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Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-NSG k.a.Abk.)

G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33)
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13
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Eingangsformel *)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


Artikel 1 Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BKAG mWv. 9. Juni 2017

(gesamter Text siehe Bundeskriminalamtgesetz - BKAG)




Artikel 2 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2017 BKAG § 15a, § 20v, § 20y (neu), § 20z (neu), § 39 (neu)

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 20x werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot

§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung".

b)
Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4 Strafvorschriften

§ 39 Strafvorschriften".

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 9 und in § 20v Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
Nach § 20x werden die folgenden §§ 20y und 20z eingefügt:

§ 20y Aufenthaltsvorgabe, Kontaktverbot

(1) Das Bundeskriminalamt kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird oder

2.
das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Bundeskriminalamt zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(4) Im Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

a)
im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,

b)
im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

3.
der Sachverhalt sowie

4.
eine Begründung.

(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich

a)
im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Absatz 1 einer Bezeichnung der Orte nach Absatz 1, von denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis des Bundeskriminalamtes nicht aufhalten darf,

b)
im Falle des Kontaktverbots nach Absatz 2 der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

3.
die wesentlichen Gründe.

(6) Aufenthaltsvorgaben und Kontaktverbote sind auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen für die Aufenthaltsvorgabe oder das Kontaktverbot nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(7) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 20z Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

1.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder

2.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten.

(2) Das Bundeskriminalamt verarbeitet mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

1.
zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten nach § 4a Absatz 1 Satz 2,

2.
zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsvorgaben nach § 20y Absatz 1 und Kontaktverbote nach § 20y Absatz 2,

3.
zur Verfolgung einer Straftat nach § 39,

4.
zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person,

5.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach zwölf Monaten zu löschen. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.

(3) Die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie sonstige öffentliche Stellen übermitteln dem Bundeskriminalamt personenbezogene Daten über die betroffene Person, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt kann zu diesem Zwecke auch bei anderen Stellen personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben.

(4) Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat das Bundeskriminalamt

1.
Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung oder zur Verfolgung einer Straftat nach § 4a Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,

2.
Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständigen Polizeibehörden weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 erforderlich ist,

3.
Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 39 weiterzugeben,

4.
Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an zuständige Polizeibehörden weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 erforderlich ist,

5.
eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 entgegenzunehmen und zu bewerten,

6.
die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann das Bundeskriminalamt Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,

7.
eine Überprüfung der bei der betroffenen Person vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zu der Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den Austausch der technischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,

8.
Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten.

(5) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

(6) Im Antrag sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3.
die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot besteht,

4.
der Sachverhalt sowie

5.
eine Begründung.

(7) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

1.
die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,

2.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

3.
die wesentlichen Gründe.

(8) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden."

4.
Nach § 38 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4 Strafvorschriften

§ 39 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20y Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet oder

2.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20z Absatz 5 Satz 2 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch das Bundeskriminalamt verhindert.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Bundeskriminalamtes verfolgt."


Artikel 3 Änderung des Antiterrordateigesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 ATDG § 4

§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l" durch die Angabe „§ 51" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.

3.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

4.
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 34" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 RED-G § 4

§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318; 2016 I S. 48) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 20l" durch die Angabe „§ 51" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 20h" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.

3.
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 20k" durch die Angabe „§ 49" ersetzt.

4.
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 34" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 IRG § 74

In § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 20 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 33 Absatz 1 bis 4" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm


Artikel 6 ändert mWv. 25. Mai 2018 PrümerVtrG § 4, § 6

Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag und zum Ratsbeschluss Prüm vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458; 2007 II S. 857), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 27" ersetzt.

2.
In § 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Errichtungsanordnung nach § 34" durch die Wörter „dem Verzeichnis nach § 78" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des IStGH-Gesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 IStGHG § 68

In § 68 Absatz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 27" und die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 bis 4" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität


Artikel 8 ändert mWv. 25. Mai 2018 DatAustUSAG § 3



Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 TKG § 110

In § 110 Absatz 1 Satz 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 41 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 20l Abs. 5" durch die Angabe „§ 51 Absatz 6" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 TKÜV § 1



Artikel 11 Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 11 ändert mWv. 25. Mai 2018 2. FeVAusnV § 1



Artikel 12 Einschränkung von Grundrechten



Das Grundrecht der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe von Artikel 2 Nummer 3 dieses Gesetzes eingeschränkt.


Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 13 ändert mWv. 25. Mai 2018 BKAG

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, gleichzeitig tritt in Artikel 1 § 20 des Bundeskriminalamtgesetzes in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2017.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière