Die
Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch
Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „§ 39j des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719) geändert worden ist" durch die Wörter „§ 39n des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1a und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- 3.
- § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) (weggefallen)".
- 4.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) (weggefallen)".
- 5.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 (weggefallen)".
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Zahlungen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „auf die fixe Marktprämie" durch die Wörter „nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 2.
- e)
- Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Zahlungen nach Absatz 1 sind für die Dauer von 20 Jahren zu leisten. Der Anspruch beginnt, wenn die Voraussetzungen nach
§ 2 Nummer 1 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 beträgt die Dauer des Zahlungsanspruchs, wenn eine bestehende Biomasseanlage Teil der Anlagenkombination ist, zehn Jahre.
(4) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 1 wird nach
Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwerts für solare Strahlungsenergie nach Nummer 4.3.4 berechnet. Wenn die Anlagenkombination mindestens eine Windenergieanlage an Land enthält, ist abweichend von Satz 1 der energieträgerspezifische Jahresmarktwert für Windenergie an Land nach Nummer 4.3.2 der
Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu verwenden."
- 7.
- In § 9 werden die Wörter „die fixe Marktprämie" durch die Wörter „der anzulegende Wert" ersetzt.
- 8.
- In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „, wobei die gebotene fixe Marktprämie den Gebotswert ersetzt" gestrichen.
- 9.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 (weggefallen)".
- 10.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind die §§ 2, 3, 5, 7, 8, 9 und 11 der Innovationsausschreibungsverordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden."
- 11.
- Die §§ 15 bis 18 werden wie folgt gefasst:
„§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)
§ 18 (weggefallen)".
- 12.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Übergangsvorschrift
Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden."
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512