Das
Anti-D-Hilfegesetz vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Krankenbehandlung".
- b)
- (aufgehoben)
- 2.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Härteausgleich, Hilfe bei Wohnsitz im Ausland
§ 100 und § 101 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Grad der Schädigungsfolgen Berechtigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden. Ist durch Krankenbehandlung eine wesentliche oder nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss dieser Behandlung."
- b)
- Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 5.
- In § 9 Absatz 1 werden die Wörter „§ 81a des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 6.
- In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „13 Abs. 1" die Angabe „und Abs. 2" eingefügt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter „Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 8.
- § 12 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- (aufgehoben)
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Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408