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Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
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Eingangsformel
§ 1 Zweck
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste
§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
§ 6 Einstufung des chemischen Zustands
§ 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
§ 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
§ 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
§ 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands
§ 11 Ermittlung langfristiger Trends
§ 12 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen
§ 13 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 5 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten
Anlage 7 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands
Anlage 8 (zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2) Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
Anlage 9 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
Anlage 10 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends

Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Absatz 1 geändert durch Artikel 12 Nummer 0a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der

-
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist,

-
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84),

-
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36),

-
Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20).

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§ 1 Zweck



Diese Verordnung dient dem Schutz der Oberflächengewässer und der wirtschaftlichen Analyse der Nutzungen ihres Wassers.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberflächengewässer

Oberirdische Gewässer nach § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, einschließlich der Übergangsgewässer nach Nummer 2 sowie Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

2.
Übergangsgewässer

Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die auf Grund ihrer Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden;

3.
Umweltqualitätsnorm (UQN)

Die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;

4.
Prioritäre Stoffe

Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind;

5.
Bestimmte andere Schadstoffe

Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind;

6.
Flussgebietsspezifische Schadstoffe

Spezifische synthetische und spezifische nichtsynthetische Schadstoffe, die in Anlage 5 aufgeführt sind;

7.
Natürliche Hintergrundkonzentration

Konzentration eines Stoffes in einem Oberflächenwasserkörper, die nicht oder nur sehr gering durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst ist.

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§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Nach Maßgabe der Anlage 1 werden folgende Bestimmungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert:

1.
die Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper,

2.
die Einteilung von Oberflächenwasserkörpern innerhalb einer Flussgebietseinheit in Kategorien,

3.
die Unterscheidung der Kategorien von Oberflächenwasserkörpern nach Typen,

4.
die Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert und

5.
die Festlegung von typspezifischen Referenzbedingungen.

Die Bestimmungen werden danach alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

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§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen; Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach Maßgabe der Anlage 2 werden

1.
die Zusammenstellungen von Daten zu Art und Ausmaß der durch menschliche Tätigkeit verursachten (anthropogenen) signifikanten Belastungen der Oberflächenwasserkörper,

2.
die Beurteilungen auf Grund der Zusammenstellungen nach Nummer 1, wie empfindlich die Oberflächenwasserkörper auf die Belastungen reagieren, und

3.
die Ermittlungen und Beschreibungen von Oberflächenwasserkörpern, die die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen,

die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 vorgenommen worden sind, durch die zuständige Behörde zum 22. Dezember 2013 überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Danach erfolgt alle sechs Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Aktualisierung.

(2) Für jede Flussgebietseinheit erstellen die zuständigen Behörden zum 22. Dezember 2013 eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und bestimmter anderer Schadstoffe einschließlich der Konzentrationen der in § 11 Absatz 1 genannten Stoffe in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten. Die Bestandsaufnahme wird auf der Grundlage folgender Informationen und Bestimmungen erstellt:

1.
der Informationen nach Absatz 1,

2.
der Bestimmungen nach § 3,

3.
der im Rahmen der Überwachung nach § 9 gewonnenen Informationen,

4.
der Informationen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) sowie

5.
anderer verfügbarer Daten und Karten.

(3) Der Referenzzeitraum für die in der Bestandsaufnahme nach Absatz 2 zu erfassenden Werte ist das Jahr 2010. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

(4) Die zuständige Behörde aktualisiert die Bestandsaufnahme nach Absatz 2 im Rahmen der Überprüfungen nach Absatz 1. Der Referenzzeitraum für die Erfassung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr, vor dem die Aktualisierung abzuschließen ist. Für prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe, die jeweils Wirkstoffe im Sinne des § 2 Nummer 9a des Pflanzenschutzgesetzes sind, kann auch der Durchschnittswert der letzten drei Jahre vor Abschluss der Aktualisierung verwendet werden.

(5) Die aktualisierten Bestandsaufnahmen und Karten sind in die aktualisierten Bewirtschaftungspläne nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen.

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§ 5 Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


§ 5 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Die zuständige Behörde stuft den ökologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers nach Maßgabe der Tabellen 1 bis 5 der Anlage 4 in die Klassen sehr guter, guter, mäßiger, unbefriedigender oder schlechter Zustand ein.

(2) Die Einstufung des ökologischen Potenzials eines künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten, die für diejenige Gewässerkategorie nach Anlage 1 Nummer 1 gelten, die dem betreffenden Wasserkörper am ähnlichsten ist. Die zuständige Behörde stuft das ökologische Potenzial nach Maßgabe der Tabellen 1 und 6 der Anlage 4 in die Klassen höchstes, gutes, mäßiges, unbefriedigendes oder schlechtes Potenzial ein.

(3) Bei der Einstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Werte zu verwenden, die im Anhang der Entscheidung 2008/915/EG der Kommission vom 30. Oktober 2008 zur Festlegung der Werte für die Einstufung des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 10.12.2008, S. 20) im Hinblick auf die dort bezeichneten Qualitätskomponenten für Deutschland aufgeführt sind.

(4) Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials ist die jeweils schlechteste Bewertung einer der biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 4. Wird eine Umweltqualitätsnorm oder werden mehrere Umweltqualitätsnormen nach Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial höchstens als mäßig einzustufen. Bei der Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten sind die hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 sowie die entsprechenden allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 in Verbindung mit Anlage 6 zur Einstufung unterstützend heranzuziehen.

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§ 6 Einstufung des chemischen Zustands


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

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§ 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10.

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§ 8 Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige Behörde überprüft die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen nach Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3. Die hierbei anzuwendenden Analysenmethoden müssen die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 1 erfüllen.

(2) Laboratorien, die an der Überwachung biologischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Qualitätskomponenten mitwirken, haben die erforderlichen qualitätssichernden Maßnahmen zu ergreifen, um eine hinreichende Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Überwachungsergebnisse sicherzustellen. Die Laboratorien haben insbesondere die Anforderungen nach Anlage 8 Nummer 2 zu erfüllen.

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§ 9 Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz


§ 9 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Überwachung der Oberflächenwasserkörper hinsichtlich ihres ökologischen Zustands oder ihres ökologischen Potenzials, ihres chemischen Zustands sowie die Überwachung der Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, richten sich nach Anlage 9. Die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem 26. Juli 2011 aufgestellten Überwachungsprogramme werden von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(2) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Anforderungen an die biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 4 sowie die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe nach Anlage 5 im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Anlage 9 Nummer 1 und, soweit nach Anlage 9 Nummer 2 erforderlich, im Rahmen der operativen Überwachung an für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstellen. Satz 1 gilt entsprechend für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 7.

(3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands sowie des ökologischen Potenzials ist im Bewirtschaftungsplan auf Karten darzustellen.

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§ 10 Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige Behörde stellt den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1 dar. Der chemische Zustand ist auf einer gesonderten Karte nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 darzustellen. Wird der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers schlechter als gut eingestuft, sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten und flussgebietsspezifischen Schadstoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 1.3 und 1.4 zu kennzeichnen. Wird der chemische Zustand als nicht gut eingestuft, sind die maßgebenden Stoffe nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 2 zu kennzeichnen.

(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet nach Maßgabe von Anlage 10 Nummer 3.2 Oberflächenwasserkörper, bei denen die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen unter Berücksichtigung der natürlichen Hintergrundkonzentrationen festgestellt wurde.

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§ 11 Ermittlung langfristiger Trends


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die Schadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.

(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind.

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§ 12 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen



(1) Bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre sind die vor dem 26. Juli 2011 durchgeführten wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach Artikel 5 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer haben, zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss die erforderlichen Informationen enthalten, damit

1.
Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und

2.
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

(3) Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potenziellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

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§ 13 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 26. Juli 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Norbert Röttgen

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Anlage 1 (zu § 3 Satz 1) Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe der Nummer 1 in Kategorien einzuteilen und ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Sie sind in jeder Kategorie nach Maßgabe der Nummer 2 nach Typen zu unterscheiden. Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind den Typen jener Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind. Für jeden Gewässertyp sind nach Maßgabe der Nummer 3 die typspezifischen Referenzbedingungen festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potenzial ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

1. Kategorien von Oberflächengewässern


Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien einzuteilen:

1.1
Flüsse

1.2
Seen

1.3
Übergangsgewässer

1.4
Küstengewässer

a)
nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der ökologische Zustand einzustufen ist

b)
nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit der chemische Zustand einzustufen ist

2. Gewässertypen


2.1
Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)

Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete der jeweiligen Gewässer angegeben. Die Angaben dienen der Orientierung:

a)
klein (10 bis 100 Quadratkilometer)

b)
mittelgroß (größer als 100 bis 1.000 Quadratkilometer)

c)
groß (größer als 1.000 bis 10.000 Quadratkilometer)

d)
sehr groß (größer als 10.000 Quadratkilometer)

Ökoregion 4 Alpen, Höhe über 800 Meter


 
Typ 1 Fließgewässer der Alpen

 
Subtyp 1.1 Bäche der Kalkalpen

Subtyp 1.2 Kleine Flüsse der Kalkalpen

Ökoregionen 8 und 9 Mittelgebirge und Alpenvorland, Höhe 200 bis 800 Meter


 
Typ 2 Fließgewässer des Alpenvorlandes

 
Subtyp 2.1 Bäche des Alpenvorlandes

Subtyp 2.2 Kleine Flüsse des Alpenvorlandes

Typ 3 Fließgewässer der Jungmoräne des Alpenvorlandes

 
Subtyp 3.1 Bäche der Jungmoräne des Alpenvorlandes

Subtyp 3.2 Kleine Flüsse der Jungmoräne des Alpenvorlandes

Typ 4 Große Flüsse des Alpenvorlandes

Typ 5 Grobmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche

Typ 5.1 Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche

Typ 6 Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche

 
Subtyp 6 K Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (Keuper)

Typ 7 Grobmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche

Typ 9 Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse

Typ 9.1 Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse

 
Subtyp 9.1 K Karbonatische, fein- bis grobmaterialreiche Mittelgebirgsflüsse (Keuper)

Typ 9.2 Große Flüsse des Mittelgebirges

Typ 10 Kiesgeprägte Ströme

Ökoregionen 13 und 14 Norddeutsches Flachland, Höhe unter 200 Meter


 
Typ 14 Sandgeprägte Tieflandbäche

Typ 15 Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse

 
Subtyp 15 g Große sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse

Typ 16 Kiesgeprägte Tieflandbäche

Typ 17 Kiesgeprägte Tieflandflüsse

Typ 18 Lösslehmgeprägte Tieflandbäche

Typ 20 Sandgeprägte Ströme

Typ 22 Marschengewässer

 
Subtyp 22.1 Gewässer der Marschen

Subtyp 22.2 Flüsse der Marschen

Subtyp 22.3 Ströme der Marschen

Typ 23 Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste Ostseezuflüsse

Ökoregionunabhängige Typen


 
Typ 11 Organisch geprägte Bäche

Typ 12 Organisch geprägte Flüsse

Typ 19 Kleine Niederungsfließgewässer in Fluss- und Stromtälern

Typ 21 Seeausflussgeprägte Fließgewässer

 
Subtyp 21 N Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Norddeutschen Tieflandes (Nord)

Subtyp 21 S Seeausflussgeprägte Fließgewässer des Alpenvorlandes (Süd)

2.2
Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 Quadratkilometer oder größer)

Ökoregionen 4 und 9 Alpen und Alpenvorland


 
Typ 1 Voralpensee: kalkreiche 1), relativ großes Einzugsgebiete 2), ungeschichtet

Typ 2 Voralpensee: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet 3)

Typ 3 Voralpensee: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet

Typ 4 Alpensee: kalkreich, relativ kleines oder großes Einzugsgebiet, geschichtet

