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Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz - DMBilG)

neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 4140-4 D-Mark-Eröffnungsbilanz
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Abschnitt 5 Verfahren

Unterabschnitt 8 Feststellung und Berichtigung

§ 35 Feststellung



(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang bedürfen der Feststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterlagen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung anzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzelunternehmen vom Inhaber, bei anderen Unternehmen von den Anteilseignern oder dem sonst zuständigen Organ in der für Beschlußfassungen nach der Rechtsform des Unternehmens vorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage der Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind spätestens vor Ablauf des zwölften Monats und von kleinen Unternehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 spätestens vor Ablauf des fünfzehnten Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 festzustellen. Die Gesamteröffnungsbilanz und der Gesamtanhang sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Aufstellungsfrist nach § 21 Abs. 5 festzustellen. Das Geschäftsführungsorgan hat zu diesem Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach ihrer Aufstellung und den Prüfungsbericht unverzüglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen einen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengesetzes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungsvermerk versagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender Prüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen Form geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden die Unterlagen nach Prüfung geändert, so wird ein Beschluß über die Feststellung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen Bericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Vorschläge zur Neufestsetzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese Erläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzernanhang ergeben.

(4) Wird die Eröffnungs- oder Konzerneröffnungsbilanz vor Ablauf einer Frist festgestellt, die die Berücksichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem späteren Zeitpunkt vorschreibt oder zuläßt, so ist eine sofortige Änderung nicht erforderlich. Die sich ergebenden Berichtigungen können nachträglich im Rahmen der Aufstellung des nächstfolgenden Abschlusses nach § 36 berücksichtigt werden.


§ 36 Berichtigung von Wertansätzen



(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluß. Der Gewinn ist in eine Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3, bei Aktiengesellschaften vorweg in die gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebenen Höhe, einzustellen, soweit er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder einem Verlust aus der Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.

(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem zu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn diese Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluß. Der Verlust ist offen mit dem Eigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen, zu verrechnen, soweit er nicht mit dem Gewinn aus einer Erhöhung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus einer Verminderung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn ein für die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht nachträglich mit Wirkung für diese abweichend ausgeübt wird. Gewinne nach Absatz 1 können mit Verlusten nach Absatz 2 nur innerhalb des Eigenkapitals verrechnet werden. Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach Ablauf der Feststellungsfrist eine in der Eröffnungsbilanz berücksichtigte Schuld erlassen, von einem Dritten mit befreiender Wirkung unentgeltlich übernommen oder von diesem wirtschaftlich getragen oder in eine nachrangige Schuld nach § 16 Abs. 3 oder § 17 Abs. 5 Satz 4 umgewandelt wird. Beruht die Wert- oder Bestandsänderung auf Maßnahmen der Treuhandanstalt oder ist sie durch Verwaltungsakte zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 1 oder Vereinbarungen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde veranlaßt, so gelten diese Maßnahmen als werterhellend im Sinne der Absätze 1 und 2.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Die Absätze 1 bis 3 sind letztmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im Jahre 1994 und, wenn die Berichtigung im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen steht, im Jahre 2000 enden; beruht die Berichtigung auf einer nach dem 31. Dezember 1994 wirksam gewordenen Abwicklung vermögensrechtlicher Angelegenheiten in Ausführung der Bestimmungen des Einigungsvertrages und der zu dessen Vollzug erlassenen Vorschriften, insbesondere auf Maßnahmen der Vermögenszuordnung, Vermögensrückgabe oder Sachenrechtsbereinigung und damit zusammenhängender Vermögensübertragungen auf die Unternehmen oder auf Maßnahmen in Vollzug des Altschuldenhilfegesetzes, so sind die Absätze 1 bis 3 bis zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme anzuwenden. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 können nicht mehr geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung auf eine dritte Person übergegangen sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen auf eine andere Person oder einen Rechtsnachfolger auf Grund des § 23a Abs. 1 und 2 des Treuhandgesetzes außerhalb des Bereiches der Treuhandanstalt und des von ihr verwalteten Bundesvermögens übertragen worden ist. Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 oder den §§ 40, 41 können letztmals in den Jahresabschlüssen geändert werden, die zum 31. Dezember 1994 aufgestellt werden. Führt eine in einer späteren Bilanz erfolgte Berichtigung dazu, daß eine Ausgleichsforderung nach § 24 oder § 40 nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe entstanden wäre, so ist ein der Berichtigung entsprechender Betrag von demjenigen, der die Berichtigung durchgeführt hat, an den Schuldner der Ausgleichsforderung zu zahlen; ist der Schuldner dieser Zahlungsverpflichtung noch Gläubiger der Ausgleichsforderung nach § 24, kann er unabhängig von der Fälligkeit der Ausgleichsforderung die Verrechnung verlangen. Satz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a nicht anzuwenden, wenn die Berichtigung nach Satz 3 ausgeschlossen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf die Konzerneröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die übernommenen Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten einschließlich der Verfügungsbeschränkungen sowie das sich daraus ergebende Eigenkapital in den Jahresabschlüssen derjenigen Unternehmen, die nach dem 1. Juli 1990 durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung aus den in § 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fortführung der Buchwerte aus deren D-Markeröffnungsbilanz hervorgegangen sind.


Unterabschnitt 9 Offenlegung

§ 37 Offenlegung



(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang innerhalb eines Monats nach Ablauf der jeweiligen Feststellungsfrist offenzulegen, wenn sie nach ihrer Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet sind oder wenn sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von mehr als einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen und am Bilanzstichtag mehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Die vergleichende Darstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBl. I Nr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden.

(2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind.

(3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz einbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die Wertansätze für Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.

(4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen Amt der Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig waren, haben die D-Markeröffnungsbilanz unverzüglich nach ihrer Feststellung der Treuhandanstalt in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


Abschnitt 6 Geschäftszweigbezogene Vorschriften

Unterabschnitt 10a Vorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

§ 38 Anwendungsbereich



(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und § 26 des Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden. § 1 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 4 Abs. 3 Satz 3 sind auf Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe nicht anzuwenden.

(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen.

(3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen Republik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.

(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt können Maßnahmen nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden.


§ 39 Eröffnungsbilanz



(1) Geldinstitute haben abweichend von § 247 Abs. 1, §§ 251, 265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1987 (BGBl. I S. 2169) aufzustellen, und zwar

1.
Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung für die Bilanz,

2.
Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz,

3.
Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die durch Änderung dieser Verordnung festgelegt werden.

(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderungen aus Bankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und auf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen in Höhe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden abzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine Anstalt oder ein Geldinstitut im Währungsgebiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen verbürgt sind.

(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen.

(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:

Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,

-
die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,

-
die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend Mark,

-
die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,

sofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ferner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründeten Verbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, in der Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.


§ 40 Ausgleichsforderungen



(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt. Zinseszinsen werden nicht gewährt.

(2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier vom Hundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.

(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.

(4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt. § 36 Abs. 4 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden.


§ 41 Ausgleichsverbindlichkeiten



(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei Geldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Vermögenswerte die Schulden übersteigen.

(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden.


§ 42 Vergleichende Darstellung



Geldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,

1.
für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen gebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;

2.
die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik

a)
bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,

b)
bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,

c)
bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins

gutgeschrieben wurden;

3.
den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag noch gestellt werden kann.


§ 43 Prüfung



(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffentlichen Rechts können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben natürlicher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen.


Unterabschnitt 10b Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe

§ 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen



(1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen leistet, an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen, wenn das Geldinstitut hierfür in seiner D-Markeröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt, sind Zins- und Tilgungsbeträge nur insoweit abzuführen, als sie nicht zur Bedienung des werthaltigen Teils der Forderung dienen.

(2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge im Sinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein Dritter auf Darlehensforderungen geleistet hat, die das Geldinstitut wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in seine D-Markeröffnungsbilanz aufgenommen hat.


§ 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden



Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990 an bis zu dem Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen.


§ 43c Fälligkeit



Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten.


§ 43d Prüfung der Abführung



Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.


§ 43e Außenhandelsbetriebe



Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden.


Unterabschnitt 11 Vorschriften für Versicherungsunternehmen

§ 44 Anwendungsbereich



(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterungen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 37 und 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Die Vorschriften über Versicherungsunternehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.




§ 45 Eröffnungsbilanz



(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von § 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986 (BGBl. 1987 I S. 2), aufzustellen.

(2) (aufgehoben)

(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in § 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.




§ 46 Prüfung. Einreichung



(1) Versicherungsunternehmen können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.

(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 sind spätestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang spätestens vor Ablauf des siebzehnten Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spätestens vor Ablauf des neunzehnten Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.


Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder

§ 47 Strafvorschriften



(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den Anhang, die Konzerneröffnungsbilanz, den Konzernanhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.

(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen.


§ 48 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Unternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens

1.
bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs einer Vorschrift

a)
des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt,

b)
des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über die Bewertung,

c)
des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder § 272 des Handelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder

d)
des § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben,

2.
bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer Vorschrift

a)
des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,

b)
des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 bis 19 oder § 297 Abs. 2 oder 3 oder § 298 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder § 251 des Handelsgesetzbuchs, über Form oder Inhalt,

c)
des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,

d)
des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit § 312 des Handelsgesetzbuchs, über die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder

e)
des § 22 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,

3.
bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt oder

4.
der Vorschrift des § 37 Abs. 4 über die Einreichung der D-Markeröffnungsbilanz

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröffnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzerneröffnungsbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Vermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er oder nach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 319a Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.




§ 49 Festsetzung von Ordnungsgeld



Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen. § 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.




Abschnitt 8 Steuern. Gebühren

§ 50 Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen



(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen. Ein Steuerpflichtiger, der Rechtsträger eines Unternehmens ist, das nach § 1 Abs. 5 als zum 1. Juli 1990 entstanden angesehen wird, ist mit dem Unternehmen vom 1. Juli 1990 an für die Steuern vom Einkommen und Ertrag steuerpflichtig. Wird die Übertragung von Vermögensgegenständen oder Schulden nach § 4 Abs. 3 bereits in der Eröffnungsbilanz der betroffenen Unternehmen zum 1. Juli 1990 berücksichtigt, so gilt dies auch für die Steuerpflicht der Rechtsträger der betroffenen Unternehmen.

(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abweichungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 und 3 gebildeter Aktivposten ist nicht anzusetzen; als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Aktivpostens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an dem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 2 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Bildung von Pensionsrückstellungen ist § 54 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung von Einheitswerten auswirkt. In den Fällen des § 36 Abs. 4 Satz 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen erfolgt.

(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet werden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden.

(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.


§ 51 Umstellungsbedingte Vermögensänderungen



(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach § 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren Gesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt insbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge auf der Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Betriebsvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, oder auf dem Erlaß von Schulden beruhen.

(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeichneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und deren Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.


§ 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen



(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermögen gewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte, die sich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter Angabe ihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum 31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht oder wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis insoweit zu berichtigen; sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder mit anderen Einkünften nach den §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz sind keine Anschaffungen. In diesen Fällen gelten als Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Werte, die sich in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 und 3 ergeben.


§ 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz



Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre im Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der steuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden.


§ 54 Pensionsrückstellungen



(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn

1.
der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,

2.
die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und

3.
die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.

(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet werden

1.
vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,

2.
nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.

(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt

1.
vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;

2.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.

Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.

(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn des Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Erhöht sich am Schluß des Erstjahrs gegenüber dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs der Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für das Erstjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Darf am Schluß des Erstjahrs mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs gebildet werden. Diese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Endet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft im Erstjahr oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden. Die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.


§ 55 Einlagen



Werden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die vor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.


§ 56 Gebühren



(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig vom Hundert. Übersteigt die nach Satz 1 zu berechnende Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen zweitausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um weitere fünfundzwanzig vom Hundert. Fließen die Gebühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701).

(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die Umwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital einhunderttausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene Eigenkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.

(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen nicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche Gebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das nicht unter Absatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.

(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für fremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag der für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.

(5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben unberührt.


Abschnitt 9 Verfahren der Kapitalneufestsetzung. Sonstige Vorschriften

§ 56a Einfache Mehrheit



(1) Für den Beschluß der Hauptversammlung oder der Gesellschafterversammlung von Kapitalgesellschaften über die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals und die Einziehung von Anteilen genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen gezeichneten Kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines Sonderbeschlusses der einzelnen Gattungen von Anteilen bedarf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Für eine zugleich mit der Neufestsetzung beschlossene Erhöhung des gezeichneten Kapitals gelten die für die Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapitalerhöhung nur, wenn diese nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.

(2) Für den Beschluß der Mitgliederversammlung von Genossenschaften, durch den die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festgesetzt werden, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, auch wenn gesetzliche Vorschriften oder das Statut etwas anderes bestimmen. Wird mit der Neufestsetzung gleichzeitig eine Erhöhung der neu festgesetzten Geschäftsanteile beschlossen, so sind die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nur anzuwenden, wenn die Erhöhung nicht aus vorhandenem Eigenkapital erfolgt.


§ 56b Inhalt der Anmeldung. Prüfung durch das Gericht



(1) Bei der Anmeldung des Beschlusses über die Neufestsetzung sind die festgestellte Eröffnungsbilanz und der Bericht des Vorstands oder der Geschäftsführer zum Handelsregister des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen; dies gilt bei Genossenschaften entsprechend für die Anmeldung zum Genossenschaftsregister. Bei der Anmeldung haben der Vorstand oder die Geschäftsführer zu erklären, daß die Beschlüsse über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und die Neufestsetzung nicht angefochten sind oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen ist.

(2) Die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter beizufügen, aus der Name, Vorname, Stand und Wohnort der Gesellschafter sowie ihre Stammeinlagen und die darauf noch zu leistenden Einzahlungen hervorgehen.

(3) Das Registergericht kann die Eintragung der Neufestsetzung auch ablehnen, wenn die Prüfer den Bestätigungsvermerk für die Eröffnungsbilanz versagt haben.

(4) Ist die Eröffnungsbilanz nicht geprüft worden, so kann das Gericht die Prüfung anordnen und einen Prüfer bestellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet wurden oder Unredlichkeiten vorgekommen sind. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Geschäftsführer zu hören.

(5) Der Vorstand oder die Geschäftsführer haben auch eine vorläufige Neufestsetzung nach § 28 zur Eintragung in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister anzumelden. Die Durchführung des Ausgleichs des Kapitalentwertungskontos durch Tilgung oder durch andere Maßnahmen ist gleichfalls zur Eintragung anzumelden. In der Anmeldung ist zu erklären, in welcher Weise der Ausgleich durchgeführt ist.

(6) Die Kapitalneufestsetzung ist bewirkt, sobald sie in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister des Sitzes des Unternehmens eingetragen ist.


§ 56c Umtausch und Zusammenlegung von Anteilen



(1) Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Aktien sind in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, umzutauschen oder abzustempeln. Müssen Aktien zusammengelegt werden, so ist auf den Umtausch und die Abstempelung § 226 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bevor die Neufestsetzung in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, dürfen die sich aus ihr ergebenden neuen Geschäftsanteile nicht gebildet werden. Werden im Falle der Verminderung der Zahl der Geschäftsanteile der Gesellschaft oder Genossenschaft Anteile nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt, so sind die anstelle der bisherigen Geschäftsanteile zu bildenden neuen Geschäftsanteile für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft oder Genossenschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten nach Abzug der Kosten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.


§ 56d Überschuldung oder Verlust des halben gezeichneten Kapitals



(1) Der Vorstand oder die Geschäftsführer sind bis zur Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung durch das dafür zuständige Organ nicht verpflichtet, wegen einer bei Aufstellung der Eröffnungsbilanz sich ergebenden Überschuldung nach § 92 Abs. 2 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 64 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 99 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu beantragen; dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren. Während dieser Zeit sind der Vorstand und die Geschäftsführer auch von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung nach § 92 Abs. 1 des Aktiengesetzes oder § 49 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, befreit.

(2) Ist eine vorläufige Neufestsetzung im Handelsregister eingetragen, so sind der Vorstand oder die Geschäftsführer wegen eines Verlustes des gezeichneten Kapitals, der sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, für die Zeit, die zum Ausgleich des Kapitalentwertungskontos vorgesehen ist, von der Pflicht zur Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter oder Mitglieder befreit.

(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören, die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. Leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 bis zum Abschluß der Liquidation anzuwenden.


§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen



(1) Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nicht anzuwenden auf Kredite gemäß Artikel 25 Abs. 7 des Einigungsvertrages und auf Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft gewährt oder für die sie eine Sicherung bestellt oder sich verbürgt hat. Dies gilt nicht für Kredite, welche die Treuhandanstalt der Gesellschaft nach einer Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse gewährt oder für die sie nach diesem Zeitpunkt eine Sicherung bestellt oder sich verbürgt.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit ein Rechtsnachfolger nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes in die Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt in bezug auf den Kredit eintritt.


§ 57 Auflösung



(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, welche die Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz nicht bis zum 31. Dezember 1994 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, sind mit dem Ablauf dieses Tages aufgelöst. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1994 angefochten worden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1994 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag.

(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Grundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge lautet und die eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1992 aufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ist.

(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von der Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen worden ist.

(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die notwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet worden sind. Auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist das am 1. Juli 1990 geltende Statut der Genossenschaft mit den danach beschlossenen Änderungen anzuwenden.


§ 58 Geschäftsjahr



(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen bis zu zwölf Monate umfassen. Der Beschluß über die Verlängerung des Geschäftsjahres kann nur bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 gefaßt werden. Einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages bedarf es nicht, wenn das Geschäftsjahr lediglich auf Grund dieser Vorschrift verlängert wird.

(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß nach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der Jahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu werden.


Abschnitt 10 Schlußvorschriften

§ 59 Ermächtigung



Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes über Form und Inhalt der nach den §§ 1, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der Unternehmen sowie über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des dabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind, um die Durchführung der Währungsumstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und der Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.