(1) 1Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. 2Sofern erforderlich können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.
(2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter Maßnahmen durch.
(3) 1Die Stichprobe hat mindestens 5 Prozent aller positiv beschiedener Förderanträge oder mindestens 5 Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. 2Alternativ kann die Stichprobe auch 5 Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder 5 Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen. 3Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.
(4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu prüfen.
(5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.
(6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden.
(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.
(2) 1Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. 2Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.
(3)
1Kontrollen vor Durchführung einer Maßnahme nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 müssen nur für Förderkriterien erfolgen, die nicht in der Weinbaukartei dokumentiert sind.
2Die Kontrolle erfolgt in Form einer Vor-Ort-Kontrolle mit einem Stichprobenumfang nach
§ 21 Absatz 3 und beschränkt sich auf die Kriterien nach Satz 1.
(4)
1Flächen, für die Maßnahmen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 9 gefördert werden, sind nach der Durchführung der Maßnahmen systematisch zu kontrollieren.
2Die Messung der bepflanzten Fläche nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 erfolgt nach Artikel 42 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
3Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.
4Die Kontrolle hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen.
(5)
1Die Vor-Ort-Kontrollen können in einem Land abweichend von den Absätzen 2 bis 4 in Form von Verwaltungskontrollen durchgeführt werden, sofern das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, sowie über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten verfügt.
2Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind abweichend von Satz 1 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen.
(1) Die zuständigen Stellen überprüfen durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung einer Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt sowie die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist.
(2)
1Die stichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich für die Maßnahmen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8 in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Vorhaben.
2Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt.
3Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.
(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- die geprüften Förderregelungen und Anträge,
- 2.
- die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
- 3.
- die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und
- 4.
- die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2)
1Einer kontrollierten Person ist bei Beanstandungen infolge der Vor-Ort-Kontrollen eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2Bei Maßnahmen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 8 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.
Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.