Ökoregionen 8 und 9 Mittelgebirge


 
Typ 5 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet

Typ 6 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet

 
Subtyp 6.1 Phytoplanktontyp, kalkreich

Subtyp 6.2 Phytoplanktontyp, kalkarm

Typ 7 Mittelgebirgsregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet

Typ 8 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet

Typ 9 Mittelgebirgsregion: kalkarm, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet

Ökoregionen 13 und 14 Norddeutsches Flachland


 
Typ 10 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, geschichtet

 
Subtyp 10.1 Phytoplanktontyp, relativ großes Einzugsgebiet, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre

Subtyp 10.2 Phytoplanktontyp, sehr großes Einzugsgebiet, Verweilzeit bis 1 Jahr

Typ 11 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet, Verweilzeit länger als 30 Tage

 
Subtyp 11.1 Phytoplanktontyp, Verweilzeit 1 bis 10 Jahre

Subtyp 11.2 Phytoplanktontyp, Verweilzeit bis 1 Jahr, sehr flach, mittlere Tiefe bis 3 Meter

Typ 12 Tieflandregion: kalkreich, relativ großes Einzugsgebiet, ungeschichtet, Verweilzeit länger als 30 Tage

Typ 13 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, geschichtet

Typ 14 Tieflandregion: kalkreich, relativ kleines Einzugsgebiet, ungeschichtet

Sondertypen (alle Ökoregionen)


 
Typ S1 natürliche Seen, z. B. Moorseen, Strandseen

Typ S2 Sondertyp künstlicher Seen, z. B. Abgrabungsseen (Baggerseen, Tagebaurestseen)

2.3
Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 Quadratkilometer oder größer)

Typ T1 Übergangsgewässer Elbe-Weser-Ems

Typ T2 Übergangsgewässer Eider

2.4
Küstengewässer

Typen der Küstengewässer der Nordsee

Typ N1 euhalines offenes Küstengewässer

Typ N2 euhalines Wattenmeer

Typ N3 polyhalines offenes Küstengewässer

Typ N4 polyhalines Wattenmeer

Typ N5 euhalines felsgeprägtes Küstengewässer um Helgoland

Typen der Küstengewässer der Ostsee

Typ B1 oligohalines inneres Küstengewässer

Typ B2 mesohalines inneres Küstengewässer

Typ B3 mesohalines offenes Küstengewässer

Typ B4 meso-polyhalines offenes Küstengewässer, saisonal geschichtet

3. Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern


3.1
Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nummer 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 angegeben sind.

3.2
Werden die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper angewendet, sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anlage 4 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

3.3
Die typspezifischen Referenzbedingungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 sollen entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder durch Kombination beider Verfahren abgeleitet werden. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den besten Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der Referenzbedingungen verfügbar sind.

3.4
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jeden Typ von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen.

3.5
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden. Die Werte für die Referenzbedingungen müssen hinreichend zuverlässig sein.

3.6 Ist es auf Grund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgenommen werden. In diesem Fall sind die Gründe hierfür im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete anzugeben.

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1)
kalkreiche Seen: Kalzium ≥ 15 mg/l; kalkarme Seen: Kalzium < 15 mg/l.

2)
relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebietes (mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ) > 1,5 m²/m³; relativ kleines Einzugsgebiet: VQ ≤ 1,5 m²/m³.

3)
Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt.

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Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Umfang der Datenzusammenstellung


 
Die Zusammenstellung von Daten zur Art und zum Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Angaben:

1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

 
a)
Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können

b)
Organische Phosphorverbindungen

c)
Organische Zinnverbindungen

d)
Stoffe und Zubereitungen oder ihre Abbauprodukte, von denen erwiesen ist, dass sie im oder durch das Wasser

aa)
karzinogene oder mutagene Eigenschaften haben oder

bb)
Eigenschaften haben, die steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigen

e)
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe

f)
Zyanide

g)
Metalle und Metallverbindungen

h)
Arsen und Arsenverbindungen

i)
Biozid- und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe

j)
Schwebstoffe

k)
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate

l)
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) gemessen werden können.

1.2
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke, einschließlich saisonaler Schwankungen, des jährlichen Gesamtbedarfs und der Wasserverluste in Versorgungssystemen

1.3
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüberund -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen

1.4
Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen

1.5
Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer

1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen, einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, Fischereigebiete und Wälder.

2. Beurteilung der Auswirkungen


 
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern auf Grund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, die für sie festgelegt worden sind. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für Oberflächenwasserkörper nach Satz 1 ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach Anlage 9 und die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes weiterzuentwickeln.

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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4) Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

1. Biologische Qualitätskomponenten


 
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle

(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

Qualitäts-
komponentengruppe
Qualitätskomponente Parameter Kategorie
FSÜK
Gewässerflora PhytoplanktonArtenzusammensetzung, Biomasse X 1) XXX
Großalgen oder Angiospermen Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
  X 2) X 2)
Makrophyten/PhytobenthosArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit
XXX 2) X 2)
Gewässerfauna Benthische wirbellose Fauna Artenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit,
XXXX
FischfaunaArtenzusammensetzung,
Artenhäufigkeit, Altersstruktur
XXX 3)  


---
 
1)
Bei planktondominierten Fließgewässern zu bestimmen.
2)
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
3)
Altersstruktur fakultativ.

2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten


 
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle

(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

Qualitäts-
komponentengruppe
Parameter Kategorie
FSÜK
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X   
Verbindung zu Grundwasserkörpern XX  
Wasserstandsdynamik X  
Wassererneuerungszeit X  
Durchgängigkeit X   
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X   
Tiefenvariation XXX
Struktur und Substrat des Bodens X  X
Menge, Struktur und Substrat des Bodens  XX 
Struktur der Uferzone XX  
Struktur der Gezeitenzone   XX
Tidenregime Süßwasserzustrom  X 
Seegangsbelastung  XX
Richtung vorherrschender Strömungen    X


3. Chemische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten


 
Die chemischen und allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen

(F = Flüsse, S = Seen, Ü = Übergangsgewässer, K = Küstengewässer):

3.1
Chemische Qualitätskomponenten

Qualitäts-
komponenten-
gruppe
Qualitätskomponente Parameter Kategorie
FSÜK
Flussgebiets-
spezifische
Schadstoffe
synthetische und nicht-
synthetische Schadstoffe
(bei Eintrag in signifikanten
Mengen) in Wasser, Sedimen-
ten, Schwebstoffen oder Biota
Schadstoffe nach Anlage 5 XXXX


 
3.2
Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten

Qualitäts-
komponenten-
gruppe
QualitätskomponenteMögliche Parameter FSÜK
Allgemeine
physikalisch-
chemische
Komponenten
SichttiefeSichttiefe XXX
TemperaturverhältnisseWassertemperaturXXXX
SauerstoffhaushaltSauerstoffgehaltXXXX
SauerstoffsättigungXXXX
TOCX   
BSBX   
Salzgehalt ChloridXXXX
Leitfähigkeit bei 25°C X XX
SulfatX   
Salinität  XX
Versauerungszustand pH-WertXX  
Säurekapazität Ks
(bei versauerungsgefährdeten
Gewässern)
XX  
Nährstoffverhältnisse GesamtphosphorXXXX
ortho-Phosphat-PhosphorXXXX
GesamtstickstoffXXXX
Nitrat-StickstoffXXXX
Ammonium-StickstoffXXXX


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Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1) Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Einstufung richtet sich nach den in Tabelle 1 bezeichneten Bewertungskriterien für den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial nach näherer Maßgabe der Qualitätskomponenten, die in den Tabellen 2 bis 6 für die jeweilige Kategorie von Oberflächenwasserkörpern aufgeführt sind.

Tabelle 1 Allgemeine Einstufungskriterien für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern


Sehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand Unbefriedigender
Zustand
Schlechter Zustand
Es sind bei dem jewei-
ligen Oberflächenge-
wässertyp keine oder
nur sehr geringfügige
anthropogene Änderun-
gen der Werte für die
physikalisch-chemi-
schen und hydromor-
phologischen Qualitäts-
komponenten gegen-
über den Werten zu ver-
zeichnen, die normaler-
weise bei Abwesenheit
störender Einflüsse mit
diesem Typ einhergehen
(Referenzbedingungen).
Die Werte für die biolo-
gischen Qualitätskom-
ponenten des Ober-
flächengewässers ent-
sprechen denen, die
normalerweise bei Ab-
wesenheit störender
Einflüsse mit dem be-
treffenden Typ einher-
gehen und zeigen keine
oder nur sehr geringfü-
gige Abweichungen an
(Referenzbedingungen).
Die typspezifischen Re-
ferenzbedingungen sind
erfüllt und die typspezi-
fischen Gemeinschaften
sind vorhanden.
Die Werte für die bio-
logischen Qualitätskom-
ponenten des Ober-
flächengewässertyps
oberirdischer Gewässer
zeigen geringe anthro-
pogene Abweichungen
an, weichen aber nur in
geringem Maß von den
Werten ab, die norma-
lerweise bei Abwesen-
heit störender Einflüsse
mit dem betreffenden
Oberflächengewässer-
typ einhergehen
(Referenzbedingungen).
Die Werte für die bio-
logischen Qualitäts-
komponenten des Ober-
flächengewässertyps
weichen mäßig von den
Werten ab, die norma-
lerweise bei Abwesen-
heit störender Einflüsse
mit dem betreffenden
Oberflächengewässer-
typ einhergehen (Refe-
renzbedingungen). Die
Werte geben Hinweise
auf mäßige anthropo-
gene Abweichungen und
weisen signifikant stär-
kere Störungen auf, als
dies unter den Bedin-
gungen des guten Zu-
stands der Fall ist.
Die Werte für die
biologischen Qualitäts-
komponenten des be-
treffenden Typs oberirdi-
scher Gewässer weisen
stärkere Veränderungen
auf und die Biozönosen
weichen erheblich von
denen ab, die normaler-
weise bei Abwesenheit
störender Einflüsse mit
dem betreffenden Ober-
flächengewässertyp ein-
hergehen (Referenzbe-
dingungen).
Die Werte für die bio-
logischen Qualitätskom-
ponenten des betreffen-
den Typs oberirdischer
Gewässer weisen er-
hebliche Veränderungen
auf und große Teile der
Biozönosen, die norma-
lerweise bei Abwesen-
heit störender Einflüsse
mit dem betreffenden
Oberflächengewässertyp
einhergehen (Referenz-
bedingungen), fehlen.


Tabelle 2 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen


Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammen-
setzung des Phytoplanktons ent-
spricht vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedin-
gungen.
Die durchschnittliche Abundanz
des Phytoplanktons entspricht den
typspezifischen physikalisch-che-
mischen Bedingungen und ist nicht
so beschaffen, dass dadurch die
typspezifischen Bedingungen für
die Sichttiefe signifikant verändert
werden.
Planktonblüten treten mit einer
Häufigkeit und Intensität auf, die
den typspezifischen physikalisch-
chemischen Bedingungen ent-
spricht.
Die planktonischen Taxa weichen
in ihrer Zusammensetzung und
Abundanz geringfügig von den
typspezifischen Gemeinschaften
ab. Diese Abweichungen deuten
nicht auf ein beschleunigtes
Wachstum von Algen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewäs-
ser vorhandenen Organismen oder
die physikalisch-chemische Quali-
tät des Wassers oder Sediments in
unerwünschter Weise stören
würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
Planktonblüten kommen.
Die Zusammensetzung der plank-
tonischen Taxa weicht mäßig von
der der typspezifischen Gemein-
schaften ab.
Bei der Abundanz sind mäßige
Störungen zu verzeichnen, was
dazu führen kann, dass bei den
Werten für andere biologische und
physikalisch-chemische Qualitäts-
komponenten signifikante uner-
wünschte Störungen auftreten.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
Planktonblüten kommen. In den
Sommermonaten können anhal-
tende Blüten auftreten.
Makrophyten
und Phytobenthos
Die taxonomische Zusammen-
setzung entspricht vollständig oder
nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Es gibt keine erkennbaren
Änderungen der durchschnittlichen
makrophytischen und der durch-
schnittlichen phytobenthischen
Abundanz.
Die makrophytischen und phy-
tobenthischen Taxa weichen in ih-
rer Zusammensetzung und Abun-
danz geringfügig von den typspe-
zifischen Gemeinschaften ab.
Diese Abweichungen deuten nicht
auf ein beschleunigtes Wachstum
von Algen oder höheren Pflanzen
hin, das das Gleichgewicht der in
dem Gewässer vorhandenen Or-
ganismen oder die physikalisch-
chemische Qualität des Wassers
oder Sediments in unerwünschter
Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensge-
meinschaft wird nicht durch an-
thropogene Bakterienzotten und
anthropogene Bakterienbeläge
beeinträchtigt.
Die Zusammensetzung der makro-
phytischen und phytobenthischen
Taxa weicht mäßig von der der
typspezifischen Gemeinschaft ab
und ist in signifikanter Weise stär-
ker gestört, als dies bei gutem
Zustand der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der
durchschnittlichen makrophyti-
schen und der durchschnittlichen
phytobenthischen Abundanz
erkennbar.
Die phytobenthische Lebens-
gemeinschaft kann durch anthro-
pogene Bakterienzotten und
anthropogene Bakterienbeläge
beeinträchtigt und in bestimmten
Gebieten verdrängt werden.
Benthische
wirbellose Fauna
Die taxonomische Zusammenset-
zung und die Abundanz entspre-
chen vollständig oder nahezu voll-
ständig den Referenzbedingungen.
Der Anteil störungsempfindlicher
Taxa im Verhältnis zu den robusten
Taxa zeigt keine Anzeichen für eine
Abweichung von den Werten, die
bei Vorliegen der Referenzbedin-
gungen zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbello-
sen Taxa zeigt keine Anzeichen für
Abweichungen von den Werten, die
bei Vorliegen der Referenzbedin-
gungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in
ihrer Zusammensetzung und
Abundanz geringfügig von den
typspezifischen Gemeinschaften
ab.
Der Anteil der störungsempfind-
lichen Taxa im Verhältnis zu den
robusten Taxa zeigt geringfügige
Anzeichen für Abweichungen von
den typspezifischen Werten.
Der Grad der Vielfalt der wirbel-
losen Taxa zeigt geringfügige
Anzeichen für Abweichungen von
den typspezifischen Werten.
Die wirbellosen Taxa weichen in
ihrer Zusammensetzung und
Abundanz mäßig von den typ-
spezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen
der typspezifischen Gemeinschaft
fehlen.
Der Anteil der störungsempfindli-
chen Taxa im Verhältnis zu den
robusten Taxa und der Grad der
Vielfalt liegen beträchtlich unter
dem typspezifischen Wert und in
signifikanter Weise unter den Wer-
ten, die für einen guten Zustand
gelten.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz
der Arten entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Refe-
renzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsemp-
findlichen Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fisch-
gemeinschaften zeigen kaum An-
zeichen anthropogener Störungen
und deuten nicht auf Störungen bei
der Fortpflanzung oder Entwick-
lung irgendeiner besonderen Art
hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physikalisch-chemischen
und hydromorphologischen
Qualitätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und
Abundanz geringfügig von den
typspezifischen Gemeinschaften
ab.
Die Altersstrukturen der Fischge-
meinschaften zeigen Anzeichen für
Störungen auf Grund anthropoge-
ner Einflüsse auf die physikalisch-
chemischen oder hydromorpholo-
gischen Qualitätskomponenten
und deuten in wenigen Fällen auf
Störungen bei der Fortpflanzung
oder Entwicklung einer bestimmten
Art hin, so dass einige Altersstufen
fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physikalisch-chemischen
oder hydromorphologischen Qua-
litätskomponenten weichen die
Arten in Zusammensetzung und
Abundanz mäßig von den typspe-
zifischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fisch-
gemeinschaften zeigen größere
Anzeichen anthropogener Störun-
gen, so dass ein mäßiger Teil der
typspezifischen Arten fehlt oder
sehr selten ist.


Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasser-
haushalt
Menge und Dynamik der Strömung
und die sich daraus ergebende Ver-
bindung zum Grundwasser ent-
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Durch-
gängigkeit
des Flusses
Die Durchgängigkeit des Flusses
wird nicht durch menschliche Tä-
tigkeiten gestört und ermöglicht
eine ungestörte Migration aquati-
scher Organismen und den Trans-
port von Sedimenten.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
MorphologieLaufentwicklung, Variationen von
Breite und Tiefe, Strömungsge-
schwindigkeiten, Substratbedingun-
gen sowie Struktur und Bedingun-
gen der Uferbereiche entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig
den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine
Bedingungen
Die Werte für die physikalisch-che-
mischen Komponenten entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig
den Werten, die bei Vorliegen der
Referenzbedingungen zu verzeich-
nen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutrali-
sierungsvermögen und Temperatur
zeigen keine Anzeichen anthropo-
gener Störungen und bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vor-
liegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, die
Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das
Säureneutralisierungsvermögen und
den Salzgehalt gehen nicht über den
Bereich hinaus, innerhalb dessen
die Funktionsfähigkeit des typspe-
zifischen Ökosystems und die Ein-
haltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Quali-
tätskomponenten gewährleistet
sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
nicht über den Werten, bei denen
die Funktionsfähigkeit des typspe-
zifischen Ökosystems und die Ein-
haltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Quali-
tätskomponenten gewährleistet
sind.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe
null oder zumindest unter der
Nachweisgrenze der allgemein ge-
bräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
nichtsynthe-
tische Schad-
stoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vor-
liegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Tabelle 3 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Seen


Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonDie taxonomische Zusammenset-
zung und die Abundanz des Phyto-
planktons entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Refe-
renzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse
des Phytoplanktons entspricht den
typspezifischen physikalisch-che-
mischen Bedingungen und ist nicht
so beschaffen, dass dadurch die
typspezifischen Bedingungen für die
Sichttiefe signifikant verändert
werden.
Planktonblüten treten mit einer
Häufigkeit und Intensität auf, die
den typspezifischen physikalisch-
chemischen Bedingungen ent-
spricht.
Die planktonischen Taxa weichen in
ihrer Zusammensetzung und Abun-
danz geringfügig von den typspezi-
fischen Gemeinschaften ab. Diese
Abweichungen deuten nicht auf ein
beschleunigtes Wachstum von
Algen hin, das das Gleichgewicht
der in dem Gewässer vorhandenen
Organismen oder die physikalisch-
chemische Qualität des Wassers
oder Sediments in unerwünschter
Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
typspezifischen Planktonblüten
kommen.
Zusammensetzung und Abundanz
der planktonischen Taxa weichen
mäßig von denen der typspezifi-
schen Gemeinschaften ab.
Bei der Biomasse sind mäßige
Störungen zu verzeichnen, was zu
signifikanten unerwünschten Stö-
rungen bei anderen biologischen
Qualitätskomponenten und bei der
physikalisch-chemischen Qualität
des Wassers oder Sediments führen
kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
Planktonblüten kommen. In den
Sommermonaten können anhal-
tende Blüten auftreten.
Makrophyten
und Phytoben-
thos
Die taxonomische Zusammenset-
zung entspricht vollständig oder
nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Es gibt keine erkennbaren
Änderungen der durchschnittlichen
Die makrophytischen und phy-
tobenthischen Taxa weichen in ihrer
Zusammensetzung und Abundanz
geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abwei-
chungen deuten nicht auf ein be-
schleunigtes Wachstum von Algen
Die Zusammensetzung der makro-
phytischen und phytobenthischen
Taxa weicht mäßig von der der
typspezifischen Gemeinschaft ab
und ist in signifikanter Weise stärker
gestört, als dies bei gutem Zustand
der Fall ist.
 makrophytischen und der durch-
schnittlichen phytobenthischen
Abundanz.
oder höheren Pflanzen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewässer
vorhandenen Organismen oder die
physikalisch-chemische Qualität
des Wassers in unerwünschter
Weise stören würde.
Die phytobenthische Lebensge-
meinschaft wird nicht durch anthro-
pogene Bakterienanhäufung und
anthropogenen Bakterienbesatz
beeinträchtigt.
Es sind mäßige Änderungen
der durchschnittlichen makrophy-
tischen und der durchschnittlichen
phytobenthischen Abundanz er-
kennbar.
Die phytobenthische Lebensge-
meinschaft kann durch anthro-
pogene Bakterienanhäufung und
anthropogenen Bakterienbesatz
beeinträchtigt und in bestimmten
Gebieten verdrängt werden.
Benthische
wirbellose Fauna
Die taxonomische Zusammen-
setzung und die Abundanz ent-
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Der Anteil störungsempfindlicher
Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa
zeigt keine Anzeichen für eine Ab-
weichung von den Werten, die bei
Vorliegen der Referenzbedingungen
zu verzeichnen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen
Taxa zeigt keine Anzeichen für Ab-
weichungen von den Werten, die bei
Vorliegen der Referenzbedingungen
zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen in
ihrer Zusammensetzung und Abun-
danz geringfügig von den typspezi-
fischen Gemeinschaften ab.
Der Anteil der störungsempfind-
lichen Taxa im Verhältnis zu den
robusten Taxa zeigt geringfügige
Anzeichen für Abweichungen von
den Werten, die bei Vorliegen der
Referenzbedingungen zu verzeich-
nen sind.
Der Grad der Vielfalt der wirbellosen
Taxa zeigt geringfügige Anzeichen
für Abweichungen von den Werten,
die bei Vorliegen der Referenzbe-
dingungen zu verzeichnen sind.
Die wirbellosen Taxa weichen
in ihrer Zusammensetzung und
Abundanz mäßig von den typ-
spezifischen Gemeinschaften ab.
Wichtige taxonomische Gruppen
der typspezifischen Gemeinschaft
fehlen.
Der Anteil der störungsempfind-
lichen Taxa im Verhältnis zu den
robusten Taxa und der Grad der
Vielfalt liegen beträchtlich unter dem
Wert, der bei Vorliegen der Refe-
renzbedingungen zu verzeichnen
ist, und in signifikanter Weise unter
den Werten, die für einen guten
Zustand gelten.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz
der Arten entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Refe-
renzbedingungen.
Alle typspezifischen störungsemp-
findlichen Arten sind vorhanden.
Die Altersstrukturen der Fischge-
meinschaften zeigen kaum Anzei-
chen anthropogener Störungen und
deuten nicht auf Störungen bei der
Fortpflanzung oder Entwicklung
irgendeiner besonderen Art hin.
Auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physikalisch-chemischen
und hydromorphologischen Quali-
tätskomponenten weichen die Arten
in Zusammensetzung und Abun-
danz geringfügig von den typspezi-
fischen Gemeinschaften ab.
Die Altersstrukturen der Fischge-
meinschaften zeigen Anzeichen für
Störungen auf Grund anthropogener
Einflüsse auf die physikalisch-che-
mischen oder hydromorphologi-
schen Qualitätskomponenten und
deuten in wenigen Fällen auf Stö-
rungen bei der Fortpflanzung oder
Entwicklung einer bestimmten Art
hin, so dass einige Altersstufen
fehlen können.
Auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physikalisch-chemischen
oder hydromorphologischen Quali-
tätskomponenten weichen die Arten
in Zusammensetzung und Abun-
danz mäßig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab.
Auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physkalisch-chemischen
oder hydromorphologischen Quali-
tätskomponenten zeigt die Alters-
struktur der Fischgemeinschaften
größere Anzeichen von Störungen,
so dass ein mäßiger Teil der typ-
spezifischen Arten fehlt oder sehr
selten ist.


Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Wasser-
haushalt
Menge und Dynamik der Strömung,
Wasserstandsniveau, Verweildauer
und die sich daraus ergebende Ver-
bindung zum Grundwasser ent-
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
MorphologieVariationen der Tiefe des Sees,
Quantität und Struktur des Sub-
strats sowie Struktur und Bedin-
gungen des Uferbereichs entspre-
chen vollständig oder nahezu voll-
ständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine
Bedingungen
Die Werte für die physikalisch-che-
mischen Komponenten entsprechen
Die Werte für die Temperatur, die
Sauerstoffbilanz, den pH-Wert, das
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
 vollständig oder nahezu vollständig
den Werten, die bei Vorliegen der
Referenzbedingungen zu verzeich-
nen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
ben innerhalb des Wertespektrums,
das normalerweise bei Vorliegen der
Referenzbedingungen vorzufinden
ist.
Salzgehalt, pH-Wert, Säureneutra-
lisierungsvermögen, Sichttiefe und
Temperatur zeigen keine Anzeichen
anthropogener Störungen und blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Säureneutralisierungsvermögen, die
Sichttiefe und den Salzgehalt gehen
nicht über den Bereich hinaus, in-
nerhalb dessen die Funktionsfähig-
keit des Ökosystems und die Ein-
haltung der oben beschriebenen
Werte für die biologischen Quali-
tätskomponenten gewährleistet
sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
nicht über den Werten, bei denen
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
tems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biolo-
gischen Qualitätskomponenten
gewährleistet sind.
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe
null oder zumindest unter der
Nachweisgrenze der allgemein ge-
bräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
nichtsynthe-
tische Schad-
stoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vor-
liegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Tabelle 4 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Übergangsgewässern


Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz
der phytoplanktonischen Taxa ent-
sprechen den Referenzbedingun-
gen.
Die durchschnittliche Biomasse des
Phytoplanktons entspricht den typ-
spezifischen physikalisch-chemi-
schen Bedingungen und ist nicht so
beschaffen, dass dadurch die typ-
spezifischen Transparenzbedingun-
gen signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer
Häufigkeit und Intensität auf, die
den typspezifischen physikalisch-
chemischen Bedingungen entspre-
chen.
Es gibt geringfügige Abweichungen
bei Zusammensetzung und Abun-
danz der phytoplanktonischen Taxa.
Die Biomasse weicht geringfügig
von den typspezifischen Bedingun-
gen ab. Diese Abweichungen deu-
ten nicht auf ein beschleunigtes
Wachstum von Algen hin, das das
Gleichgewicht der in dem Gewässer
vorhandenen Organismen oder die
physikalisch-chemische Qualität
des Wassers in unerwünschter
Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
typspezifischen Planktonblüten
kommen.
Zusammensetzung und Abundanz
der phytoplanktonischen Taxa wei-
chen mäßig von den typspezifischen
Bedingungen ab.
Bei der Biomasse sind mäßige
Störungen zu verzeichnen, was zu
signifikanten unerwünschten Stö-
rungen bei anderen biologischen
Qualitätskomponenten führen kann.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
typspezifischen Planktonblüten
kommen. In den Sommermonaten
können anhaltende Blüten auftreten.
GroßalgenDie Zusammensetzung der Groß-
algentaxa entspricht den Referenz-
bedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Ände-
rungen der Mächtigkeit der Groß-
algen auf Grund menschlicher
Tätigkeiten.
Die Großalgentaxa weichen in ihrer
Zusammensetzung und Abundanz
geringfügig von den typspezifischen
Gemeinschaften ab. Diese Abwei-
chungen deuten nicht auf ein be-
schleunigtes Wachstum von Phy-
tobenthos oder höheren Pflanzen
hin, das das Gleichgewicht der in
dem Gewässer vorhandenen Orga-
nismen oder die physikalisch-che-
mische Qualität des Wassers in
unerwünschter Weise stören würde.
Die Zusammensetzung der Groß-
algentaxa weicht mäßig von den
typspezifischen Bedingungen ab
und ist in signifikanter Weise stärker
gestört, als dies bei gutem Zustand
der Fall ist.
Es sind mäßige Änderungen der
durchschnittlichen Großalgenabun-
danz erkennbar, die dazu führen
können, dass das Gleichgewicht der
in dem Gewässer verbundenen Or-
ganismen in unerwünschter Weise
gestört wird.
AngiospermenDie taxonomische Zusammenset-
zung entspricht vollständig oder
nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Es gibt keine erkennbaren Ände-
rungen der Abundanz der Angio-
spermen auf Grund menschlicher
Tätigkeiten.
Die Angiospermentaxa weichen in
ihrer Zusammensetzung geringfügig
von den typspezifischen Gemein-
schaften ab.
Die Abundanz der Angiospermen
zeigt geringfügige Anzeichen für
Störungen.
Die Zusammensetzung der Angio-
spermentaxa weicht mäßig von der
der typspezifischen Gemeinschaf-
ten ab und ist in signifikanter Weise
stärker gestört, als dies bei gutem
Zustand der Fall ist.
Bei der Abundanz der Angiosper-
men sind mäßige Störungen fest-
zustellen.
Benthische
wirbellose Fauna
Der Grad der Vielfalt und der Abun-
danz der wirbellosen Taxa liegt in
dem Bereich, der normalerweise bei
Vorliegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist.
Alle störungsempfindlichen Taxa,
die bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen gegeben sind, sind
vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abun-
danz der wirbellosen Taxa liegt ge-
ringfügig außerhalb des Bereichs,
der den typspezifischen Bedingun-
gen entspricht.
Die meisten empfindlichen Taxa der
typspezifischen Gemeinschaften
sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abun-
danz der wirbellosen Taxa liegt mä-
ßig außerhalb des Bereichs, der den
typspezifischen Bedingungen ent-
spricht.
Es sind Taxa vorhanden, die auf
Verschmutzung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspe-
zifischen Gemeinschaften fehlen.
FischfaunaZusammensetzung und Abundanz
der Arten entsprechen den Refe-
renzbedingungen.
Die Abundanz der störungsemp-
findlichen Arten zeigt geringfügige
Anzeichen für Abweichungen von
den typspezifischen Bedingungen
auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physikalisch-chemischen
oder hydromorphologischen Quali-
tätskomponenten.
Ein mäßiger Teil der typspezifischen
störungsempfindlichen Arten fehlt
auf Grund anthropogener Einflüsse
auf die physikalisch-chemischen
oder hydromorphologischen Quali-
tätskomponenten.


Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
GezeitenDer Süßwasserzustrom sowie die
Richtung und Geschwindigkeit der
vorherrschenden Strömungen ent-
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
MorphologieTiefenvariationen, Quantität und
Struktur des Substrats sowie Struk-
tur und Bedingungen der Gezeiten-
zonen entsprechen vollständig oder
nahezu vollständig den Referenz-
bedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine
Bedingungen
Die Werte für die physikalisch-che-
mischen Komponenten entsprechen
vollständig oder nahezu vollständig
den Werten, die bei Vorliegen der
Referenzbedingungen zu verzeich-
nen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und
Sichttiefe zeigen keine Anzeichen
anthropogener Störungen und blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den
Sauerstoffhaushalt und die Sicht-
tiefe gehen nicht über den Bereich
hinaus, innerhalb dessen die Funk-
tionsfähigkeit des Ökosystems und
die Einhaltung der oben beschrie-
benen Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten gewährleis-
tet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
nicht über den Werten, bei denen
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
tems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biolo-
gischen Qualitätskomponenten ge-
währleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe
null oder zumindest unter der
Nachweisgrenze der allgemein ge-
bräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
nichtsynthe-
tische Schad-
stoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vor-
liegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Tabelle 5 Bestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Küstengewässern


Biologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
PhytoplanktonZusammensetzung und Abundanz
des Phytoplanktons entsprechen
den Referenzbedingungen.
Die durchschnittliche Biomasse des
Phytoplanktons entspricht den typ-
spezifischen physikalisch-chemi-
schen Bedingungen und ist nicht so
beschaffen, dass dadurch die typ-
spezifischen Transparenzbedingun-
gen signifikant verändert werden.
Planktonblüten treten mit einer
Häufigkeit und Intensität auf, die
den typspezifischen physikalisch-
chemischen Bedingungen ent-
spricht.
Zusammensetzung und Abundanz
der phytoplanktonischen Taxa
zeigen Anzeichen geringfügiger
Störungen.
Die Biomasse des Phytoplanktons
weicht geringfügig von den typspe-
zifischen Bedingungen ab. Diese
Abweichungen deuten nicht auf ein
beschleunigtes Wachstum von Al-
gen hin, das das Gleichgewicht der
in dem Gewässer vorhandenen Or-
ganismen oder die physikalisch-
chemische Qualität des Wassers in
unerwünschter Weise stören würde.
Es kann zu einem leichten Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
typspezifischen Planktonblüten
kommen.
Zusammensetzung und Abundanz
der planktonischen Taxa zeigen
Anzeichen mäßiger Störungen.
Die Biomasse des Phytoplanktons
liegt deutlich außerhalb des Be-
reichs, der typspezifischen Bedin-
gungen entspricht, was Auswirkun-
gen auf die anderen biologischen
Qualitätskomponenten hat.
Es kann zu einem mäßigen Anstieg
der Häufigkeit und Intensität der
Planktonblüten kommen. In den
Sommermonaten können anhal-
tende Blüten auftreten.
Großalgen und
Angiospermen
Alle störungsempfindlichen Groß-
algen- und Angiospermentaxa, die
bei Vorliegen der Referenzbedin-
gungen vorzufinden sind, sind
vorhanden.
Die Werte für die Großalgenmäch-
tigkeit und für die Abundanz der
Angiospermen entsprechen den
Referenzbedingungen.
Die meisten störungsempfindlichen
Großalgen- und Angiospermentaxa,
die bei Abwesenheit störender Ein-
flüsse vorzufinden sind, sind vor-
handen.
Die Werte für die Großalgenbede-
ckung und für die Abundanz der
Angiospermen zeigen Anzeichen
geringfügiger Störungen.
Es fehlt eine mäßige Zahl störungs-
empfindlicher Großalgen- und An-
giospermentaxa, die bei Abwesen-
heit störender Einflüsse vorzufinden
sind.
Der Bedeckungsgrad der Großalgen
und die Abundanz der Angiosper-
men sind mäßig gestört, was dazu
führen kann, dass das Gleichge-
wicht der in dem Gewässer vorhan-
denen Organismen in unerwünsch-
ter Weise gestört wird.
Benthische
wirbellose Fauna
Der Grad der Vielfalt und der Abun-
danz der wirbellosen Taxa liegt in
dem Bereich, der normalerweise bei
Vorliegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist.
Alle störungsempfindlichen Taxa,
die bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen gegeben sind, sind
vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der Abun-
danz der wirbellosen Taxa liegt ge-
ringfügig außerhalb des Bereichs,
der den typspezifischen Bedingun-
gen entspricht.
Die meisten empfindlichen Taxa der
typspezifischen Gemeinschaften
sind vorhanden.
Der Grad der Vielfalt und der
Abundanz der wirbellosen Taxa liegt
mäßig außerhalb des Bereichs, der
typspezifischen Bedingungen ent-
spricht.
Es sind Taxa vorhanden, die auf
Verschmutzung hindeuten.
Viele empfindliche Taxa der typspe-
zifischen Gemeinschaften fehlen.


Hydromorphologische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
GezeitenDer Süßwasserzustrom sowie Rich-
tung und Geschwindigkeit der vor-
herrschenden Strömungen entspre-
chen vollständig oder nahezu voll-
ständig den Referenzbedingungen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
MorphologieTiefenvariation, Struktur und Sub-
strat des Sediments der Küstenge-
wässer sowie Struktur und Bedin-
gungen der Gezeitenzonen ent-
sprechen vollständig oder nahezu
vollständig den Referenzbedingun-
gen.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteSehr guter Zustand Guter Zustand Mäßiger Zustand
Allgemeine
Bedingungen
Die physikalisch-chemischen Kom-
ponenten entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Werten,
die bei Vorliegen der Referenzbe-
dingungen zu verzeichnen sind.
Die Nährstoffkonzentrationen blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Temperatur, Sauerstoffbilanz und
Sichttiefe zeigen keine Anzeichen
anthropogener Störungen und blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur, den
Sauerstoffhaushalt und die Sicht-
tiefe gehen nicht über den Bereich
hinaus, innerhalb dessen die Funk-
tionsfähigkeit des Ökosystems und
die Einhaltung der oben beschrie-
benen Werte für die biologischen
Qualitätskomponenten gewährleis-
tet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen liegen
nicht über den Werten, bei denen
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
tems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biolo-
gischen Qualitätskomponenten ge-
währleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei nahe
null oder zumindest unter der
Nachweisgrenze der allgemein ge-
bräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
nichtsyntheti-
sche Schad-
stoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vor-
liegen der Referenzbedingungen
festzustellen ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Tabelle 6 Bestimmungen für das höchste, das gute und das mäßige ökologische Potenzial von künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern


KomponenteHöchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Biologische
Qualitäts-
komponenten
Die Werte für die einschlägigen bio-
logischen Qualitätskomponenten
entsprechen unter Berücksichtigung
der physikalischen Bedingungen,
die sich aus den künstlichen oder
erheblich veränderten Eigenschaf-
ten des Gewässers ergeben, wei-
testgehend den Werten für den
Oberflächengewässertyp, der am
ehesten mit dem betreffenden Ge-
wässer vergleichbar ist.
Die Werte für die einschlägigen bio-
logischen Qualitätskomponenten
weichen geringfügig von den Werten
ab, die für das höchste ökologische
Potenzial gelten.
Die Werte für die einschlägigen bio-
logischen Qualitätskomponenten
weichen mäßig von den Werten ab,
die für das höchste ökologische
Potenzial gelten.
Diese Werte sind in signifikanter
Weise stärker gestört, als dies bei
einem guten ökologischen Potenzial
der Fall ist.
Hydromor-
phologische
Qualitäts-
komponenten
Die hydromorphologischen Bedin-
gungen sind so beschaffen, dass
sich die Einwirkungen auf das
Oberflächengewässer auf die Ein-
wirkungen beschränken, die von
den künstlichen oder erheblich ver-
änderten Eigenschaften des Ge-
wässers herrühren, nachdem alle
Gegenmaßnahmen getroffen wor-
den sind, um die beste Annäherung
an die ökologische Durchgängigkeit
sicherzustellen, insbesondere hin-
sichtlich der Wanderungsbewegun-
gen der Fauna und angemessener
Laich- und Aufzuchtgründe.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


Physikalisch-chemische und chemische Qualitätskomponenten

KomponenteHöchstes ökologisches Potenzial Gutes ökologisches Potenzial Mäßiges ökologisches Potenzial
Allgemeine
Bedingungen
Die physikalisch-chemischen Kom-
ponenten entsprechen vollständig
oder nahezu vollständig den Refe-
renzbedingungen des Oberflächen-
gewässertyps, der mit dem betref-
fenden künstlichen oder erheblich
veränderten Gewässer am ehesten
vergleichbar ist.
Die Werte für die physikalisch-che-
mischen Komponenten liegen in
dem Bereich, innerhalb dessen die
Funktionsfähigkeit des Ökosystems
und die Einhaltung der oben be-
schriebenen Werte für die biologi-
schen Qualitätskomponenten ge-
währleistet sind.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
 Die Nährstoffkonzentrationen blei-
ben in dem Bereich, der normaler-
weise bei Vorliegen der Referenz-
bedingungen festzustellen ist.
Die Werte für die Temperatur und die
Sauerstoffbilanz sowie der pH-Wert
entsprechen den Werten, die bei
Vorliegen der Referenzbedingungen
in dem Oberflächengewässertyp
vorzufinden sind, der dem betref-
fenden Gewässer am ehesten ver-
gleichbar ist.
Die Werte für die Temperatur und
der pH-Wert gehen nicht über den
Bereich hinaus, innerhalb dessen
die Funktionsfähigkeit des Ökosys-
tems und die Einhaltung der oben
beschriebenen Werte für die biolo-
gischen Qualitätskomponenten ge-
währleistet sind.
Die Nährstoffkonzentrationen gehen
nicht über die Werte hinaus, bei
denen die Funktionsfähigkeit des
Ökosystems und die Einhaltung der
oben beschriebenen Werte für die
biologischen Qualitätskomponenten
gewährleistet sind.
 
Spezifische
synthetische
Schadstoffe
Die Konzentrationen liegen bei
nahe null oder zumindest unter der
Nachweisgrenze der allgemein ge-
bräuchlichen fortschrittlichsten
Analysetechniken.
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.
Spezifische
nichtsyntheti-
sche Schad-
stoffe
Die Konzentrationen bleiben in dem
Bereich, der normalerweise bei Vor-
liegen der Referenzbedingungen mit
dem Oberflächengewässertyp ein-
hergeht, der am ehesten mit dem
betreffenden künstlichen oder er-
heblich veränderten Gewässer ver-
gleichbar ist (Hintergrundwerte).
Die Konzentrationen sind nicht hö-
her als die Umweltqualitätsnormen
nach Anlage 5.
Bedingungen, unter denen die oben
für die biologischen Qualitätskom-
ponenten beschriebenen Werte er-
reicht werden können.


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Anlage 5 (zu § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3, § 9 Absatz 2 Satz 1) Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe zur Beurteilung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


Anlage 5 wird in 8 Vorschriften zitiert

1.
Die Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.

2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist nur im Hinblick auf solche Schadstoffe zu überwachen, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden. Mengen sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die Hälfte der Umweltqualitätsnorm überschritten wird.

3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm für flussgebietsspezifische Schadstoffe wird anhand des Jahresdurchschnittswertes nach näherer Maßgabe von Anlage 8 Nummer 3 überprüft.

4.
Bei der Überwachung von in signifikanten Mengen eingetragenen Schadstoffen ist eine Probenahme mindestens alle drei Monate vorzusehen, soweit sich aus Nummer 4 der Anlage 9 keine höheren Messfrequenzen ergeben.

Nr.CAS-Nr. 1) StoffnameUQN oberirdische Gewässer
einschließlich Übergangsgewässer
sowie Küstengewässer
nach § 7 Absatz 5 Satz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes
   Wasserphase
µg/l 2)
Schwebstoff
oder
Sediment
mg/kg 3)
195-85-22-Amino-4-Chlorphenol10 
27440-38-2Arsen 40
32642-71-9Azinphos-ethyl0,01 
486-50-0Azinphos-methyl0,01 
592-87-5Benzidin0,1 
6100-44-7Benzylchlorid (a-Chlortoluol) 10 
798-87-3Benzylidenchlorid (a,a-Dichlortoluol) 10 
892-52-4Biphenyl1 
9302-17-0Chloralhydrat10 
1057-74-9Chlordan (cis und trans) 0,003 
1179-11-8Chloressigsäure10 
1295-51-22-Chloranilin3 
13108-42-93-Chloranilin1 
14106-47-84-Chloranilin0,05 
15108-90-7Chlorbenzol1 
1697-00-71-Chlor-2,4-dinitrobenzol5 
17107-07-32-Chlorethanol10 
1859-50-74-Chlor-3-Methylphenol10 
1990-13-11-Chlornaphthalin1 
20 Chlornaphthaline (techn. Mischung) 0,01 
2189-63-44-Chlor-2-nitroanilin3 
2288-73-31-Chlor-2-nitrobenzol10 
23121-73-31-Chlor-3-nitrobenzol1 
24100-00-51-Chlor-4-nitrobenzol10 
2589-59-84-Chlor-2-nitrotoluol10 
26121-86-82-Chlor-4-nitrotoluol1 
2783-42-12-Chlor-6-nitrotoluol1 
2838939-88-73-Chlor-4-nitrotoluol1 
2989-60-14-Chlor-3-nitrotoluol1 
305367-28-25-Chlor-2-nitrotoluol1 
3195-57-82-Chlorphenol10 
32108-43-03-Chlorphenol10 
33106-48-94-Chlorphenol10 
34126-99-8Chloropren10 
35107-05-13-Chlorpropen (Allylchlorid) 10 
3695-49-82-Chlortoluol1 
37108-41-83-Chlortoluol10 
38106-43-44-Chlortoluol1 
39615-65-62-Chlor-p-toluidin10 
4087-60-53-Chlor-o-toluidin10 
4195-74-93-Chlor-p-toluidin10 
4295-79-45-Chlor-o-toluidin10 
4356-72-4Coumaphos0,07 
44108-77-0Cyanurchlorid (2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin) 0,1 
4594-75-72,4-D0,1 
468065-48-3Demeton (Summe von Demeton-o und -s) 0,1 
47298-03-3Demeton-o0,1 
48126-75-0Demeton-s0,1 
49919-86-8Demeton-s-methyl0,1 
5017040-19-6Demeton-s-methyl-sulphon0,1 
51106-93-41,2-Dibromethan2 
5214488-53-0Dibutylzinn-Kation0,01 4) 0,1
53 2,4/2,5-Dichloranilin2 
54608-27-52,3-Dichloranilin1 
55554-00-72,4-Dichloranilin1 
5695-82-92,5-Dichloranilin1 
57608-31-12,6-Dichloranilin1 
5895-76-13,4-Dichloranilin0,5 
59626-43-73,5-Dichloranilin1 
6095-50-11,2-Dichlorbenzol10 
61541-73-11,3-Dichlorbenzol10 
62106-46-71,4-Dichlorbenzol10 
6391-94-13,3-Dichlorbenzidin10 
64108-60-1Dichlordiisopropylether10 
6575-34-31,1-Dichlorethan10 
6675-35-41,1-Dichlorethen (Vinylidenchlorid) 10 
67540-59-01,2-Dichlorethen10 
683209-22-11,2-Dichlor-3-nitrobenzol10 
6999-54-71,2-Dichlor-4-nitrobenzol10 
70611-06-31,3-Dichlor-4-nitrobenzol10 
7189-61-21,4-Dichlor-2-nitrobenzol10 
72120-83-22,4-Dichlorphenol10 
7378-87-51,2-Dichlorpropan10 
7496-23-11,3-Dichlorpropan-2-ol10 
75542-75-61,3-Dichlorpropen10 
7678-88-62,3-Dichlorpropen10 
77120-36-5Dichlorprop0,1 
7862-73-7Dichlorvos0,0006 
79109-89-7Diethylamin10 
8060-51-5Dimethoat0,1 
81124-40-3Dimethylamin10 
82298-04-4Disulfoton0,004 
83106-89-8Epichlorhydrin10 
84100-41-4Ethylbenzol10 
85122-14-5Fenitrothion0,009 
8655-38-9Fenthion0,004 
8776-44-8Heptachlor0,1 
881024-57-3Heptachlorepoxid0,1 
8967-72-1Hexachlorethan10 
9098-82-8Isopropylbenzol (Cumol) 10 
91330-55-2Linuron0,1 
92121-75-5Malathion0,02 
9394-74-6MCPA0,1 
947085-19-0Mecoprop0,1 
9510265-92-6Methamidophos0,1 
967786-34-7Mevinphos0,0002 
971746-81-2Monolinuron0,1 
981113-02-6Omethoat0,1 
99301-12-2Oxydemeton-methyl0,1 
10056-38-2Parathion-ethyl0,005 
101298-00-0Parathion-methyl0,02 
1027012-37-5PCB-280,0005 4) 0,02
10335693-99-3PCB-520,0005 4) 0,02
10437680-73-2PCB-1010,0005 4) 0,02
10531508-00-6PCB-1180,0005 4) 0,02
10635065-28-2PCB-1380,0005 4) 0,02
10735065-27-1PCB-1530,0005 4) 0,02
10828655-71-2PCB-1800,0005 4) 0,02
10914816-18-3Phoxim0,008 
110709-98-8Propanil0,1 
1111698-60-8Pyrazon (Chloridazon) 0,1 
11293-76-52,4,5-T0,1 
1131461-25-2Tetrabutylzinn0,001 4) 0,04
11495-94-31,2,4,5-Tetrachlorbenzol1 
11579-34-51,1,2,2-Tetrachlorethan10 
116108-88-3Toluol10 
11724017-47-8Triazophos0,03 
118126-73-8Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) 10 
11952-68-6Trichlorfon0,002 
12071-55-61,1,1-Trichlorethan10 
12179-00-51,1,2-Trichlorethan10 
12295-95-42,4,5-Trichlorphenol1 
12388-06-22,4,6-Trichlorphenol1 
12415950-66-02,3,4-Trichlorphenol1 
125933-78-82,3,5-Trichlorphenol1 
126933-75-52,3,6-Trichlorphenol1 
127609-19-83,4,5-Trichlorphenol1 
12876-13-11,1,2-Trichlortrifluorethan10 
129668-34-8Triphenylzinn-Kation0,0005 4) 0,02
13075-01-4Vinylchlorid (Chlorethylen) 2 
13195-47-61,2-Dimethylbenzol (o-Xylol) 10 
132108-38-31,3-Dimethylbenzol (m-Xylol) 10 
133106-42-31,4-Dimethylbenzol (p-Xylol) 10 
13425057-89-0Bentazon0,1 
135834-12-8Ametryn0,5 
136314-40-9Bromacil0,6 
13715545-48-9Chlortoluron0,4 
1387440-47-3Chrom 640
13957-12-5Cyanid10 
14038260-54-7Etrimphos0,004 
14151235-04-2Hexazinon0,07 
1427440-50-8Kupfer 160
14367129-08-2Metazachlor0,4 
14418691-97-9Methabenzthiazuron2 
14551218-45-2Metolachlor0,2 
14698-95-3Nitrobenzol0,1 
1477287-19-6Prometryn0,5 
1485915-41-3Terbuthylazin0,5 
1497440-66-6Zink 800
15062-53-3Anilin0,8 
1511689-84-5Bromoxynil0,5 
152333-41-5Diazinon0,01 
15383164-33-4Diflufenican0,009 
154133855-98-8Epoxiconazol0,2 
15521087-64-9Metribuzin0,2 
15685-01-8Phenanthren0,5 
157137641-05-5Picolinafen0,007 
15823103-98-2Pirimicarb0,09 
15960207-90-1Propiconazol1 
1607782-49-2Selen 5) 3 
1617440-22-4Silber 5) 0,02 
1627440-28-0Thallium 5) 0,2 


1)
CAS (CAS = Chemical Abstracts Service), internationale Registriernummer für chemische Stoffe.

2)
Umweltqualitätsnormen für die Wasserphase sind, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.

3)
Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe und Sedimente beziehen sich auf die Trockensubstanz. Umweltqualitätsnormen für Sedimente beziehen sich auf eine Fraktion kleiner 63 µm. Umweltqualitätsnormen für Schwebstoffe beziehen sich

1.
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;

2.
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.

4)
Ersatzweise für fehlende Schwebstoff- oder Sedimentdaten.

5)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

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Anlage 6 (zu § 5 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5) Allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten


Anlage 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Anforderungen an den sehr guten ökologischen Zustand und das höchste ökologische Potenzial


1.1 Fließgewässer


 
1.1.1
Kenngrößen für Gewässertypen und Typengruppen

KenngrößeSauerstoffGesamter
organisch
gebun-
dener
Kohlen-
stoff
(TOC)
Biochemi-
scher
Sauer-
stoff-
bedarf in
5 Tagen
(BSB5),
unge-
hemmt
Chlorid 1) Gesamt-
phosphor
(Gesamt-P)
Ortho-
-hosphat
Phosphor
(o-PO4-P)
Ammo-
nium-
Stickstoff
(NH4-N)
Einheitmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/lmg/l
Statistische Kenngröße MinimumMittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwertMittelwert
Gewässertypen/Typengruppen:
Bäche und Flüsse der
Kalkalpen - Typ 1
> 9 -1,5500,05 2) 0,010,02
Bäche und kleine Flüsse
des Alpenvorlandes -
Typen 2, 3
> 8 -3500,05 2) 0,020,04
Große Flüsse des
Alpenvorlandes, Donau
und Seenausflüsse -
Typ 4, Subtyp 21 S
> 9 -2500,05 2) 0,020,04
Bäche und Flüsse
des Mittelgebirges -
Typen 5, 5.1, 6, 7, 9, 9.1
> 9 52500,050,020,04
Große Flüsse
und Ströme des
Mittelgebirges -
Typen 9.2, 10
> 8 53500,050,020,04
Bäche des Tief-
landes - Typen 14, 16, 18
> 9 52500,050,020,04
Kleine Flüsse des Tief-
landes - Typen 15, 17,
Subtyp 21 N
> 8 53500,050,020,04
Große Flüsse und
Ströme des Tieflandes -
Typen 15 g, 20
> 8 53500,050,020,04
Organische Fließgewäs-
ser und Fließgewässer
der Niederungen -
Typen 11, 12, 19
> 8 73500,050,020,04
Marschengewässer -
Typ 22
> 7 103-0,100,020,04
Ostseezuflüsse - Typ 23 > 7 104-0,050,020,04


 
---

1)
Gilt nicht bei Meereseinfluss.

2)
Bei dieser Typengruppe: ges. P aus dem Filtrat, d. h. aus der gelösten Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch einen 0,45 µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

1.1.2
Temperatur und Temperaturerhöhung mit Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen

 Fischgemeinschaft
Gewässertypen nach
Anlage 1 Nummer 2.1
ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Subtyp 1.1 XXXX    
Subtyp 1.2    X X  
Subtyp 2.1   XXXX  
Subtyp 2.2    XXX  
Subtyp 3.1 XXXXXX  
Subtyp 3.2    XXX  
Typ 4    X X  
Typ 5  XXXX   
Typ 5.1  XXXX   
Typ 6   XXXX  
Subtyp 6 K   XXXX  
Typ 7 XXXXX   
Typ 9   XXXX  
Typ 9.1    XXXX 
Subtyp 9.1 K    XXXX 
Typ 9.2    XXXX 
Typ 10     XXX 
Typ 14  XXXX   
Typ 15  XXXXXX 
Typ 15 groß    XXXX 
Typ 16  XXXX   
Typ 17    XXX  
Typ 18  XXXX   
Typ 20      XXX
Typ 22       XX
Typ 23        X
Typ 11  XXXXXX 
Typ 12  XXXXXX 
Typ 19   XXXX  
Subtyp 21 Nord   XXXXX 
Subtyp 21 Süd    XXx  
Anforderungen
Temperatur [°C] < 18 < 18 < 18 < 18 < 20 < 20 < 25 < 25
Temperaturerhöhung [K] 00000000


 
Legende

 
ff/tempff = Gewässer sind fischfrei oder temporär fischfrei.

Sa-ER = salmonidengeprägte Gewässer des Epirhithrals.

Sa-MR = salmonidengeprägte Gewässer des Metarhithrals.

Sa-HR = salmonidengeprägte Gewässer des Hyporhithrals.

Cyp-R = cyprinidengeprägte Gewässer des Rhithrals.

EP = Gewässer des Epipotamals.

MP = Gewässer des Metapotamals.

HP = Gewässer des Hypopotamals.

1.2 Seen


 
Grenzbereiche für den Parameter Gesamtphosphor als Mittelwert der Vegetationsperiode vom 1. April bis 31. Oktober 1).

Gewässertyp gemäß
Anlage 1 Nummer 2.2
Phytoplanktonsubtypsehr gut/gut-Grenze
für Phosphor (Gesamt P) in mg/l
1 0,010 bis 0,015
2, 3  0,010 bis 0,015
4 0,006 bis 0,008
5, 7  0,009 bis 0,012
6
6.10,025 bis 0,035
6.20,020 bis 0,035
8, 9 2)  0,008 bis 0,010
10
10.10,020 bis 0,035
10.20,025 bis 0,040
11
11.10,025 bis 0,045
11.2 3) 0,030 bis 0,045
12 4)  0,040 bis 0,060
13 0,015 bis 0,025
14 0,020 bis 0,035


1.3 Übergangs- und Küstengewässer


 
Die Konzentrationsbereiche sind jeweils so angegeben, dass der erste Wert den niedrigen und der zweite Wert den hohen Salzgehalten im Gewässertyp zugeordnet sind.

 SalinitätGesamt-NAnorganisch-NNitrat-NGesamt-Po-PO4-P
Einheit-mg/lmg/lmg/lmg/lmg/l
Bezugs-
zeitraum
 1.1. bis 31.12. 1.11. bis 28.2. 1.11. bis 28.2. 1.1. bis 31.12. 1.11. bis 28.2.
Gewässertyp nach Anlage 1 Nummer 2.4
Ostsee
B11,8 bis 3,5 0,140,100,070,016 bis 0,009 0,007 bis 0,004
B25 bis 18 0,18 bis 0,11 0,11 bis 0,08 0,07 bis 0,04 0,019 bis 0,009 0,008 bis 0,004
B36,5 bis 15 0,17 bis 0,13 0,100,070,019 bis 0,012 0,008 bis 0,005
B410,5 bis 20 0,140,100,070,019 bis 0,016 0,007 bis 0,006
Arkonasee7 bis 9 0,140,035 bis 0,030 0,035 bis 0,030 0,0140,009 bis 0,008
Nordsee
N129,6 bis 31,5 0,170,130,100,020,0078
N229,0 bis 29,7 0,170,130,100,020,0078
N323,4 bis 30,5 0,200,150,120,020,0078
N416,4 bis 27,1 0,220,180,140,020,0080
N532,00,150,130,100,020,0078
T1, T2 3,6 bis 23,4 0,30 bis 0,18 0,24 bis 0,14 0,18 bis 0,10 0,025 bis 0,01 0,008 bis 0,004
Deutsche
Bucht
(küstennah)
29,8 bis 31,5 0,170,130,090,020,0078
:---

 
1)
Je nach Witterung kann der Zeitraum auf die Monate März und November ausgedehnt werden.

2)
Soweit in Seen, die stark durch Huminstoffe geprägt sind, höhere Gesamt-P-Werte auf Grund degradierter Moore im Einzugsgebiet auftreten, bleiben diese außer Betracht.

3)
Soweit im Referenzzustand Phosphorrücklösungsprozesse zu wesentlich höheren Konzentrationen führen, bleiben diese außer Betracht.

4)
In Flussseen mit hoher Retentionsleistung (z. B. am Beginn einer Seenkette) können die Gesamtphosphorkonzentrationen bis zu 0,1 mg/l im Sommermittel betragen.

2. Anforderungen an den guten ökologischen Zustand und das gute ökologische Potenzial für Fließgewässer im Hinblick auf Temperatur und Temperaturänderung T


 Fischgemeinschaft
 ff/tempffSa-ERSa-MRSa-HRCyp-REPMPHP
Anforderungen
Temperatur [°C] < 20 < 20 < 20 < 21,5 < 21,5 < 25 < 28 < 28
Temperaturerhöhung [K] 1,51,51,51,51,5333


 
Für die Zuordnung der Fischgemeinschaften zu den Gewässertypen nach Anlage 1 Nummer 2.1 und für die Bezeichnung der Fischgemeinschaften gilt Anlage 6 Nummer 1.1.2.

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Anlage 7 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands


Anlage 7 wird in 7 Vorschriften zitiert

1.
Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen 1) ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG.

2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.

3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu überprüfen.

Tabelle 1 Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe


Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN
in µg/l
JD-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
Biota-UQN
in µg/kg
Nassgewicht
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach
§ 3 Nummer 2
des Wasser-
haushalts-
gesetzes
Oberirdische
Gewässer
ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach
§ 3 Nummer 2
des Wasser-
haushalts-
gesetzes
Oberflächen-
gewässer
1Alachlor15972-60-80,30,30,70,7 
2Anthracen 2) 120-12-70,10,10,40,4 
3Atrazin1912-24-90,60,622 
4Benzol71-43-21085050 
5Bromierte
Diphenylether 2), 3), 4)
32534-81-90,00050,0002nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
6Cadmium und Cad-
miumverbindungen 2)
(je nach Wasser-
härteklasse) 5)
7440-43-9≤ 0,08
(Klasse 1)
0,08
(Klasse 2)
0,09
(Klasse 3)
0,15
(Klasse 4)
0,25
(Klasse 5)
0,2≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45
(Klasse 2)
0,6
(Klasse 3)
0,9
(Klasse 4)
1,5
(Klasse 5)
≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45
(Klasse 2)
0,6
(Klasse 3)
0,9
(Klasse 4)
1,5
(Klasse 5)
 
7C10-13 Chloralkane 2) 85535-84-80,40,41,41,4 
8Chlorfenvinphos470-90-60,10,10,30,3 
9Chlorpyrifos
(Chlorpyrifos-Ethyl)
2921-88-20,030,030,10,1 
101,2-Dichlorethan107-06-21010nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
11Dichlormethan75-09-22020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
12Bis(2-ethyl-hexyl)
phthalat (DEHP)
117-81-71,31,3nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
13Diuron330-54-10,20,21,81,8 
14Endosulfan 2), 6) 115-29-70,0050,00050,010,004 
15Fluoranthen206-44-00,10,111 
16Hexachlorbenzol 2), 3) 118-74-10,010,010,050,0510 7)
17Hexachlorbutadien 2) 87-68-30,10,10,60,655 8)
18Hexachlor-
cyclohexan 2), 9)
608-73-10,020,0020,040,02 
19Isoproturon34123-59-60,30,311 
20Blei und
Bleiverbindungen
7439-92-17,27,2nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
21Quecksilber und
Quecksilberver-
bindungen 2)
7439-97-60,050,050,070,0720
22Naphthalin91-20-32,41,2nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
23Nickel und
Nickelverbindungen
7440-02-02020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
24Nonylphenol 2)
(4-Nonylphenol) 2)
84852-15-3 10) 0,30,322 
25Octylphenol ((4-
(1,1',3,3'-Tetra-
methylbutyl)-phenol)
140-66-90,10,01nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
26Pentachlorbenzol 2), 3) 608-93-50,0070,0007nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
27Pentachlorphenol87-86-50,40,411 
28 Polycyclische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
(PAK) 2), 11)
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
Benzo[a]pyren 2), 3) 50-32-80,050,050,10,1 
Benzo(b)fluor-
anthen 2), 3)
205-99-2Summe = 0,03 Summe = 0,03 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Benzo(k)fluor-
anthen 2), 3)
207-08-9
Benzo(g,h,i)-
perylen 2), 3)
191-24-2Summe = 0,002 Summe = 0,002 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Indeno(1,2,3-cd)-
pyren 2), 3)
193-39-5
29Simazin122-34-91144 
30Tributylzinn-
verbindungen 2)
(Tributylzinn-
Kation) 2), 3)
36643-28-40,00020,00020,00150,0015 
31Trichlorbenzole 12) 12002-48-10,40,4nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
32Trichlormethan67-66-32,52,5nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
33Trifluralin1582-09-80,030,03nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 


Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe


Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN in µg/l JD-UQN in µg/l
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangsgewässer
Übergangsgewässer
und Küstengewässer
nach § 3 Nummer 2
des Wasserhaushalts-
gesetzes
6aTetrachlorkohlenstoff56-23-51212
9a Cyclodien Pestizide:  Summe = 0,01 Summe = 0,005
Aldrin309-00-2
Dieldrin60-57-1
Endrin72-20-8
Isodrin465-73-6
9b DDT insgesamt 13) nicht anwendbar 0,0250,025
Para-para-DDT50-29-30,010,01
29aTetrachlorethylen127-18-41010
29bTrichlorethylen79-01-61010


Tabelle 3 Umweltqualitätsnormen für Nitrat


Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN in mg/l JD-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstengewässer
nach § 3 Num-
mer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstengewässer
nach § 3 Num-
mer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
34Nitrat 50   


---

1)
Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
2)
Hinweis: Stoff ist nach Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).
3)
Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1.
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2.
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.
4)
Für die unter bromierte Diphenylether fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28 (CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-Nr. 207122-15-4).
5)
Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt.
6)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta-Endosulfan (CAS-Nr. 33213-65-9).
7)
Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,0004 µg/l überwacht werden.
8)
Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,003 µg/l überwacht werden.
9)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere alpha-, beta-, gamma- und delta-HCH.
10)
4-Nonylphenol (branched), Synonyme: 4-Nonylphenol, branched, Nonylphenol, technische Mischung.
11)
Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung).
12)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von 1,2,3-TCB, 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.
13)
DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

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Anlage 8 (zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2) Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien


Anlage 8 wird in 4 Vorschriften zitiert

1. Anforderungen an Analysenmethoden


 
Für die Überwachung der Einhaltung von Umweltqualitätsnormen für Stoffe in Gewässern sind nur solche Analysenmethoden anzuwenden, die folgende Anforderungen erfüllen:

1.1
Die Analysenmethoden, einschließlich der Labor-, Feld- und Onlinemethoden, sind im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 1) validiert und dokumentiert.

1.2
Die erweiterte Messunsicherheit (mit k = 2) der Analysenmethoden beträgt höchstens 50 Prozent, ermittelt bei einer Konzentration im Bereich der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.

1.3
Die Bestimmungsgrenzen der Analysenmethoden betragen höchstens 30 Prozent der jeweiligen Umweltqualitätsnorm.

1.4
Gibt es für einen Parameter keine Analysenmethode, die den Anforderungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 genügt, erfolgt die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht. Bei der Analyse von Parametern, die operational über ihre Analysenvorschrift definiert werden, gelten die in den Analysenmethoden festgelegten Anforderungen.

2. Anforderungen an Laboratorien


 
2.1
Die Laboratorien, die chemische oder physikalisch-chemische Qualitätskomponenten überwachen, haben ein Qualitätsmanagementsystem im Einklang mit der Norm DIN EN ISO/IEC 17025 anzuwenden. Sie haben ihre Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Analysen nachzuweisen durch:

2.1.1
die Teilnahme an Ringversuchen zur Laboreignungsprüfung mit Proben, die repräsentativ für den untersuchten Konzentrationsbereich sind und die von Organisationen durchgeführt werden, welche die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17043 2) erfüllen, und

2.1.2
die Analyse verfügbarer Referenzmaterialien, die bezüglich Konzentration und Matrix repräsentativ für die zu analysierenden Proben sind.

2.2
Die Laboratorien, die biologische Qualitätskomponenten überwachen, haben die Befähigung für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen nachzuweisen und qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Teilnahme an Schulungen, Vergleichsuntersuchungen sowie das Sammeln und Archivieren von Belegexemplaren der untersuchten Organismen.

3. Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse


 
3.1
Berechnung des Jahresdurchschnitts

3.1.1
Liegen die Werte physikalisch-chemischer oder chemischer Messgrößen in einer bestimmten Probe unter der Bestimmungsgrenze, so werden die Messergebnisse für die Berechnung des Jahresdurchschnitts durch die Hälfte des Werts der Bestimmungsgrenze ersetzt. Dies gilt nicht für Parameter, die Summen von Stoffen darstellen. In diesen Fällen werden unter der Bestimmungsgrenze liegende Ergebnisse für einzelne Stoffe vor der Summenbildung gleich null gesetzt.

3.1.2
Liegt ein gemäß Nummer 3.1.1 berechneter Jahresdurchschnitt unter der Bestimmungsgrenze, so wird dieser Wert als „kleiner Bestimmungsgrenze" bezeichnet.

3.2
Einhaltung von Umweltqualitätsnormen

3.2.1
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, wenn die Konzentration bei jeder Einzelmessung an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper kleiner oder gleich der ZHK-UQN ist. Liegt in den Fällen von Nummer 1.4 die Bestimmungsgrenze über der Umweltqualitätsnorm und der Messwert unter der Bestimmungsgrenze, gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.

3.2.2
Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Zeitraum von einem Jahr an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Oberflächenwasserkörper gemessenen Konzentrationen kleiner oder gleich der Umweltqualitätsnorm ist. Im Fall von Nummer 3.1.2 gilt die Umweltqualitätsnorm als eingehalten.

3.3
Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundkonzentrationen

Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper größer als die Umweltqualitätsnorm, so legt die zuständige Behörde eine abweichende Umweltqualitätsnorm unter Berücksichtigung der Hintergrundkonzentration für diesen Oberflächenwasserkörper fest.

---

1)
Ausgabe August 2005, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2)
Ausgabe Mai 2010, erschienen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Anlage 9 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen


Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede nach Maßgabe von Anlage 3 für die jeweilige Gewässerkategorie relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Die Parameter, Messstellen und Überwachungsfrequenzen sind so auszuwählen, dass eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit bei der Bewertung des ökologischen oder chemischen Zustands oder des ökologischen Potenzials erreicht wird. Im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Angaben über die Einschätzung des Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen, die mit den Überwachungsprogrammen erreicht wurden.

1. Überblicksweise Überwachung


 
1.1
Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:

a)
Ergänzung und Validierung des in Anlage 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,

b)
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,

c)
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und

d)
Bewertung der langfristigen Veränderungen auf Grund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.

Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen. Anhand dieser Ergebnisse sind die Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes zu überwachen.

1.2
Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

a)
der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2.500 Quadratkilometer ist,

b)
sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und

c)
sich größere Seen oder Sammelbecken mit einer Oberfläche von mehr als 10 Quadratkilometern befinden,

und an anderen Stellen, die zur Schätzung der Schadstoffbelastung benötigt werden, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitet und in die Meeresumwelt gelangt.

1.3
An jeder Überwachungsstelle sind folgende Parameter zu überwachen:

a)
Parameter, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,

b)
Parameter, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,

c)
Parameter, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind,

d)
die prioritären Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und

e)
bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in den Oberflächenwasserkörper eingeleitet oder eingetragen werden.

2. Operative Überwachung


 
2.1
Die Programme zur operativen Überwachung sind mit dem Ziel durchzuführen,

a)
den Zustand der Oberflächenwasserkörper, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, zu bestimmen und

b)
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.

