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Kapitel 10 - Personalausweisverordnung (PAuswV)


Kapitel 10 eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 36b Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Personalausweis



(1) Soweit dieses Kapitel keine besonderen Regelungen enthält, gelten für die die eID-Karte betreffenden Angelegenheiten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 entsprechend.

(2) An die Stelle von Ausweis und Ausweisinhaber treten die eID-Karte und ihr Inhaber, an die Stelle der Personalausweisbehörden treten die eID-Karte-Behörden, an die Stelle des Personalausweisregisters tritt das eID-Kartenregister.




§ 36c Nicht auf die eID-Karte entsprechend anwendbare Vorschriften







§ 36d Muster der eID-Karte



1Die eID-Karte ist nach dem in Anhang 3a abgedruckten Muster herzustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen des Anhangs 3 Abschnitt 1 entsprechend.