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Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (AuWeBFG k.a.Abk.)


Artikel 10 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB V § 47b, § 49, § 192, § 232a, § 249, § 257

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 47b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld".

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

2.
In § 49 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

3.
In § 192 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

4.
§ 232a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld".

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches beim Qualifizierungsgeld" eingefügt.

5.
In § 249 Absatz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

6.
In § 257 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.


Artikel 11 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB VI § 1, § 20, § 163, § 168

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder von Qualifizierungsgeld" eingefügt.

2.
In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.

3.
In § 163 Absatz 6 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" und nach den Wörtern „§ 106 des Dritten Buches" die Wörter „(Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld)" eingefügt.

4.
In § 168 Absatz 1 Nummer 1a werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.


Artikel 12 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB VII § 45, § 47, § 52

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.

2.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

3.
In § 52 Nummer 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 SGB XI § 58, § 60, § 61

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.

2.
In § 60 Absatz 7 Satz 1 wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld," das Wort „Qualifizierungsgeld," eingefügt.

3.
In § 61 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Kurzarbeitergeld" die Wörter „oder Qualifizierungsgeld" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Mikrozensusgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 MZG § 8

§ 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa des Mikrozensusgesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„aa)
Höhen der gesetzlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, bei Aus- und Weiterbildungsförderungen der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere Höhen des Qualifizierungsgeldes, und Höhen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus und der Weiterbildungsleistungen,".


Artikel 15 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 AFBG § 3

§ 3 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird."


Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2024 ALG § 3

In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arbeitslosengeld" das Wort „, Qualifizierungsgeld" eingefügt.