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Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff (Wasserstoffbeschleunigungsgesetz - WasserstoffBG)
Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 84
Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.04.2026; FNA: 752-17 Elektrizität und Gas
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Eingangsformel *
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- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
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- Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023),
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- Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
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- Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76; L 192 vom 21.7.2022, S. 36), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1; L 114 vom 5.5.2015, S. 24; L 82 vom 26.3.2018, S. 17; L 192 vom 21.7.2022, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65; L 410 vom 18.11.2021, S. 200; L 192 vom 21.7.2022, S. 39; L, 2023/90063, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) geändert worden ist,
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- Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243; L 192 vom 21.7.2022, S. 31; L, 2023/90064, 3.11.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) geändert worden ist.
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Erzeugung, die Speicherung, den Import und den Transport von Wasserstoff. 2Dieses Gesetz soll insbesondere zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele einen zentralen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft leisten. 3Ziel ist es, die Versorgung mit Wasserstoff sicherzustellen.
§ 2 Anwendungsbereich
§ 2 wird in 19 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:
- 1.
- Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,
- 2.
- Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,
- 3.
- Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
- 4.
- Anlage zum Import von Wasserstoff,
- 5.
- Anlage zum Import von Ammoniak,
- 6.
- Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
- 7.
- Anlage zum Import von Methanol,
- 8.
- Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,
- 9.
- Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,
- 10.
- Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
- 11.
- Wasserstoffleitung,
- 12.
- Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,
- 13.
- Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,
- 14.
- Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,
- 15.
- Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,
- 16.
- Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,
- 17.
- Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und
- 18.
- Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.
(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- 1.
- „Anlage zum Import von Ammoniak" eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Ammoniak und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
- 2.
- „Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern" eine Anlage zur Einfuhr von flüssigen organischen Wasserstoffträgern und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung oder Lagerung,
- 3.
- „Anlage zum Import von Methanol" eine Anlage zur Einfuhr von verflüssigtem Methanol und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
- 4.
- „Anlage zum Import von Wasserstoff" eine Anlage zur Einfuhr von Wasserstoff und zur damit im Zusammenhang stehenden Entladung, Lagerung oder Wiederverdampfung,
- 5.
- „Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs" eine Anlage, die mittels Einsatzes von Strom aus erneuerbaren Quellen und entsprechend der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten der Europäischen Union gasförmige, flüssige oder feste synthetische Kraftstoffe herstellt,
- 6.
- „Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen" eine Anlage, die aus Rest- und Abfallstoffen nach der Richtlinie (EU) 2023/2413 in der Fassung vom 18. Oktober 2024 Wasserstoff produziert,
- 7.
- „Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff" eine Anlage, welche den Druck, die Reinheit oder den Aggregatzustand von Wasserstoff ändert,
- 8.
- „Anlage zur Speicherung von Wasserstoff"
- a)
- eine Anlage, die der oberirdischen Speicherung von Wasserstoff dient, oder
- b)
- eine Anlage, die zum Zweck der unterirdischen Speicherung von Wasserstoff und von Gasen zur Speicherung von Wasserstoff neu zu errichten oder umzurüsten ist,
- 9.
- „dazugehörige Nebenanlage" eine Nebenanlage, die dem Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 12, 15 bis 18 dient, einschließlich Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- oder Entlastungsstationen sowie Regel- oder Messanlagen,
- 10.
- „Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff" eine Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff durch elektrolytische Umwandlung von Wasser in Wasserstoff und Sauerstoff,
- 11.
- „flüssiger organischer Wasserstoffträger" eine organische Verbindung, die Wasserstoff mittels einer chemischen Reaktion aufnehmen und wieder abgeben kann,
- 12.
- „Verdichter" eine Anlage zur Komprimierung von Wasserstoff auf ein höheres Druckniveau zur Herstellung der Transportfähigkeit von Wasserstoff.
§ 4 Überragendes öffentliches Interesse
§ 4 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Errichtung oder der Betrieb einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 liegen bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. 2Sie sollen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.
(3) Absatz 1 ist in den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber den Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung nicht anzuwenden.
(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit dem Deutschen Bundestag bis zum Ablauf des 31. Oktober 2033 über die Wirkung und die Notwendigkeit des Fortbestandes der Regelungen des Absatzes 1. 2Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, sollen diese vorgeschlagen werden.
§ 5 Maßgabe für § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Abweichend von § 16 Absatz 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Vorhabenträger für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 den UVP-Bericht ausschließlich elektronisch vorzulegen.
§ 6 Beschleunigtes Vergabeverfahren
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) 1Abweichend von § 97 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. 2§ 97 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist und mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut ist, sofern es Unteraufträge vergibt, nach Satz 1 zu verfahren hat.
