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Verordnung zum Schutz gegen Fischseuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung - FischSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3563; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 24.11.2008 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-26 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der ISA

§ 7 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ISA in einem Fischhaltungsbetrieb gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde erfasst alle Fischarten und -klassen sowie die jeweilige Zahl seuchenkranker und verdächtiger Fische. Diese Erfassung ist vom Betreiber täglich auf dem neuesten Stand zu halten.

2.
Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.

3.
Verendete Fische dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden.

4.
Von Fischen stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse, ferner Futtermittel sowie sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden.

5.
Personen dürfen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten und müssen vor jedem Verlassen der Anlage ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren.

6.
Transportmittel, mit denen Fische transportiert werden, müssen vor dem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Alle Fischhaltungsbetriebe eines Wassereinzugsgebietes unterliegen der amtlichen Beobachtung. Aus den der amtlichen Beobachtung unterliegenden Anlagen dürfen Fische nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde verbracht werden. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach Satz 1 auf einen Teil des Wassereinzugsgebietes um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb beschränken, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


§ 8 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so unterliegt der Fischhaltungsbetrieb nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Für die lebenden Fische ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung an. Die zuständige Behörde kann für ansteckungsverdächtige Fische von einer Anordnung nach Satz 1 absehen, sofern sichergestellt ist, dass die Fische unverzüglich unter amtlicher Aufsicht geschlachtet und die Innereien unschädlich beseitigt werden.

3.
Nach der Entfernung der Fische sind Teiche sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Alle der amtlichen Beobachtung nach § 7 Abs. 2 unterliegenden Fischhaltungsbetriebe sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann den Wiederbesatz eines der Sperre nach Absatz 1 unterliegenden Fischhaltungsbetriebes von dem Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 abhängig machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


§ 8a Schutzzonen



(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ISA amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den betroffenen Fischhaltungsbetrieb

1.
nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.1. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Schutzzone oder,

2.
im Falle des Verdachts des Ausbruchs, nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.2. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als befristete Schutzzone

fest. Die in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betriebe

1.
sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde auf ISA zu untersuchen und

2.
unterliegen der behördlichen Beobachtung.

Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem in der Schutzzone oder der befristeten Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht werden.

(2) Der Betreiber eines Fischhaltungsbetriebes hat der zuständigen Behörde

1.
im Abstand von 14 Tagen die Zahl der verendeten Fische sowie

2.
jede erhebliche Zunahme der Verluste von Fischen

anzuzeigen. In den nach Absatz 1 Satz 1 festgelegten Schutzzonen führt die zuständige Behörde ferner unter Berücksichtigung der Nummern 1.6.1. und 1.6.2. in Verbindung mit Nummer II des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG ein Überwachungsprogramm durch, nach dem in den in der Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens zwölf amtliche Kontrollen und in den in der befristeten Schutzzone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen vorgenommen werden.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner Gebiete außerhalb der Schutzzonen nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Nummer 1.4.4.3. des Anhangs der Entscheidung 2003/466/EG als Überwachungszone festlegen. In diesem Fall werden in den in der Überwachungszone gelegenen Fischhaltungsbetrieben jährlich mindestens sechs amtliche Kontrollen durchgeführt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs der IHN oder der VHS

§ 9 Schutzmaßregeln in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet



(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:

1.
Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen und unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2.
Sonstige Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet oder zu diagnostischen Zwecken verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

3.
Der Betreiber des Fischhaltungsbetriebes hat verendete Fische unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1.
Personen den Fischhaltungsbetrieb nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,

2.
Personen vor jedem Verlassen des Fischhaltungsbetriebes ihr Schuhwerk reinigen und desinfizieren müssen,

3.
Fahrzeuge, Behältnisse und Gerätschaften, die zum Verbringen von Fischen in den Betrieb oder aus dem Betrieb verwendet werden, unmittelbar nach dem Entladen gereinigt und desinfiziert werden müssen,

4.
Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, nur nach Reinigung und Desinfektion aus dem Fischhaltungsbetrieb verbracht werden dürfen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


§ 9a Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet



(1) Ist in einem nicht zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der IHN oder VHS amtlich festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologische Nachforschungen an und ordnet für Fischhaltungsbetriebe,

1.
aus denen die Seuche eingeschleppt oder

2.
in welche die Seuche weiterverschleppt

worden sein kann, die behördliche Beobachtung an. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann virologische Untersuchungen anordnen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nach § 1 Nr. 2 ausgenommenen Fischhaltungsbetriebe.


§ 10 Schutzmaßregeln in zugelassenen Gebieten oder in einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet



Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der IHN oder VHS in einem zugelassenen Gebiet oder einem zugelassenen Fischhaltungsbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet gilt Folgendes:

1.
Die zuständige Behörde setzt die Zulassung des Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungsbetriebes nach § 14 aus und ordnet Untersuchungen nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe D Nr. 2 oder Abschnitt II Buchstabe D bzw. Anhang C Abschnitt I Buchstabe C oder Abschnitt II Buchstabe C der Richtlinie 91/67/EWG an.

2.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dürfen Fische, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur in einen anderen von derselben Seuche betroffenen Fischhaltungsbetrieb verbracht oder zur unmittelbaren Schlachtung abgegeben werden. Bei der Schlachtung anfallende Innereien sind unschädlich zu beseitigen.

3.
Verendete oder getötete Fische dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder unschädlichen Beseitigung verbracht werden.