Das
Rechtsdienstleistungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel
9 Absatz 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen."
- 2.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts- oder" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des Geburtsjahres" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Geburts- oder" gestrichen.
Nach Artikel
102 des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Artikel
102a eingefügt:
-
- „Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben, können das Verfahren zur Aufnahme in eine von dem Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abwickeln. Über Anträge auf Aufnahme in eine Vorauswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
Die
Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; §
42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des §
22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. §
17 bleibt unberührt."
- 2.
- Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a Verwaltungsbehörde
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Dem §
76 des
Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel
30 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
-
(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.