(3) 1Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies erfordern. 2Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge öffentlicher Bauaufträge an Dritte vergibt, nach Satz 1 zu verfahren.
(4) 1Abweichend von § 135 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann auf Antrag des Auftraggebers ein Vertrag nicht als von Anfang an unwirksam erachtet werden, wenn nach Prüfung aller maßgeblichen Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 und des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. 2In den Fällen des Satzes 1 hat die Vergabekammer oder das Beschwerdegericht alternative Sanktionen zur Feststellung der Unwirksamkeit zu erlassen. 3Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. 4Sie umfassen die Verhängung einer Geldsanktion gegen den Auftraggeber oder die Verkürzung der Laufzeit des Vertrages.
§ 7 Beschleunigtes Nachprüfungsverfahren
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 sind für ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie für eine sofortige Beschwerde die vergaberechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 9 anzuwenden, sofern die Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2030 begonnen werden.
(2) 1Auf Antrag des Auftraggebers kann die Vergabekammer nach Lage der Akten entscheiden. 2Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. 3§ 166 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(3) Bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen nach § 168 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die Vergabekammer auch den Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) 1Bei der Abwägung nach § 169 Absatz 2 Satz 1 sowie den Entscheidungen nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. 2Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Verfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(5) 1Abweichend von § 173 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, wenn die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt hat. 2§ 173 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet in diesem Fall keine Anwendung.
(6) 1Bei der Abwägung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind zusätzlich der Zweck nach § 1 sowie das überragende öffentliche Interesse nach § 4 zu berücksichtigen. 2Das überragende öffentliche Interesse als Interesse der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens überwiegt in der Regel die mit einer Verzögerung der Vergabe für den Antragsteller verbundenen Vorteile.
(7) 1Das Gericht kann über die sofortige Beschwerde im Ausnahmefall nach Lage der Akten entscheiden, insbesondere, wenn dies der Beschleunigung des Verfahrens dient und kein unmittelbarer Eindruck der Parteien oder direkter Austausch erforderlich ist. 2Die mündliche Verhandlung kann als Videoverhandlung nach § 128a der Zivilprozessordnung durchgeführt werden. 3§ 175 Absatz 2 in Verbindung mit § 166 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.
(8) § 177 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung.
(9) 1Bei Verfahren vor Gerichten der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für eine Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1, für die ein Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 bis 170 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht statthaft ist, sind alle bestehenden Beschleunigungsmöglichkeiten des jeweiligen Prozessrechts zu nutzen und Interessenabwägungen, insbesondere beim vorläufigen Rechtsschutz, unter Berücksichtigung des Zweckes nach § 1 sowie des überragenden öffentlichen Interesses nach § 4 zu treffen. 2Dieser Absatz ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht anzuwenden.
§ 8 Rechtsbehelfe
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 sowie gegen die Entscheidung über den vorzeitigen Beginn einer Maßnahme haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Zulassungsentscheidung gestellt und begründet werden. 2Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 3§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 5Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
§ 9 Sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
- 1.
- einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 und
- 2.
- einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 3, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr hat, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14.
(2) 1Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14. 2Satz 1 ist auch anzuwenden auf Streitigkeiten über die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder der vorzeitigen Besitzeinweisung, die sich auf die Anlagen oder Leitungen nach Satz 1 beziehen.
§ 10 Übergangsregelungen
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes sind auch auf Verwaltungsverfahren über die Zulassung einer Anlage oder einer Leitung nach § 2 Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 2. April 2026 begonnen, aber nicht abgeschlossen wurden.
(2) Fallen Verfahrensschritte nach diesem Gesetz weg, sind auch die entsprechenden Fehlerfolgenregelungen insoweit nicht anzuwenden.
(3) Die Regelungen der §§ 6 und 7 sind auch auf vor dem 2. April 2026 begonnene, aber nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 zum Gegenstand haben.
(4) § 8 Absatz 2 ist nur auf solche Zulassungsentscheidungen anzuwenden, die ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben werden.
(5) 1§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes sind nur auf solche Klageverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 bezogenen Verwaltungsakt anzuwenden, bei denen der Widerspruchsbescheid ab dem 2. April 2026 zugestellt wird. 2Ist nach § 68 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vorverfahren gegen einen auf eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bezogenen Verwaltungsakt nicht erforderlich, so sind § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d und § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der ab dem 2. April 2026 geltenden Fassung sowie § 9 dieses Gesetzes nur auf ein Klageverfahren anzuwenden, bei dem der angegriffene Verwaltungsakt ab dem 2. April 2026 bekanntgegeben wird.
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