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Artikel 1 - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (AsylVfBeschlG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes



Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Asylgesetz (AsylG)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Handlungsfähigkeit".

b)
Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:

„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung".

c)
Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender".

d)
Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten".

e)
Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung der Heilkunde".

3.
Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt."

4.
Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen der Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von dieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist."

5.
§ 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter „volljährig ist" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „alle" das Wort „volljährigen" eingefügt und werden die Wörter „die das 16. Lebensjahr vollendet haben und" gestrichen.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter „ein volljähriger Ausländer" ersetzt und werden die Wörter „im Falle seiner Volljährigkeit" gestrichen.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Kindes unter 16 Jahren" durch die Wörter „minderjährigen Kindes" ersetzt.

7.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat" durch die Wörter „minderjährig ist" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle."

8.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „lediges, unter 16 Jahre altes" durch die Wörter „minderjähriges lediges" ersetzt.

9.
§ 29a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen."

10.
Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt."

11.
Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt."

12.
In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten" die Wörter „oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

13.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt."

14.
Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach der Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme des Ausländers zuständig. Soweit nach den Umständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Verteilung nach Absatz 2 berücksichtigt."

15.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt."

16.
In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort „drei" durch das Wort „sechs" ersetzt.

17.
In § 52 wird nach dem Wort „Nummer" die Angabe „2 und" eingefügt.

18.
In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „aufzuhalten" die Wörter „oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

19.
Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht."

20.
§ 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden."

21.
Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das Vorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzuteilen."

22.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagen" durch das Wort „Arbeitstagen" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „beschränkt ist" die Wörter „oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Beschränkung" die Wörter „sowie deren Anordnung (§ 59b)" eingefügt.

23.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens einen Monat zu befristen. Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden, wenn

1.
dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,

2.
der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder

3.
der Ausländer den ihm genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.

(3) Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits eine Erfassung personenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.

(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt."

24.
Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend."

25.
In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuhalten" die Wörter „oder Wohnung zu nehmen" eingefügt.

26.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „Bekanntgabe" durch das Wort „Vollziehbarkeit" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2" ersetzt.

27.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend."

b)
Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend."

28.
§ 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt dieses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mit. Anderenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbehörde entfallen."

29.
In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3 Satz 1)" durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)" ersetzt.

30.
Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen."

31.
Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:

„Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat."

32.
Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:

„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes."

33.
In § 88 Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung nach § 63" durch die Wörter „Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a" ersetzt.

34.
§ 90 wird wie gefolgt gefasst:

„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde

(1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Asylbegehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Ärzte, die über eine Approbation oder Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Asylbegehrenden gefährdet, können Asylbegehrende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Ausübung von Heilkunde in diesen Einrichtungen ermächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen Versorgung der Asylbegehrenden zu unterstützen.

(2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten die folgenden Beschränkungen:

1.
die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung eines Arztes;

2.
die Berufsbezeichnung „Ärztin" oder „Arzt" darf nicht geführt werden;

3.
die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53;

4.
eine sprachliche Verständigung der ermächtigten Personen mit den zu behandelnden Asylbegehrenden muss sichergestellt sein.

(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befristet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an der Qualifikation als Arzt erkennbar werden.

(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 setzt voraus, dass

1.
der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und

2.
ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach § 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht erteilt werden kann, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden können.

Zur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat der Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügt und in einem Fachgespräch mit einem von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen Ausbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz nachzuweisen.

(5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3 der Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Absatz 1 unberührt.

(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Behörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart wurde.

(7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung nach Absatz 1 nicht berührt.

(8) Diese Regelung tritt am 24. Oktober 2017 außer Kraft."

35.
Anlage II wird wie folgt gefasst:

„Anlage II (zu § 29a)

Albanien

Bosnien und Herzegowina

Ghana

Kosovo

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik

Montenegro

Senegal

Serbien".



 

Zitierungen von Artikel 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AsylVfBeschlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylVfBeschlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Eingangsformel AsylVfBeschlGV
... I S. 162), auch in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das ...

Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Eingangsformel InteV
... (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, das ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Eingangsformel BeschVuAufenthVÄndV
... Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) und Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1953
Eingangsformel 4. BeschVÄndV
... (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, verordnet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Artikel 12 LPartRBerG Änderung des Asylgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...