(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies im Einzelfall aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut erforderlich ist. 2Im Fall einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder einer im Einzelfall bestehenden Gefahr, die von einer Bestrebung oder Tätigkeit ausgeht, ist der Militärische Abschirmdienst zur Übermittlung verpflichtet.
(2) Eine konkretisierte Gefahr nach Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits tatsächliche Anhaltspunkte im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
(3) Besonders gewichtige Rechtsgüter nach Absatz 1 sind:
- 1.
- die freiheitliche demokratische Grundordnung, einschließlich des Gedankens der Völkerverständigung und des friedlichen Zusammenlebens der Völker,
- 2.
- der Bestand und die Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3.
- sonstige Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, Sachen von bedeutendem Wert und bedeutende Vermögenswerte, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
- 4.
- das Leben sowie bei einer erheblichen Gefährdung im Einzelfall die körperliche Integrität und die Freiheit einer Person.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf die durch eine Maßnahme nach
§ 11 Absatz 1 erlangten personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Gefahrenabwehr nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz 3 genanntes Rechtsgut erforderlich ist.
(1)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des
§ 31 Absatz 3 erforderlich ist
- 1.
- zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sowie von Reservistinnen und Reservisten nach § 1 des Reservistengesetzes,
- 2.
- zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz,
- 3.
- zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 4.
- zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
- 5.
- zur Durchführung einer Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- a)
- die gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere nach dem Waffenrecht, Jagdrecht, Sprengstoffrecht, Atomrecht, Luftsicherheitsrecht, Außenwirtschaftsrecht, Sicherheitsgewerberecht, Aufenthaltsrecht oder Staatsangehörigkeitsrecht oder den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen, oder
- b)
- die für gesetzliche Aufgaben des Objekt- oder Personenschutzes erforderlich ist,
- 6.
- zur Vorbereitung oder Durchführung der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der aufgrund einer Überprüfung im Sinne von Nummer 5 erlassen wurde,
- 7.
- zur Wahrnehmung von gesetzlichen Befugnissen des Empfängers beim aufsichtlichen Schutz vor missbräuchlicher Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Unternehmen im Finanzsektor in Bezug auf Terrorismusfinanzierung,
- 8.
- zur Vorbereitung oder Durchführung der Strafvollstreckung, einschließlich der Vollzugsplanung, gegen die unmittelbar betroffene Person oder zur Gewährleistung der Sicherheit des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen gegen Gefährdungen durch diese Person, oder
- 9.
- zur Durchsetzung von im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 9 oder auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle im Rahmen eines gesetzlich besonders geregelten Anfrageverfahrens ist der Militärische Abschirmdienst zu der Übermittlung verpflichtet.
(2)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle zur Vorbereitung, Durchführung oder Überprüfung einer begünstigenden Maßnahme übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des
§ 31 Absatz 3 erforderlich ist.
2Auf ein Ersuchen einer zuständigen Stelle ist der Militärische Abschirmdienst zu einer Übermittlung nach Satz 1 verpflichtet.
(1) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt personenbezogene Daten an eine zuständige inländische Strafverfolgungsbehörde, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Eine besonders schwere Straftat nach Absatz 1 ist eine Straftat, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 übermittelt der Militärische Abschirmdienst personenbezogene Daten, die er durch eine Maßnahme nach
§ 11 Absatz 1 Satz 1 erhoben hat, an eine im Einzelfall für die Strafverfolgung zuständige Behörde, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht einer in
§ 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat begründen und soweit die Daten zur Verfolgung dieser Straftat erforderlich sind.
2Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, die der Militärische Abschirmdienst durch eine Maßnahme nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 erhoben hat, ist nicht zulässig.
(1)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur eigenen Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens, erforderlich ist.
2Darf der Militärische Abschirmdienst eine besondere Befugnis nur unter den Voraussetzungen mindestens des
§ 8 Absatz 2 einsetzen, so darf er die durch den Einsatz dieser besonderen Befugnis erhobenen personenbezogenen Daten nach Satz 1 nur zur Aufklärung einer ebenso qualifizierten Bestrebung oder Tätigkeit übermitteln.
(2)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des
§ 31 Absatz 3 vor Bestrebungen oder Tätigkeiten für Aufgaben erforderlich ist, die die empfangende Stelle ohne unmittelbar außenwirksame Maßnahmen zu Lasten der betroffenen Person wahrnimmt.
2Liegen die Voraussetzungen nach den
§§ 31 und
32 nicht vor, darf der Empfänger die übermittelten Daten nicht für Maßnahmen nutzen, die die betroffene Person mit unmittelbarer Außenwirkung belasten.
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Übermittlung zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des
§ 31 Absatz 3 erforderlich ist
- 1.
- zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit durch den Militärischen Abschirmdienst, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
- 2.
- zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut,
- 3.
- zur Erreichung eines der folgenden Zwecke:
- a)
- Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
- b)
- Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
- c)
- Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
- d)
- wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1,
- e)
- Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
- f)
- Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
- g)
- Schutz der gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
- h)
- Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.
(2)
1Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis g erhalten hat, darf diese Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut im Sinne des
§ 31 Absatz 3 erforderlich ist und der Militärische Abschirmdienst zustimmt.
2Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Militärischen Abschirmdienstes entbehrlich.