2.2
Die operative Überwachung ist an allen Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, die voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe oder bestimmte andere Schadstoffe eingeleitet oder eingetragen werden. Dies gilt auch für Oberflächenwasserkörpergruppen, die zur erstmaligen Beschreibung der Gewässer gebildet wurden. Die Überwachungsstellen sind nach folgenden Maßgaben festzulegen:

2.2.1
Die Messstellen und die Zusammenstellung der Überwachungsparameter werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Belastungssituation festgelegt. Die Messstellen für die Überwachung relevanter biologischer Parameter oder relevanter chemischer Parameter können an unterschiedlichen Stellen eines Wasserkörpers oder einer Wasserkörpergruppe liegen.

2.2.2
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus Punktquellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Dazu sind in dem unmittelbar betroffenen Wasserkörper oder der unmittelbar betroffenen Wasserkörpergruppe Lage und Zahl von Überwachungsstellen so festzulegen, dass für den gesamten Wasserkörper oder die gesamte Wasserkörpergruppe eine repräsentative Aussage erhalten wird. Unterliegen die Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so festgelegt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.

2.2.3
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten Belastung aus diffusen Quellen voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, ist für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so festzulegen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.

2.2.4
Bei Wasserkörpern oder Wasserkörpergruppen, die wegen einer signifikanten hydromorphologischen Belastung voraussichtlich die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, sind für eine Auswahl aus den betreffenden Wasserkörpern Überwachungsstellen festzulegen, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.

2.3
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind diejenigen Qualitätskomponenten nach Anlage 3 zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:

a)
die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren,

b)
prioritäre Stoffe der Anlage 7, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt,

c)
bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe der Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von Anlage 5 Nummer 2 Satz 2 in das Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle eingeleitet oder eingetragen werden und

d)
Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen am empfindlichsten reagieren.

3. Überwachung zu Ermittlungszwecken


 
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,

a)
wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,

b)
wenn aus der überblicksweisen Überwachung hervorgeht, dass die Bewirtschaftungsziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erreicht werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist, oder

c)
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.

In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b dient die Überwachung zu Ermittlungszwecken dazu, festzustellen, warum die Bewirtschaftungsziele voraussichtlich nicht erreicht werden.

4. Überwachungsfrequenzen und -intervalle


 
Die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sollen so gewählt werden, dass ein hinreichender Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung des Zustands sowie der langfristigen Veränderungen erreicht wird.

Die Überwachungsfrequenzen sind so zu wählen, dass der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgeht, Rechnung getragen wird. Die Zeitpunkte der Überwachung sind so festzulegen, dass sich die jahreszeitlich bedingten Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich auswirken. Somit soll sichergestellt werden, dass die Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten desselben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.

Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Überwachungsfrequenzen und -intervalle für die Überwachung nach den Nummern 1 und 2 sind einzuhalten, sofern die zuständige Behörde auf Grund des aktuellen Wissensstands nichts Anderes festlegt. Insbesondere können die Überwachungsfrequenzen und -intervalle der operativen Überwachung nach Nummer 2 reduziert werden, wenn der Zustand der Oberflächenwasserkörper durch eine ausreichende Datenbasis zuverlässig und genau bewertet werden kann. Die Bewertung richtet sich nach den für die Belastungen kennzeichnenden Parameter der nachstehenden Tabelle. Eine zuverlässige und genaue Bewertung ist insbesondere dann möglich, wenn es sich nicht um eine signifikante Auswirkung handelt oder die ursächliche Belastung nicht mehr besteht oder kein Trend festzustellen ist.

Für die Überwachung nach Nummer 3 sind die Überwachungsfrequenzen im Einzelfall festzulegen.

Tabelle 1 Überwachungsfrequenzen und -intervalle


Qualitäts-
komponente
Überwachungsfrequenzen Überwachungsintervalle
 FlüsseSeenÜbergangs-
gewässer
Küsten-
gewässer
Überblicks-
überwachung
operative
Überwachung
Biologische Qualitätskomponenten
Phytoplankton6-mal pro
Jahr (rele-
vante Vegeta-
tionsperiode)
6-mal pro
Jahr (rele-
vante Vegeta-
tionsperiode)
6-mal pro
Jahr (rele-
vante Vegeta-
tionsperiode)
6-mal pro
Jahr (rele-
vante Vegeta-
tionsperiode)
alle 1 bis 3
Jahre einzel-
fallbezogen
alle 3 Jahre
für die die
Belastung
kennzeich-
nenden Para-
meter der
empfindlichs-
ten Qualitäts-
komponente
Andere
aquatische Flora
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1 mal pro Jahr 1- bis 2-mal
pro Jahr
alle 1 bis 3
Jahre einzel-
fallbezogen
Makro-
zoobenthos
1- bis 2-mal
pro Jahr
1-mal pro
Jahr
1-mal pro
Jahr
1-mal pro
Jahr
alle 1 bis 3
Jahre einzel-
fallbezogen
Fische1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
 alle 1 bis 3
Jahre einzel-
fallbezogen
Hydromorphologische unterstützende Komponenten
Durchgängigkeiteinmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
   alle 6 Jahre
Aktualisierung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
Hydrologiekontinuierlich
fortlaufend
1-mal pro
Monat
    
Morphologieeinmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
einmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
einmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
einmalige be-
darfsgerechte
Erhebung,
fortlaufende
Fortschrei-
bung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
alle 6 Jahre
Aktualisierung
Allgemeine physikalisch-chemische unterstützende Komponenten nach Anlage 3 Nummer 3.2
Wärme-
bedingungen
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
6 Jahren
mindestens
einmal in
3 Jahren
Sauerstoffgehalt4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
Salzgehalt4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
 
Nährstoffzustand4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
Versauerungs-
zustand
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
  
Prioritäre, bestimmte andere und flussgebietsspezifische Schadstoffe, Biota
Flussgebiets-
spezifische
Schadstoffe und
bestimmte an-
dere Schadstoffe
nach Anlage 7
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
4- bis 13-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
6 Jahren
mindestens
einmal in
3 Jahren
Prioritäre Stoffe
der Anlage 7 bei
Einleitung oder
Eintrag
12-mal pro
Jahr
12-mal pro
Jahr
12-mal pro
Jahr
12-mal pro
Jahr
mindestens
einmal in
6 Jahren
mindestens
einmal in
3 Jahren
Biota (nach An-
lage 7 Tabelle 1)
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
1- bis 2-mal
pro Jahr
mindestens
einmal in
3 Jahren
 


5. Zusätzliche Überwachungsanforderungen für Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung und Schutzgebiete


 
5.1
Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung

Stellen in Oberflächenwasserkörpern, denen pro Tag durchschnittlich mehr als 100 Kubikmeter Wasser zur Trinkwassergewinnung entnommen werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zu überwachen. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe und auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und nach Anlage 2 und Anlage 3 Nummer 2, 3 oder 16 der Trinkwasserverordnung überwacht werden, zu überwachen. Anlage 5 Nummer 2 gilt entsprechend. Die Entnahmestellen zur Trinkwassergewinnung sind in der in nachstehender Tabelle angegebenen Frequenz zu überwachen.

Tabelle 2 Überwachungsfrequenzen


Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10.000 viermal im Jahr
10.000 bis 30.000 achtmal im Jahr
> 30.000 zwölfmal im Jahr


 
5.2
Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)

Oberflächenwasserkörper, die Habitat- oder Artenschutzgebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 6, 7 oder Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern die Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und die überblicksweise Überwachung ergeben, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.

Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und bis sie die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.

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Anlage 10 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

1. Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials


 
1.1
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:

Tabelle 1 Darstellung des ökologischen Zustands


Ökologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gutgrün
mäßiggelb
unbefriedigendorange
schlechtrot


 
1.2
Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2:

Tabelle 2 Darstellung des ökologischen Potenzials


Ökologisches Potenzial Farbkennung
Künstliche
Oberflächenwasserkörper
Erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue
Streifen
gleich große grüne und dunkelgraue
Streifen
mäßiggleich große gelbe und hellgraue
Streifen
gleich große gelbe und dunkelgraue
Streifen
unbefriedigendgleich große orangefarbene und
hellgraue Streifen
gleich große orangefarbene und
dunkelgraue Streifen
schlechtgleich große rote und hellgraue
Streifen
gleich große rote und dunkelgraue
Streifen


 
1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht eingehalten worden sind.

1.4 Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:

 
a)
P - Phytoplankton,

b)
M - Makrophyten und Phytobenthos,

c)
B - Benthische wirbellose Fauna,

d)
F - Fischfauna.

Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 5 zu kennzeichnen.

2. Darstellung des chemischen Zustands


 
Um den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:

Tabelle 3 Darstellung des chemischen Zustands


Chemischer Zustand Farbkennung
gutblau
nicht gut rot


 
Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu kennzeichnen.

3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern


 
3.1
Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 mit einem T und der Legende „Trinkwasserrelevanz" gekennzeichnet.

3.2
Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen" gekennzeichnet.

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Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2) Ermittlung langfristiger Trends


Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Grundsätze


 
Die Trendermittlungen sind auf der Grundlage des fünfzigsten Perzentils der Messwerte eines Jahres an ausgewählten Messstellen durchzuführen.

Es ist zu gewährleisten, dass die zur Untersuchung eingesetzten Matrices, Methoden und Verfahren (Probenahme, Aufschluss, Analytik) über den gesamten Beobachtungszeitraum konstant oder vergleichbar sind.

Der langfristige Trend wird in Biota, Sedimenten oder Schwebstoffen ermittelt.

2. Biota


 
Für Trenduntersuchungen mittels Biota sind Fische, Weichtiere oder weitere Wirbellose zu verwenden. Die Organismen können direkt dem zu untersuchenden Gewässer entnommen werden (passives Monitoring) oder künstlich eingebracht und über einen definierten Zeitraum exponiert werden (aktives Monitoring). Die Probenahme von Fischen sollte außerhalb der Laichzeiten erfolgen. Muscheln sind vor der Analyse zwei Tage zu hältern.

Bei Fischen sind je Fischart mindestens zehn Individuen einer definierten Größenklasse (möglichst drei Jahre alt) für Messungen in der Muskulatur und/oder der Leber zu verwenden. Die Untersuchung von Poolproben ist ebenfalls zulässig.

3. Sedimente


 
In einem definierten Streckenabschnitt einer Messstelle sind bevorzugt in strömungsberuhigten Zonen jeweils vier bis fünf Einzelproben zu entnehmen, die zu einer Mischprobe vereinigt werden.

Die Sedimentuntersuchungen sind in einer Fraktion kleiner 63 µm durchzuführen.

Die Sedimentproben werden zu Niedrigwasserzeiten entnommen. Im tidebeeinflussten Küstenbereich werden sie bei Tideniedrigwasser entnommen.

4. Schwebstoffe


 
Schadstoffe in Schwebstoffen sind mindestens viermal pro Jahr wie folgt zu untersuchen:

a)
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge in der Gesamtprobe,

b)
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen in einer Fraktion kleiner 63 µm.

5. Statistische Methode


 
Ein Trend ist signifikant, wenn die statistische Wahrscheinlichkeit mindestens 95 % beträgt (Signifikanzniveau α = 0,05).

Für eine Trendanalyse sind Werte aus mindestens fünf Jahren erforderlich. Der Trend wird anhand folgender statistischer Verfahren ausgewertet:

5.1
Liegt eine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels linearer Regression ermittelt. Die Signifikanz wird mithilfe eines t-Tests ermittelt, mit dem die Nullhypothese, d. h., dass die Steigung der Regressionsgeraden null ist, getestet wird. Trifft die Nullhypothese zu bzw. ist sie nicht mit der geforderten Sicherheit widerlegbar, liegt kein signifikanter Trend vor.

Formel (BGBl. I 2011 S. 1469)


 
 
r = Korrelationskoeffizient

n = Anzahl der Messwerte

5.2
Liegt keine Normalverteilung der Messergebnisse vor, wird der Trend mittels des Mann-Kendall-Trendtests ermittelt.



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