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Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 4 Zuständiger Prüfungsausschuss



Die Studierenden legen die einzelnen Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss an der Universität ab, an der sie im Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung im Studienfach Veterinärmedizin immatrikuliert sind oder zuletzt immatrikuliert waren. Wiederholungsprüfungen sind bei dem Prüfungsausschuss abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden wurde.


§ 5 Meldung zur Prüfung



(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag auf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
der Personalausweis,

2.
der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde,

3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise.

(2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Über die Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Nachweise werden bis zum Abschluss des betreffenden Prüfungsabschnitts zu den Prüfungsakten genommen und anschließend wieder zurückgegeben.


§ 6 Zulassung zur Prüfung



(1) Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt entscheidet für den Prüfungsausschuss der Vorsitzende.

(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Studierenden die vorgeschriebenen Nachweise nicht beibringen oder nach Absatz 3 oder nach § 15 Abs. 1 Satz 4 eine Prüfung nicht wiederholen dürfen.

(3) Nach Zulassung zur Prüfung sind alle Prüfungen in den jeweiligen Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung einschließlich aller eventuell notwendig werdenden Wiederholungsprüfungen innerhalb von neun Monaten abzuschließen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt vorbehaltlich der Regelungen von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsabschnitt als endgültig nicht bestanden. § 15 Abs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.


§ 7 Ablegung der Prüfung



(1) Die Prüfungen sind von den für die betreffenden Prüfungsfächer bestellten oder beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses abzunehmen. Die Prüfung kann auf Beschluss des Prüfungsausschusses in jedem Prüfungsfach auch von mehreren Prüfern abgenommen werden. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann an den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen stellen. Bei Wiederholungsprüfungen hat außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein; er kann dabei auch Prüfungsfragen stellen.

(3) Die zuständige Behörde kann zu den mündlichen Prüfungen Beobachter entsenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat nach vorheriger Anmeldung jeweils bis zu fünf Studierenden der Veterinärmedizin, die zur gleichen Prüfung bereits zugelassen sind oder sich in dem der betreffenden Prüfung vorausgehenden Ausbildungsabschnitt befinden, sowie einem Vertreter der zuständigen Tierärztekammer zu gestatten, bei der Prüfung, die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ausgenommen, anwesend zu sein, soweit nicht einer der zu Prüfenden widerspricht.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist der Prüfungsverlauf zu protokollieren.


§ 8 Form der Prüfung



(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die Prüfungen mündlich. Die Universität kann in den Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen durchführen. Im Falle des Nichtbestehens dieser Prüfung gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Statt der mündlichen oder schriftlichen Prüfung kann die Universität die Prüfungsnote von Prüfungsfächern auch durch studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen ermitteln; die Studierenden haben diese Prüfungsform vorab schriftlich zu beantragen. Die Erbringung der Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren und Übungen bleibt unberührt. Im Falle des Nichtbestehens einer Leistungskontrolle gilt § 15 Abs. 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung mündlich abzulegen ist. Die Universität legt die Prüfungsfächer, in denen Prüfungen nach Satz 2 oder Leistungskontrollen nach Satz 4 durchgeführt werden sollen, die Antragstellung nach Satz 4 und erforderlichenfalls Abweichungen von den §§ 9 und 10 fest.

(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Studierende gemeinsam geprüft werden.

(3) Der Prüfungsteil des Querschnittsfaches "Lebensmittel" des Faches "Lebensmittelkunde" wird als Kollegialprüfung unter Beteiligung des Vertreters des Faches "Lebensmittelkunde" und eines Vertreters eines an der Lehre des Querschnittsfaches "Lebensmittel" beteiligten Fachgebietes abgehalten.

(4) Machen Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer körperlichen Behinderung die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu gestatten.