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Seemannsgesetz (SeemG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. II S. 713; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9513-1 Schiffsbesatzung
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Siebenter Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 138 Zwei-Wachen-Schiffe



(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 2.500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64 Grad nördlicher Breite, im Übrigen bis zu 61 Grad nördlicher Breite und 7 Grad westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spaniens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit des Decks- und Maschinenpersonals, abweichend von § 85 Abs. 1, auf bis zu zwölf Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wachen-System eingeteilt werden. Satz 1 gilt auch auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2.500, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. § 85 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche im übrigen bleiben unberührt.

(2) Von den Vorschriften des Absatzes 1 kann zugunsten des Besatzungsmitglieds abgewichen werden.

(3) Auf Schiffen, auf denen nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 die Seearbeitszeit verlängert wird, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer. Verlängerungen der Arbeitszeit über die Grenzen des Absatzes 1 Satz 1 hinaus sind nach § 90 zu vergüten.


§ 139 Ausnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie See- und Bergungsschlepper


§ 139 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeugen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeugen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungsschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 Grad nördlicher Breite findet § 138 Abs. 1 Anwendung.

(2) Auf die Seearbeitszeit für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern finden die §§ 85 und 87 Abs. 1 keine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte eingesetzt ist. Die Arbeitszeit kann in diesem Falle vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichtigung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festgesetzt werden. Die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten Schutz für Jugendliche bleiben unberührt.

(3) Über § 89a Abs. 1a hinaus können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung für Besatzungsmitglieder von Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungsschleppern abweichende Regelungen von § 84a Abs. 2 vereinbart werden. § 89a Abs. 1a Satz 2 bis 4 und Abs. 2 findet Anwendung.


§ 140 Ergänzende Regelungen für Fischereifahrzeuge



(1) Ergänzend zu den Arbeitszeitvorschriften des Vierten Abschnitts darf die Arbeitszeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahrzeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten. Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit nach Satz 1 zu sorgen.

(2) Für die Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden

1.
von den Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 53, 54 und 60,

2.
von den Vorschriften der §§ 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie der Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-, Feiertags- und sonstige Mehrarbeit,

3.
von den Vorschriften des Absatzes 1 sowie über § 89a Abs. 1a hinaus auch von § 84a Abs. 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer stehen und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.

§ 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung.

(5) Für Kapitäne, die Wachdienst ausüben, gelten die zu den in § 104 genannten Vorschriften nach Absatz 2 vereinbarten abweichenden Regelungen oder die nach Absatz 3 bewilligten Ausnahmen sinngemäß.

(6) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maßgabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1.300, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, die Kündigungsfrist 48 Stunden beträgt.


§ 141 Ausnahmen für Fahrgastschiffe, Fährschiffe, Fördeschiffe und Schiffe des Seebäderverkehrs


§ 141 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Fördeschiffen und Schiffen des Seebäderverkehrs gilt § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 sinngemäß. Für Besatzungsmitglieder der in Satz 1 genannten Schiffe, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch die Arbeitsschutzbehörde bewilligt werden; § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.