Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- -
- des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, Nummer 4 auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
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- des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 6 Absatz 1 und 4, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage
4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des §
3 Satz 1 Nummer 2 der
InVeKoS-Verordnung,
- 1.
- auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder
- 2.
- auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),
als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt.".
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:
- a)
- Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,
- b)
- Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des §
2 Absatz 2 des
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.".
- 3.
- In Anlage 3 werden in Tabelle 1 nach den Wörtern „Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen" die Wörter „und Erdbeeren" eingefügt.
Die
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
20. Dezember 2010 (eBAnz AT134 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die neuen Nummern 2 bis 5.
- 2.
- In § 32 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 4" durch die Angabe „§ 7 Absatz 3 Nummer 3" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. April 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner