Die
Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom
26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen)" durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.
- 3.
- In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" und die Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)" durch die Wörter „2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das" durch die Wörter „Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird jeweils die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein" durch die Wörter „Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG" durch die Angabe „2009/142/EG" und das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 6.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Schriftliche Informationen
Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind."
- 7.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt."
- 8.
- § 7 wird aufgehoben.
Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473