Synopse aller Änderungen der FlRV am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 7 des FlaggRuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FlRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
FlRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Grenzen der Seefahrt
    § 1
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    1. Schiffsvorzertifikate
(Text neue Fassung)

    1. Allgemeine Antragsvoraussetzungen
       § 2
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 3
       § 4
       § 5
    1a. Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes


       § 3 (aufgehoben)
       § 4 (aufgehoben)
       § 5 (aufgehoben)
    1a. Beauftragte Personen nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes
       § 5a
       § 5b
       § 5c
    2. Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
       § 6
       § 7
       § 8
       § 9
       § 10
       § 11
    3. Flaggenbescheinigungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 12


       § 12 (aufgehoben)
       § 13
    4. Flaggenzertifikate
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 14


       § 14 (aufgehoben)
       § 15
       § 16
       § 17
       § 18
vorherige Änderung nächste Änderung

Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)


Dritter Abschnitt Ausflaggungsgenehmigung (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
    § 19
    § 20
    § 20a
Vierter Abschnitt Register
    1. Flaggenregister
       § 21
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 22


       § 22 (aufgehoben)
    2. Internationales Seeschiffahrtsregister
       § 23
       § 24
       § 25
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
    § 26
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 27


    § 27 (aufgehoben)
    § 28
    § 29
    § 30
    § 30a
    § 31
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 32
    § 33
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    Anlage (zu § 5 Abs. 1) Schiffsvorzertifikat / Provisional Ship Certificate


    Anlage (zu § 19) Internationale Übereinkommen
(heute geltende Fassung) 

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses Rechts entsteht.

(2) Das ausstellende Konsulat ist für
die Eintragung des Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes zuständig.



(1) 1 Für die Erteilung eines Flaggenscheins, Flaggenzertifikates oder einer Flaggenbescheinigung im Sinne des § 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ein Antrag bei der Flaggenbehörde zu stellen. 2 Im Antrag sind folgende Daten anzugeben:

1. der Name des Schiffes,

2. die IMO-Schiffsidentifikationsnummer, soweit vorhanden,

3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff des Schiffes,

4. der Bauort sowie
das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,

5.
der Hafen im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes,

6. der Name,
die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,

7. der Name jeder beauftragten Person
nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3




§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name des Schiffes;

1a. soweit erteilt, die in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer);

2. gegebenenfalls das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal;

3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbaustoff;

4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;

5. der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes;

6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;

7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei einer offenen Handelsgesellschaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die persönlich haftenden Gesellschafter; in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes: jede beauftragte Person;

8. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

9. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;

10. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch der Zeitpunkt der Löschung;

11. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes die verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung der anderen Nationalflagge enden soll;

12. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzertifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneubauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche Meßergebnis sind vorzulegen. In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist ferner eine Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 vorzulegen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffsvorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ausreichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nachzuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich war.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzertifikats der Flaggenbehörde, der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.

(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt hat, abzugeben.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 5a


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes hat der Eigentümer des Seeschiffs gegenüber der Flaggenbehörde

1. eine schriftliche Erklärung jeder beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese zweifelsfrei verpflichtet, für die in dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften in vollem Umfang einzustehen,

2. glaubhaft darzulegen, daß die beauftragte Person persönlich zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist.



Ist vom Eigentümer eines Seeschiffes eine Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so hat er gegenüber der Flaggenbehörde

1. eine schriftliche Erklärung der beauftragten Person vorzulegen, in der sich diese verpflichtet, die in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Aufgaben in vollem Umfang wahrzunehmen,

2. eine aktuelle Meldebescheinigung der beauftragten Person, bei einer Gesellschaft einen Handelsregisterauszug vorzulegen,

3.
die Angaben nach § 2 Absatz 1 und die Ergebnisse der amtlichen Vermessung glaubhaft zu machen und

4. soweit vorhanden, das Unterscheidungssignal mitzuteilen.


(heute geltende Fassung) 

§ 5b


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, daß die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt sind. In der Bescheinigung sind Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nr. 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine Ablichtung der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung.

(3) Die Anzeige nach § 2 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist an die Flaggenbehörde
zu richten; diese nimmt die entsprechenden Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wahr.

(4) Beim Wegfall
der einem Nachweis zugrundeliegenden Tatsachen widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung und teilt dies dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit.



(1) 1 Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes erfüllt. 2 In der Bescheinigung sind der Name und Wohnsitz des Eigentümers und der nach § 5a Nummer 1 beauftragten Person zu verzeichnen.

(2) Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine digitale Kopie der nach Absatz 1 erteilten Bescheinigung zu übersenden.

(3) 1 Entfällt eine
der dem Nachweis zu Grunde liegenden Tatsachen und sorgt der Eigentümer nicht innerhalb einer von der Flaggenbehörde gesetzten Frist für Abhilfe, so widerruft die Flaggenbehörde die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung. 2 Das Recht zum Führen der Bundesflagge erlischt in diesem Fall. 3 Die Flaggenbehörde teilt den erfolgten Widerruf unverzüglich dem für die Führung des Schiffsregisters zuständigen Gericht sowie der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 5c


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffs im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, daß die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden kann.



Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Schiffssicherheitsverordnung berechtigt, bei Fehlen oder Wegfall der in § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen die Weiterfahrt des Seeschiffes im deutschen Hoheitsgebiet zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zuzulassen, die sicherstellen, dass die Hoheitsgewalt und Kontrolle des Flaggenstaates über das Schiff wirksam ausgeübt werden können.

§ 6


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.



Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.

§ 7


(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist

1. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Seeschiffs,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,

3. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster



2. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dessen ausländischem Eigentümer,

3. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, vom Ausrüster

zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des Berechtigten auf die Befugnis.



§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.

(2) Ferner sind anzugeben:

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll;

2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:

a) der Heimathafen;

b)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;

c) soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie

d) die Staatsangehörigkeit des Eigentümers.

3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:

a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers;

b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;

c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie

d) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die
in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen:

1. der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde,

2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie

3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.



(1) In dem Antrag sind neben den in § 2 Absatz 1 genannten Daten die Ergebnisse der amtlichen Vermessung anzugeben sowie

1. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1

a) die Baunummer des Schiffes und

b) bei einer Überführungsfahrt
der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;

2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;

3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben

a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,

b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und

c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.

(2) 1 Die
in Absatz 1 bezeichneten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. 2 Ferner sind vorzulegen:

1. ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,

2. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und

3. in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.

§ 9


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Flaggenschein wird

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der erforderlichen vorausgehenden Fahrten,



Der Flaggenschein wird

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der Überführung in einen anderen Hafen oder die erforderlichen Werftprobefahrten,

2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der Befugnis zur Führung der Bundesflagge,

3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen

vorherige Änderung nächste Änderung

erteilt. 2 Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall nicht.



erteilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 10


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Flaggenbehörde übersendet der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Flaggenscheins.



Die Flaggenbehörde hat der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eine Abschrift des Flaggenscheins zu übersenden und sie im Fall einer Änderung oder Ungültigkeit des Flaggenscheins zu informieren.

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. 2 Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. 3 Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.



Der Antragsteller hat der Flaggenbehörde unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes) werden ausgestellt:

1. für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesministerium der Verteidigung;

2. für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbehörde.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zuständig.



 

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.

(2)
Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.



Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden.

§ 16


(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:



(2) In dem Antrag sind neben den in § 2 genannten Daten folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

1. die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,

2. die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,

3. die Motornummer,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.



4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale,

5. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen und

6. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat.

(3) 1 Die in Absatz 2 genannten Angaben sind durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. 2 Jede Veränderung der im Antrag gemachten Angaben ist vom Eigentümer unverzüglich der Flaggenbehörde anzuzeigen.

(heute geltende Fassung) 

§ 17


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1 und 2 des Flaggenrechtsgesetzes oder einem Deutschen nach dessen § 2 oder 23 gleichgestellt, wird das Flaggenzertifikat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge ausgestellt. 2 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 nicht erforderlich.



Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.

§ 18


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von 8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen Zeitraum verlängert.

(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben entsprechend.




Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig.

(heute geltende Fassung) 

§ 19


vorherige Änderung nächste Änderung

(aufgehoben)



(1) Die Ausflaggungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausflaggungsstaat von der Flaggenbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr nach Absatz 2 als Ausflaggungsstaat anerkannt worden ist und er das Führen seiner Nationalflagge nach Absatz 3 gestattet hat.

(2) Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat

1. Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,

2. Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization - IMO) ist und

3. dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.

(3) Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass

1. er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,

2. er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und

3. das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.


(heute geltende Fassung) 

§ 20


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag hat die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 bezeichneten Angaben zu enthalten.



(1) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. den Namen des Schiffes,

2. soweit erteilt,
die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),

3. den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,

4. den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,

5. den Hafen im Sinne des
§ 9 des Flaggenrechtsgesetzes,

6. den Namen, die Staatsangehörigkeit
und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,

7. den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche
zu benennen ist,

8. das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,

9. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,

10. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und

11. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.


(2) Der Antrag muss ferner enthalten

1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des Seeschiffes ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Telekommunikationsverbindungen des Antragstellers und



a) die Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des Antragstellers einschließlich der Kontaktdaten des Antragstellers und

b) die Zustimmung des Eigentümers zur Führung der anderen Nationalflagge;

2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;

3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;

4. die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;

5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;

6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;

7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;

2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;

3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;

4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann;



5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;

6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen.

(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.



(3a) 1 Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. 2 Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.

(4) § 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.

(5) Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.


(heute geltende Fassung) 

§ 20a


(1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4 des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen, durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Beschäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge und Heuerverträge nachzuweisen.



(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablichtungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsverträge, Heuerverträge und Dienstbescheinigungen, nachzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 21


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).

(2)
In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:

1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,

2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person,

3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats,

4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers,

4a. bei Plattformen,
die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind, der Ort der Verankerung,

5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,

6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf,

7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.



