Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes (2. UAGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2011 UAG § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 14, § 15, § 16, § 17, § 19, § 22, § 28, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG

(Umweltauditgesetz - UAG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen".

b)
Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst:

„§ 33 Registrierung im EMAS-Register

§ 34 Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung

§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

3.
In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 761/2001" durch die Angabe „Nr. 1221/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter „Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter „Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

5.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 761/2001" durch die Angabe „Nr. 1221/2009" ersetzt.

6.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der".

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a und b werden jeweils die Angabe „Buchstabe s" durch die Angabe „Nummer 21" und die Angabe „Nr. 761/2001" durch die Angabe „Nr. 1221/2009" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „ausübt," die Wörter „soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet," eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „wenn nicht" durch die Wörter „ohne dass" und die Wörter „ausgeschlossen ist" durch die Wörter „auszuschließen ist" ersetzt.

c)
In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „Artikel 4 und Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union in folgenden Fachgebieten geprüft:

 
a)
Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich des Landes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie

b)
Kenntnis und Verständnis der Amtssprache dieses Landes.

Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt."

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen, wenn sie

1.
die Fachkundeanforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,

2.
auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzt, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind, und

3.
in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.

§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr beschriebenen Umfang und nur als Angestellter eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte verantwortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Umwelterklärungen und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gelten für die Tätigkeit des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung entsprechend."

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nummer 1 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:

„wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche".

bb)
In Satz 3 werden nach der Angabe „Nr. 1" die Wörter „oder auf Grund einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung" angefügt.

b)
In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wörtern „genannten Personen" die Wörter „oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat" eingefügt sowie im zweiten Halbsatz die Wörter „Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen" durch die Wörter „Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt und nach dem Wort „Personen" die Wörter „oder Organisationen" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004 + AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009) und DIN EN ISO 50001 (Ausgabe 12/2011) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt."

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b, Anhang III Abschnitte 3.2, 3.4 und Anhang V Abschnitte 5.4 bis 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19, 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 3 erster Halbsatz wird das Wort „Gültigkeitserklärung" durch das Wort „Validierung" ersetzt.

12.
In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" und die Wörter „Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „für gültig erklärten" durch das Wort „validierten" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001 nicht ordnungsgemäß nachgeht." durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ordnungsgemäß nachgeht." ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 15 Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

d)
Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
validierten Umwelterklärungen, aktualisierten Umwelterklärungen und Umweltinformationen und".

bb)
In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „des Anhangs V Abschnitt 5.5 Unterabschnitt 5.5.1 Satz 1 und Unterabschnitt 5.5.4, Abschnitt 5.6 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „der Artikel 19 Absatz 1 und 25 Absatz 1 und 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

e)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 6 gilt" durch die Wörter „Die Absätze 4, 6 und 7 gelten" ersetzt.

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 761/2001, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter „für gültig erklärt haben" durch die Wörter „validiert haben" ersetzt.

14a.
In § 17 Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

„Eine Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung wird abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht widerrufen, wenn der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung nur vorübergehend Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist; der Umweltgutachter oder Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung darf jedoch keine gutachterlichen Tätigkeiten auf der Grundlage seiner Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung ausüben, es sei denn, die Zulassungsstelle gestattet es. Die Zulassungsstelle kann die Ausübung gutachterlicher Tätigkeiten auf Antrag des Umweltgutachters oder Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung gestatten, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Umweltgutachter oder Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin die erforderliche Unabhängigkeit nach § 6 Absatz 1 besitzt."

15.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen

Wer nicht die erforderliche Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung besitzt, darf weder eine Umwelterklärung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 validieren, noch eine Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgeben oder eine Mitzeichnung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 vornehmen."

16.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in Folge für den Umweltgutachterausschuss berufen. Anschließend muss vor einer erneuten Berufung eine Unterbrechung von mindestens einer Berufungsperiode liegen."