3Die nichtöffentliche Stelle hat den Militärischen Abschirmdienst unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur in den folgenden Fällen übermitteln:
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr nach § 31 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
- zum administrativen Rechtsgüterschutz nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 8 oder
- 3.
- zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat nach § 33.
(1)
1Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den
§§ 31 bis 36 übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
2Ergibt die Prüfung, dass die Daten nicht erforderlich sind, hat sie sie zu löschen.
3Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
4Die empfangende Stelle darf die Daten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erforderlich sind, jedoch nicht nutzen.
(2) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
- 1.
- zu dem Zweck, zu dem sie ihr übermittelt wurden, oder
- 2.
- zu einem anderen Zweck, wenn sie ihr auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass der Militärische Abschirmdienst der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder für eine Reihe gleichgelagerter Fälle zugestimmt hat.
2Der Militärische Abschirmdienst hat die empfangende Stelle auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
3Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen.
4Die empfangende Stelle ist verpflichtet, dem Militärischen Abschirmdienst auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten zu geben.
(3) Hat die Übermittlung personenbezogener Daten in einem Verfahren zur vorbeugenden Personenüberprüfung nachteilige Folgen für die betroffene Person, so schließt das Auskunftsrecht der betroffenen Person auch das Recht auf Auskunft ein, dass die Folge durch eine Übermittlung des Militärischen Abschirmdienstes veranlasst ist.
(1)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen zur Weiterverarbeitung ohne Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter im Sinne des
§ 31 Absatz 3 oder zum Schutz der Sicherheit eines anderen Staates oder einer über- und zwischenstaatlichen Einrichtung erforderlich ist.
2Eine Übermittlung zum Schutz eines anderen Staates oder zur Aufklärung von Staatsschutzdelikten, die gegen einen anderen Staat begangen worden sind, ist unbeschadet des Absatzes 2 nur zulässig, wenn in dem anderen Staat die grundlegenden demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die elementaren Menschenrechte gewährleistet sind.
(2) 1Die Übermittlung unterbleibt, wenn folgende Belange entgegenstehen:
- 1.
- besondere gesetzliche Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten oder eine fehlende Verfügungsberechtigung des Militärischen Abschirmdienstes über die zu übermittelnden Daten,
- 2.
- wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder
- 3.
- überwiegende schutzwürdige Interessen einer Person.
2Überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen.
3Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt der Militärische Abschirmdienst insbesondere den bisherigen Umgang des Empfängers mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes.
4Ein die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den übermittelten Daten ist insbesondere dann nicht gewährleistet, wenn zu besorgen ist, dass die Daten zu politischer Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet werden.
5Verbleiben aufgrund der Einschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit der Übermittlung mit den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 3, so dürfen die Daten nur auf der Grundlage einer belastbaren verbindlichen Zusicherung des Empfängers und nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung übermittelt werden.
(3) 1Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden. 2Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person weiterverarbeitet werden. 3Der Militärische Abschirmdienst hat den Empfänger hierauf hinzuweisen. 4Er hat ihn ferner darauf hinzuweisen, dass er sich vorbehält, um Auskunft über die erfolgte Verwendung der Daten zu bitten.
(4) Der Militärische Abschirmdienst darf einer Verwendung der personenbezogenen Daten für Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung zu Lasten der betroffenen Person zustimmen
- 1.
- zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Schutzgut, dessen Gewicht besonders gewichtigen Rechtsgütern im Sinne des § 31 Absatz 3 entspricht,
- 2.
- zum administrativen Rechtsgüterschutz in Verfahren, die den in § 32 Absatz 1 benannten entsprechen,
- 3.
- aufgrund eines durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdachts zur Verfolgung einer Straftat, deren Gewicht besonders schweren Straftaten entspricht.
(5)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, nur unter den Voraussetzungen des
§ 36 Nummer 1 und 3 übermitteln, zur Strafverfolgung jedoch nur bei dringendem Tatverdacht.
2Bei einer Übermittlung an einen Staat, der unmittelbar an die Bundesrepublik Deutschland angrenzt oder Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages ist, ist
§ 36 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten an eine nichtöffentliche Stelle im Ausland übermitteln, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut nach
§ 31 Absatz 3 Nummer 4 unerlässlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nach
§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht entgegenstehen.
(7)
1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch an inländische Stellen übermitteln, wenn dies zur Vorbereitung einer Übermittlung nach den vorstehenden Absätzen erforderlich ist.
2§ 37 Absatz 2 ist anzuwenden.
Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde.
(1)
1Der Militärische Abschirmdienst protokolliert den Empfänger, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung.
2Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den
§§ 31,
32,
33,
34,
35 oder
§ 38 erfolgt ist.
3Der Militärische Abschirmdienst darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten.
4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren und nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen.
(2) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder Dritter an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Der Empfänger darf diese weiteren Daten nicht nutzen.
(3) 1Eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustimmung der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes. 2Für Übermittlungen an inländische nichtöffentliche Stellen kann die Zustimmung auch allgemein für gleichgelagerte Fälle erfolgen. 3Die Übermittlung ist der betroffenen Person durch den Militärischen Abschirmdienst mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht zu besorgen ist.
(4) 1Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so hat der Militärische Abschirmdienst unverzüglich der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln. 2Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere Sachverhalte erkennbar sind.