Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen (HandwFortbÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 58 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a und § 58 durch Artikel 436 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 8. März 2016 BodVerkDUmschV § 2, § 7, § 8, Anlage 3, Anlage 4

Die Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr vom 13. März 2015 (BGBl. I S. 305) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „, die nach dem Erwerb der Voraussetzungen nach Nummer 1 absolviert worden ist" gestrichen.

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus."

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1.
die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

3.
die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,

4.
die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,

5.
die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,

6.
die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

4.
Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2016 TauchPrV § 1, § 4, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen."

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen."

b)
Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:

1.
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin,

2.
Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.

Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle auch ein Zeugnis nach der Anlage 1 aus."

5.
Anlage 1 wird aufgehoben.

6.
Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.

7.
Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

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Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin


Artikel 3 ändert mWv. 8. März 2016 SichTechPrV

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schließ- und Sicherungstechniker/Geprüfte Schließ- und Sicherungstechnikerin vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1682) wird aufgehoben.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. März 2016.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka



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