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Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte (Milchproduktqualitätsverordnung - MilchPQV)
Artikel 1 V. v. 24.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 280, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 168
Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 14.06.2026; FNA: 7842-10-5 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Abschnitt 3 Butter und bestimmte andere Milchstreichfette
Unterabschnitt 3 Genehmigung zur Herstellung und Kontrolle bezüglich Markenbutter
§ 22 Ausweitung der Prüfung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Prüfstelle kann zur Gewährleistung, dass die Anforderungen an Markenbutter eingehalten werden,
- 1.
- die Prüfung ganz oder teilweise auf Unternehmen im Sinne des § 20 Absatz 3 Nummer 2 sowie anderweitige Ausformungs- oder Verpackungsstellen erstrecken und
- 2.
- Unternehmen des Lebensmittelhandels mittels Stichproben auf die Einhaltung der Anforderungen hin prüfen.
(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 kann die Ausweitung der Prüfung nach § 21 auch Unternehmen im Ausland erfassen.
(3) 1Für die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann die Prüfstelle die Übersendung von Butterproben nach § 21 Absatz 1 von den betreffenden Unternehmen verlangen, wobei § 21 Absatz 2 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 findet aufgrund von Probenahmen der Prüfstelle statt.
(4) Auf die Prüfung und das Ergebnis der Prüfung ist § 21 Absatz 3 entsprechend anzuwenden, wobei die Mitteilung der Prüfstelle zusätzlich gegenüber dem betroffenen Markenbutterbetrieb zu erfolgen hat.
(5) Der betroffene Markenbutterbetrieb hat, soweit erforderlich, auf Anfrage der Prüfstelle die Prüfstelle bei der Durchführung einer Ausweitung der Prüfung zu unterstützen.
§ 23 Übertragung von Prüfaufgaben
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfstelle kann
- 1.
- die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und
- 2.
- eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).
(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 24 Buttersachverständige
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die sensorische Prüfung der Butter nach Anlage 1 Nummer 3.2 setzt die Prüfstelle Buttersachverständige ein.
(2) Die Buttersachverständigen müssen
- 1.
- über den erforderlichen Sachverstand im Hinblick auf die Herstellung und Beschaffenheit von Butter verfügen sowie
- 2.
- Sachverständige für die sensorische Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne der DIN EN ISO 22935-1:12-12 „Milch und Milcherzeugnisse - Sensorische Analyse - Teil 1: Allgemeiner Leitfaden für die Rekrutierung, Auswahl, Schulung und das Monitoring von Prüfpersonen (ISO 22935-1:2009)"* sein.
- *
- Diese DIN EN ISO-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
§ 25 Widerruf, Wiedererteilung und Erlöschen der Genehmigung
§ 25 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Genehmigung ist bezogen auf die jeweilige Buttersorte zu widerrufen, wenn
- 1.
- von der Gesamtzahl der nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1 zu übersendenden Proben mehr als zwei Proben in sechs aufeinanderfolgenden Monaten
- a)
- nicht regelmäßig eingesandt oder
- b)
- aufgrund der Anlage 1 Nummer 2.2 nicht zur Prüfung zugelassen worden sind,
- 2.
- in den folgenden Zeiträumen von der Gesamtzahl der geprüften Proben mehr als ein Drittel nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt haben:
- a)
- in drei aufeinanderfolgenden Monaten oder
- b)
- innerhalb der letzten sechs Monate,
- 3.
- der Markenbutterbetrieb oder ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 Nummer 1 nicht die Anweisungen der Prüfstelle gemäß Anlage 1 Nummer 1 befolgt hat,
- 4.
- ein Unternehmen im Sinne des § 22 Absatz 1 eine Prüfung nicht zugelassen oder behindert hat oder
- 5.
- bei der Prüfung der Butter nach § 22 Absatz 1 wiederholt Beanstandungen der Butter erfolgt sind.
(2) Wird von einem Unternehmen erstmalig eine Anweisung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 nicht befolgt oder eine Prüfung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 nicht zugelassen oder behindert, ist vor einem Widerruf auf die Folgen dieser Handlung hinzuweisen und die Möglichkeit zu geben, eine erneute Anweisung der Prüfstelle zu befolgen beziehungsweise die Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu lassen.
(3) Im Falle eines Widerrufes wird die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des herstellenden Betriebes wieder erteilt, wenn
- 1.
- die Umstände, die zum Widerruf geführt haben, entfallen sind und
- 2.
- die Gesamtzahl der Proben einer Buttersorte des herstellenden Betriebes bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen der nach § 21 Absatz 1 übersandten Proben die Anforderungen des § 15 erfüllt.
(4) Die Genehmigung erlischt bezogen auf die jeweilige Buttersorte, wenn
- 1.
- die Herstellung der Buttersorte vorübergehend eingestellt wird und die Prüfung der ersten Butter der Buttersorte, die nach der Wiederaufnahme der Produktion hergestellt wird, nicht die Anforderungen des § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, erfüllt oder
- 2.
- die Herstellung der Buttersorte länger als sechs Monate eingestellt wird.
(5) Der Markenbutterbetrieb hat der Prüfstelle Folgendes unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
- 1.
- jede Einstellung der Herstellung einer Buttersorte und
- 2.
- jede Änderung hinsichtlich der nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Unternehmen.
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