(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend.
(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.
1Die eID-Karte ist nach dem in
Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des
Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.