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Verordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung (Milchabgabenverordnung - MilchAbgV)


Abschnitt 2 Übertragungen

Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen

§ 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten



(1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der Übertragung nicht.

(2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern übertragen werden.


§ 22 Betriebsübertragung



(1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens 70 vom Hundert seiner Referenzmenge bewirtschaftet wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauerhaft übertragen oder einer solchen Person durch Verpachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen, kann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen werden. Die Übertragung der Referenzmenge muss als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig übertragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann die Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1 genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rückfalls mit vereinbart werden.

(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Beendigung der Betriebsüberlassung fällt die Referenzmenge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden Referenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge übertragen wird. Überträgt der Übertragende während des in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Betrieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenzmenge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsüberlassung entsprechend.

(3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Übernehmer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheinigung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermöglichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenzmenge eingezogen. Die Summe der nach Satz 2 vorzunehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauerhaft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um die Rückübertragung der Referenzmenge des Dritten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.

(4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduktionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der Mindestproduktionsmenge und der vermarkteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung sind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1 genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen besonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3 oder 4 absehen.


§ 23 Gesellschafterstellung



(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Referenzmenge um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.

(2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums beizutragen.

(3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft für die Dauer des in Absatz 2 genannten Zeitraums zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebs einschließlich der Referenzmenge zu entsprechen.

(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 2 genannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflichtverletzung von einer entsprechenden Verletzung im verbleibenden Zeitraum auszugehen ist.

(5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Referenzmenge verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.


§ 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche



(1) Ist der Sitz eines Betriebs, der als selbständige Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaft wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebsinhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeitraum der Verlagerung folgt, vornehmen.

(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in einem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Betriebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1 im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar.

(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, die über eine Referenzmenge verfügt, übertragen und bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesellschaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Referenzmenge der Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Betriebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Satzes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Gesellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen werden.

(4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maßgeblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertragungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zuständige Hauptzollamt.

(5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Einhaltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.


§ 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft



(1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden. Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesellschafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entsprechend § 21 übernommen hat.

(2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesellschafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.

(3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertragung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abgelaufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rückübertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge auf die Gesellschaft übertragen hat.


§ 26 Insolvenz



Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers einer Referenzmenge kann eine Referenzmenge durch den Insolvenzverwalter oder das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der Referenzmenge entweder über keinen Milcherzeugungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zusammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragen wird.


§ 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung



(1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26 ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbescheinigung zu beantragen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar ist, beizufügen:

1.
ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende über eine noch nicht genutzte Referenzmenge verfügt, wobei

a)
für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und

b)
eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;

2.
ein Nachweis

a)
über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge, wenn es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge handelt, und

b)
darüber, dass die Referenzmenge keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Referenzmenge zu prüfen ist.

Die Nachweise haben sich je nach übertragener Referenzmenge auf Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmengen zu beziehen.

(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden auszustellen. Die Ausstellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge durch den für den Übertragenden zuständigen Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenzmenge durch das für den Übertragenden zuständige Hauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch nicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem Nachweis erfasste Referenzmenge kann von dem Übertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden, soweit er sie nicht überträgt.

(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frühestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, bedarf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2. Verfügt der Übertragende über Referenzmengen mit unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenzmenge, deren Übertragung bescheinigt werden soll, anzugeben.

(5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zuständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Übertragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.

(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei dem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Übertragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zuständige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von Amts wegen ausstellen.

(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertragende und der Übernehmende auf Verlangen der jeweils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtverhältnisse ihres gesamten Betriebs und sonstige betriebliche Verhältnisse offen zu legen.

(8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertragenden und dem Übernehmenden bekannt zu geben.


§ 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung



(1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 enthält

1.
Name und Anschrift des Übertragenden und des Übernehmenden,

2.
die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfettgehalt,

3.
die Art und den Zeitpunkt der Übertragung einschließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde liegenden Schriftstücke,

4.
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung und

5.
den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nutzungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die nach dieser Verordnung mit der Übertragung verbunden sind.

(2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erforderlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheinigung aufnehmen.


§ 29 Spätere Antragstellung



(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in einem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der Antrag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist, wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.

(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine Anwendung.


§ 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe



(1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann

1.
im Falle des Verendens oder der Tötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit oder eines vergleichbaren Ereignisses oder

2.
im Falle des Verendens oder der Nottötung von mindestens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestandes infolge höherer Gewalt

während des laufenden und des nächsten Zwölfmonatszeitraums seine Referenzmenge, soweit er sie in einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum einem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung muss eine Referenzmenge von mindestens 1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenzmenge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen dem Überlassenden und dem Übernehmenden schriftlich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Vereinbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vorliegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle

1.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung sowie

2.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder die Nottötung

beizufügen.

(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Berücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Voraussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Registrierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise beizufügen.

(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absatzes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unverzüglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb von drei Wochen über die Registrierung durch den Käufer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 vor.

(5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenossenschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 hinzuweisen.