17.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß Artikel 4, Artikel 7 Abs. 1 und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „gemäß Artikel 20 bis 24 und 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „gemäß Artikel 30 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

18.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Teilstandorten" gestrichen und die Angabe „Nr. 761/2001" durch die Angabe „Nr. 1221/2009" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „gemäß den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „gemäß den Artikeln 11 bis 17 und Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden das Wort „Eintragung" durch das Wort „Registrierung" ersetzt und nach dem Wort „Stelle" die Wörter „nach Wahl der Organisation" eingefügt sowie nach dem Wort „Hauptsitz" die Wörter „oder dem Sitz der Managementzentrale im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Europäischen Kommission nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

19.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Registrierung im EMAS-Register".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eintragung in das" durch die Wörter „Registrierung im" und die Angabe „Artikel 6" durch die Wörter „Artikel 13 bis 15" sowie jeweils die Angabe „Nr. 761/2001" durch die Angabe „Nr. 1221/2009" ersetzt.

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Umwelterklärung nicht von einem zugelassenen Umweltgutachter oder einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation validiert worden ist oder".

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Gültigkeitserklärung der" durch die Wörter „Validierung der" ersetzt.

bb)
In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „für gültig erklärt" durch das Wort „validiert" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Falle einer Sammelregistrierung gemäß Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist eine Organisation unter Auflistung aller ihrer an EMAS teilnehmenden Standorte in das Register einzutragen."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder Teilstandort" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter „Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

dd)
In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ergänzende Regelungen über die Registrierung ausländischer Standorte nach § 35 Absatz 1 Satz 1 oder auf Grund einer Verordnung nach § 35 Absatz 2 bleiben unberührt."

20.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „eingetragene" durch das Wort „registrierte" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird der Register führenden Stelle eine vollständige Umwelterklärung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 vorgelegt, prüft sie, ob ihr Informationen nach Absatz 1 oder Anhaltspunkte nach Absatz 2 dieses Gesetzes vorliegen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikels 15 Absatz 1 oder Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikels 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

ccc)
In Nummer 3 werden die Wörter „Artikels 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikels 15 Absatz 2 oder Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

ddd)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „gemäß Artikel 6 Nr. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 6 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden das Wort „Eintragung" durch das Wort „Registrierung" und die Wörter „Artikel 6 Nr. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „Aufrechterhaltung der Eintragung gemäß Artikel 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Verlängerung der Registrierung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

21.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Eintragung" durch das Wort „Registrierung" und die Wörter „Eintragungen gemäß Artikel 5 Abs. 3 und 4 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Registrierungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 13 Absatz 2 bis 5, Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 bis 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit Ausnahme des Verfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben," ersetzt sowie die Wörter „oder Teilstandorten" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von § 33 und § 34 abweichende Regelungen des Registrierungsverfahrens für Organisationen, die ihren Sitz in Staaten außerhalb der Europäischen Union haben, zu treffen."

22.
§ 36 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 36 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 35 Satz 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

23.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 19 eine Umwelterklärung validiert oder eine Validierung oder Erklärung mitzeichnet,".

bb)
In Nummer 10 werden nach der Angabe „nach § 20" die Wörter „oder nach § 35 Absatz 2" eingefügt.

cc)
In Nummer 11 werden die Wörter „Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1)" ersetzt.

dd)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine dort genannte Information oder Umwelterklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig validiert,".

ee)
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
entgegen Artikel 25 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 3, eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, oder".

ff)
In Nummer 13 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

24.
In § 38 Absatz 1 wird die Angabe „21. August 2002" durch die Angabe „13. Dezember 2011" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. UAGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. UAGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 55 EnergieStG Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen **) (vom 16.12.2023)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter tätig werden ...

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 3 WHG Begriffsbestimmungen (vom 18.10.2016)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils ...

Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem Umweltauditgesetz an die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
Eingangsformel UAGRAnpV
... der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, sowie des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2436, 2725, 2013 I 488
Artikel 1 EnergieStGuaÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils ...
Artikel 2 EnergieStGuaÄndG Änderung des Stromsteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils ...

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 3 UmwRGuaÄndG Änderung des Umweltauditgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 2 IndEmissRLUG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... I S. 399) geändert worden ist," durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils ...

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... 5" eingefügt. d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509 )" durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in das EMASRegister ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
V. v. 15.10.2012 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853
§ 2 HkRNDV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2017)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils ...


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