § 43 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

-
des § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -

verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:


Artikel 1 Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KV/PVPauschBeitrV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7 (neu)

Die KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Wehrdienst" das Komma gestrichen und die Wörter „Zivildienst oder Grenzschutzdienst" durch die Wörter „oder Zivildienst" ersetzt.

2.
In § 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstes" das Komma gestrichen und die Wörter „Zivildienstes oder Grenzschutzdienstes" durch die Wörter „oder Zivildienstes" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird nach dem Wort „Wehrverwaltung" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden nach dem Wort „Zivildienst" die Wörter „und für die Anzahl der Grenzschutzdiensttage das Bundespolizeipräsidium Mitte" gestrichen.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Verfahren zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden Diensttage."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesversicherungsamt führt" durch die Wörter „Bundesamt für Wehrverwaltung und das Bundesamt für den Zivildienst führen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung und dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Mitgliederzahl der von den gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehrund Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt mit."

c)
In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Nr. 1 bis 3" und nach den Wörtern „Anteile an den Beiträgen" die Wörter „gemäß Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart" gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrverwaltung" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „und vom Bundespolizeipräsidium Mitte" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter „Gesundheitsfonds, die Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen" durch die Wörter „ebenfalls an den Gesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese Beiträge betragsmäßig als solche auszuweisen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundesversicherungsamt" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „10. Juli" und die Wörter „von den Empfängern der Vorschüsse" durch das Wort „zurück" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu zahlen oder von diesem zurückzufordern."

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Nachträglich festgestellte Änderungen bezüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den Berechnungsgrößen des dazugehörigen Abrechnungsjahres bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu berücksichtigen."

7.
Folgender § 7 wird angefügt:

„§ 7 Abrechnungszeiträume bis 2008

Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.