Dritter Abschnitt - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
|
Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten
1. Unterabschnitt Verpflichtungsvorschriften
§ 10 Inhalt der Verpflichtung
§ 11 Verpflichtungsbehörden
§ 12 Grundsätze für die Verpflichtung
§ 13 Verpflichtungsbescheid
2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person
§ 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses
§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft
§ 16 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben
3. Unterabschnitt Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung
§ 18 Allgemeines
§ 19 Krankenversicherung
§ 20 Unfallversicherung
§ 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit
§ 22 Rentenversicherung Entgelt und Beiträge
§ 23 Arbeitslosenversicherung
§ 23a Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten

1. Unterabschnitt Verpflichtungsvorschriften

§ 10 Inhalt der Verpflichtung



Durch den Verpflichtungsbescheid (§ 13) wird ein Arbeitsverhältnis begründet.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Verpflichtungsbehörden


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Verpflichtungsbehörde ist die Agentur für Arbeit. Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende beschäftigt ist. Für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt. Für Grenzarbeitnehmer und für Nichtbeschäftigte ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk sie ihren ständigen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Gemeinden, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer von drei Tagen vornehmen. In diesem Fall haben sie die der Agentur für Arbeit als Verpflichtungsbehörde zustehenden Aufgaben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Grundsätze für die Verpflichtung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten. Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. § 1 ist zu beachten. Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; für die in § 11 Abs. 2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.


Text in der Fassung des Artikels 219 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Verpflichtungsbescheid


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen

1.
die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,

2.
die Verpflichtungsbehörde,

3.
den Verpflichteten,

4.
den Arbeitgeber,

5.
die Art der Beschäftigung,

6.
die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,

7.
Ort und Zeit des Arbeitsantritts,

8.
die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.

Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.

(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden. Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

2. Unterabschnitt Rechtsstellung der verpflichteten Person

§ 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 219 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15 Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung. 2§ 1 Absatz 4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, die §§ 5, 6, 12 Absatz 1 und § 13 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend; § 14a Absatz 3 und § 14b Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist. 3Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.

(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 24 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Wird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ist er für die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt; § 9 Abs. 3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs. 1, 2 und 4 verweist. 2Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. 2Nach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; insgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre. 3Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Abs. 1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 bis 4, die §§ 5, 6, 12, 13 und 14a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(3) 1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet. 2Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.


Text in der Fassung des Artikels 24 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben


§ 17 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 2Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 5 Absatz 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 Prozent übersteigen. 3Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

(2) 1Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes. 2Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.

(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des Unterhaltssicherungsgesetzes.



Text in der Fassung des Artikels 24 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

3. Unterabschnitt Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung

§ 18 Allgemeines


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Krankenversicherung


§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 oder 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind oder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.

(2) Personen, die nicht unselbständig beschäftigt und aus anderen Gründen als wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, werden während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an. Über den Antrag entscheidet die zuständige Krankenkasse. Sie hat dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden muß.

(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 werden als Entgelt nur bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 20 Unfallversicherung


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis als Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der im Zeitpunkt seiner Verpflichtung bereits versichert war, der in der Versicherung zuletzt vor der Verpflichtung maßgebende Jahresarbeitsverdienst, wenn es für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, während seiner Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis einen Versicherungsfall, gelten § 61 Abs. 1 und § 82 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch errechnet, wenn es für den Berechtigten günstiger ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auch versicherungsfrei

1.
Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,

2.
Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,

3.
Personen, die vor der Verpflichtung nur versicherungspflichtig nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind.

(2) Für Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ändert sich während der Verpflichtung die Zugehörigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, es sei denn, daß sie auf Grund der Verpflichtung eine Beschäftigung ausüben, die anders als bisher in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 22 Rentenversicherung Entgelt und Beiträge


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Personen, die während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 als Entgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt Satz 1 nicht.

(2) Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen für die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, die Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung je zur Hälfte und die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch hierfür bestimmten Verhältnis. Die auf die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs. 1 entfallenden Pflichtbeiträge trägt der Bund.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 23 Arbeitslosenversicherung


§ 23 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.

(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeit werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.

(3) Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen. Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.


Text in der Fassung des Artikels 24 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 23a Pflegeversicherung


§ 23a wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16 Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte zu zahlen haben.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed