(1) Der Basislehrgang muss nach
§ 56 zugelassen sein und enthalten:
- 1.
- eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
- 2.
- eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) 1Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach
Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach
Anlage 20 entspricht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518