Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz - VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Teil 3 Abwicklung
Kapitel 2 Bewertung
§ 51 Bewertung für Abwicklungszwecke
§ 51 wird in 12 Vorschriften zitiert
(1) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass jede Abwicklungsmaßnahme, die bei einem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen durchgeführt wird, auf der Grundlage einer Bewertung erfolgt, welche eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten dieses Unternehmens gewährleistet.
(2) Bevor die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens einleitet, sorgt sie für eine erste Bewertung, bei der bestimmt wird, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Hat die Abwicklungsbehörde die Abwicklung eines in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens beschlossen, sorgt sie für eine zweite Bewertung, um
- 1.
- eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Abwicklungsmaßnahme sinnvollerweise eingeleitet werden sollte;
- 2.
- zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente alle etwaigen Verluste dieses Unternehmens in vollem Umfang erfasst sind;
- 3.
- eine fundierte Entscheidung über den Umfang der Löschung oder Verwässerung von Eigentumstiteln zu treffen;
- 4.
- eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang etwaige unbesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Schuldtiteln, herabgeschrieben oder umgewandelt werden sollen;
- 5.
- bei Anwendung des Instruments des Brückenunternehmens eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf das Brückenunternehmen übertragen werden können und wie hoch die Gegenleistung sein darf, die an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber der Eigentumstitel gezahlt werden kann;
- 6.
- bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen oder Eigentumstitel auf den erwerbenden Dritten übertragen werden können, und eine Informationsgrundlage zu schaffen, anhand derer die Abwicklungsbehörde beurteilen kann, was für die Zwecke des § 65 unter kommerziellen Bedingungen zu verstehen ist.
(4) 1Die in Absatz 3 genannte Bewertung muss mit § 74 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Einklang stehen. 2Die Bewertung kann jedoch, soweit angemessen, angepasst werden, damit sie widerspiegelt, dass die Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt, nicht erfüllt ist, und damit sie den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten Rechnung trägt.
(5) Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 können nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme überprüft werden.
§ 52 Vorgaben für die Bewertung
§ 52 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die in § 51 genannten Bewertungen sollen von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden. 2Wenn dies nicht möglich ist, werden sie von der Abwicklungsbehörde vorgenommen.
(2) Die in § 51 genannten Bewertungen sind als endgültig zu betrachten, wenn sie von einem Bewerter nach § 54 Absatz 1 vorgenommen werden und alle Vorgaben der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Unbeschadet des Rechtsrahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen, stützt sich die endgültige Bewertung auf vorsichtige Annahmen und darf nicht davon ausgehen, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem Abwicklungsmaßnahmen ergriffen werden, eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird.
(4) Eine endgültige Bewertung wird durch folgende Informationen, die sich im Besitz des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens befinden, ergänzt:
- 1.
- eine auf den Bewertungsstichtag aktualisierte Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine aktualisierte wirtschaftliche Bewertung des Unternehmens im Einklang mit § 74 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- 2.
- einen Bericht über die Finanzlage des Unternehmens, einschließlich, soweit angebracht, einer Bewertung der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens durch eine unabhängige versicherungsmathematische Funktion;
- 3.
- jegliche zusätzlichen Informationen über Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, der in den §§ 75 bis 88 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der in den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 88 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstiger Verbindlichkeiten des Unternehmens.
(5) 1Eine endgültige Bewertung enthält Angaben zur Unterteilung der Gläubiger in Klassen entsprechend ihrem Rang nach dem anwendbaren Insolvenzrecht. 2Die endgültige Bewertung enthält ferner eine Schätzung der Behandlung, die jede Klasse von Anteilseignern und Gläubigern hätte erwarten können, wenn das betreffende Unternehmen im regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre. 3Die in Satz 2 genannte Schätzung berührt nicht die in § 126 genannte Bewertung.
(6) Bei der Bewertung muss die Möglichkeit der Erstattung angemessener Ausgaben nach § 57 berücksichtigt werden.
(7) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Bewertung einschließlich der ergänzenden Informationen dem übernehmenden Rechtsträger und dem in Abwicklung befindlichen in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen übermitteln, wenn dies mit den Abwicklungszielen vereinbar ist. 2Ein Rechtsanspruch auf Übermittlung der Bewertung besteht nicht.
§ 53 Vorläufige und endgültige Bewertungen
§ 53 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Wenn eine in § 51 genannte Bewertung die in § 52 Absatz 2 genannten Vorgaben nicht erfüllt, ist sie als vorläufig zu betrachten.
(2) Vorläufige Bewertungen sehen einen Puffer für zusätzliche Verluste vor und enthalten eine angemessene Begründung für diesen Puffer.
(3) Leitet die Abwicklungsbehörde gestützt auf eine vorläufige Bewertung eine Abwicklungsmaßnahme ein, so sorgt sie dafür, dass so bald wie möglich eine endgültige Bewertung vorgenommen wird.
(4) Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die endgültige Bewertung nach Absatz 3
- 1.
- die vollständige Erfassung sämtlicher Verluste des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in seinen Büchern ermöglicht und
- 2.
- fundierte Informationen für eine Entscheidung über die Wiederheraufschreibung der Forderungen von Gläubigern oder die Erhöhung des Werts der zu entrichtenden Gegenleistung nach Absatz 5 liefert.
(5) Wird der Nettovermögenswert des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens in der endgültigen Bewertung höher eingeschätzt als in der vorläufigen Bewertung, kann die Abwicklungsbehörde
- 1.
- den Wert der herabgeschriebenen oder umstrukturierten Forderungen betroffener Gläubiger erhöhen;
- 2.
- ein Brückenunternehmen anweisen, dass es für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Rechte und Verpflichtungen an das in Abwicklung befindliche Unternehmen oder gegebenenfalls an die Inhaber von Eigentumstiteln eine weitere Gegenleistung entrichtet.
§ 54 Unabhängigkeit, Bestellung und Kosten des Bewerters
§ 54 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Bewerter muss unabhängig sein von
- 1.
- jeder öffentlichen Behörde und
- 2.
- von dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen.
(2) 1Der Bewerter wird von der Abwicklungsbehörde bestellt. 2Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und ihm werden seine notwendigen Auslagen ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/s1.htm?a=51-54&ag=17707