In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:

1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;

2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,

a)
der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,

b)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,

c) das Schiffsregister,
in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und

d)
die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;

3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,

a) der Schiffsname,

b) der Fahrzeugtyp
und der Hauptbaustoff,

c) der Bauort und das Baujahr,

d) der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,

e) der
Name des Eigentümers,

f)
die Rumpflänge des Schiffes und

g)
die Nummer des Flaggenzertifikats;

4. bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie

a)
der Name des Eigentümers,

b) das Unterscheidungssignal,

c)
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,

d) die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
und

e) das Schiffsregister, in
dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;

5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;

6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;

7. alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.



 

§ 23


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. 2 Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.



1 Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als Anhang zum Flaggenregister geführt. 2 Es enthält über die Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragen ist.

§ 24


vorherige Änderung nächste Änderung

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.



(1) 1 Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister hat der Eigentümer die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr ergibt. 2 Ein Schiff wird im internationalen Verkehr im Sinne des § 12 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes betrieben, wenn es überwiegend zu Folgendem eingesetzt wird:

1. zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und
der Hohen See oder

2. außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen, Kabel- oder Rohrlegen, Nassbaggern, zum Aufsuchen von Bodenschätzen, zum Errichten von Bauwerken auf See oder zur Versorgung von Windenergieanlagen auf See.

(2) Der Antragsteller hat alle Veränderungen der für die Eintragung erheblichen Tatsachen unverzüglich gegenüber der Flaggenbehörde anzuzeigen.


§ 25


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen



1 Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen

1. auf Antrag oder

2. von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.

2 Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung des Seeschiffs gelöscht.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27




§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.



 

§ 28


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. 2 Die Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt bekannt.



(1) 1 Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. 2 Die Flaggenbehörde hat die Anträge in elektronischer Form auf der Internetseite deutsche-flagge.de zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 29


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.



Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Muster der amtlichen Ausweise über die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge und die Muster der Formblätter zur lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes im Verkehrsblatt bekannt.

§ 30


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.



(1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Änderung ist an die Flaggenbehörde zu richten.

(2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhältnissen gewährleistet ist.

(3) 1 Die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes muss deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. 2 Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Markierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMO-Schiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann.



(heute geltende Fassung) 

§ 30a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Bescheinigung über die lückenlose Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen. 3 Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1 Die Flaggenbehörde fasst die lückenlose Stammdatendokumentation nach Maßgabe der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf ihrer 23. 2 Tagung am 5. Dezember 2003 angenommenen Entschließung A.959(23) über das Format und die Richtlinien zur Führung der lückenlosen Stammdatendokumentation (VkBl. 2004 S. 414), die durch die Entschließung MSC.196(80), angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch die Entschließung MSC.198/80, angenommen am 20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden ist, unter Verwendung des Formblattes 1 der Entschließung in deutscher und englischer Sprache ab.



(1) 1 Die Ausstellung der lückenlosen Stammdatendokumentation im Sinne des § 13 des Flaggenrechtsgesetzes ist vom Eigentümer des Seeschiffes bei der Flaggenbehörde zu beantragen. 2 Dem Antrag sind die für die lückenlose Stammdatendokumentation erforderlichen Informationen beizufügen.

(2) Die Flaggenbehörde hat die lückenlose Stammdatendokumentation in deutscher und englischer Sprache abzufassen.

(3) 1 Änderungen der in der lückenlosen Stammdatendokumentation eingetragenen Angaben sind vom Eigentümer des Seeschiffes oder einer von ihm beauftragten Person, insbesondere dem Schiffsführer, unverzüglich unter Verwendung der Formblätter nach § 29 zu erfassen und der lückenlosen Stammdatendokumentation beizufügen. 2 Die Änderungen sind der Flaggenbehörde unverzüglich mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. 2 Der Schiffsführer ist verpflichtet, nach Erhalt der aktualisierten Stammdatendokumentation die Maßnahmen nach den Nummern 10 und 11 der Anlage zur Entschließung A.959(23) zu ergreifen.



(4) 1 Die Flaggenbehörde stellt innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der ersten Änderung dem Seeschiff eine aktualisierte lückenlose Stammdatendokumentation aus. 2 Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Stammdatendokumentation zu überprüfen.

§ 31


(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.

(2) 1 Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig wird. 2 Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fällen unbrauchbar zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Schiffszertifikat.



(3) Absatz 2 gilt nicht für das Schiffszertifikat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 5 Abs. 1) Schiffsvorzertifikat / Provisional Ship Certificate




Anlage (zu § 19) Internationale Übereinkommen


vorherige Änderung

Schiffsvorzertifikat / Provisional Ship Certificate (BGBl. I 1990 S. 1394)




1. Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1979 II S. 141, 1980 II S. 525, 1983 II S. 784, 1994 II S. 2458 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43);

2. Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) sowie Protokoll von 1978 und Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkommen mit den Anlagen I, II, III, IV, V und VI (BGBl. 1982 II S. 2);

3. Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und Protokoll von 1988 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164, 1994 II S. 2457 sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 2);

4. Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen) (BGBl. 1982 II S. 297).





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