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§ 22 - Agrarmarktstrukturverordnung (AgrarMSV)

§ 22 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht richtig beifügt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vorlegt,

3.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 4, oder § 13c Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

5.
entgegen § 18 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens vier Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 1 eine dort genannte Handlung nicht duldet oder

7.
entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2 bei einer dort genannten Maßnahme nicht mitwirkt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort genannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeugnis bezeichnet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Agrarmarktstrukturgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20), auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18), eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.





 

Frühere Fassungen von § 22 AgrarMSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.02.2021Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
aktuell vorher 19.08.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
aktuellvor 23.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 AgrarMSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AgrarMSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarMSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 15.07.2016 BGBl. I S. 1717
Artikel 1 1. AgrarMSVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... erfasst, gelten die §§ 18 und 20 entsprechend." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 06.08.2020 BGBl. I S. 1888
Artikel 1 OGErzeugerOrgDVÄndV Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
... Absätze 1 bis 4 entsprechend." 3. § 15a wird aufgehoben. 4. § 22 Absatz 4 wird ...