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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 AufenthV § 4, § 45a, § 45b, § 52, § 53, § 57a, § 61a, § 28, § 58, § 59, § 61b, § 61f, Anlage D11a, Anlage D14a, § 5, § 6, § 7, § 45c, mWv. 1. Januar 2024 § 4, § 48, § 60, mWv. 1. November 2024 offen

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:

§ 45a Gebühren für Expressverfahren".

b)
In der Angabe zu § 57a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

c)
In der Überschrift zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts".

e)
In der Angabe zu § 61a werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
a)
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

3.
§ 45a wird wie folgt gefasst:

§ 45a Gebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben."

4.
§ 45b wird wie folgt gefasst:

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro."

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

5.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
im Fall einer Übergabe nach § 60a Absatz 2 zusätzlich zu den jeweils festgesetzten Gebühren für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes 15 Euro."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

6.
In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1c wird die Angabe „60" durch die Angabe „70" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Asylberechtigte, Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießen, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 44 Nummer 3, § 45 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie

2.
§ 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen.

(5) Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind befreit von den Gebühren nach

1.
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,

2.
§ 45 Nummer 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Absatz 1 Nummer 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3.
§ 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie

4.
§ 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen.

Satz 1 Nummer 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind."

8.
§ 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „und" gestrichen.

c)
Nummer 10 wird aufgehoben.

9.
§ 57a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Satz 1 werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

 
c)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
im Fall der Ausgabe durch postalischen Versand der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, wenn die Postsendung unbefugt geöffnet worden ist oder den elektronischen Aufenthaltstitel nicht enthält oder wenn eine Angabe auf dem elektronischen Aufenthaltstitel unrichtig ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

10.
In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 5" durch die Wörter „§ 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

11.
Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt:

„§ 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts

(1) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort von der zuständigen Ausländerbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 80 des Aufenthaltsgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person persönlich ausgegeben.

(2) Der elektronische Aufenthaltstitel wird gemeinsam mit dem Sperrkennwort der antragstellenden Person durch den Hersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass, Passersatz oder einen Ausweisersatz besitzt und sie gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines der in Satz 1 genannten Dokumente zu überprüfen. Der Hersteller unterrichtet die Ausländerbehörde über die erfolgte Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels an den Inhaber des elektronischen Aufenthaltstitels. Ein Versand des elektronischen Aufenthaltstitels als Ausweisersatz ist ausgeschlossen.

(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der zuständigen Ausländerbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Ausländerbehörde noch nicht vorliegt. Die Ausländerbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Hersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe per E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des elektronischen Aufenthaltstitels, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 3 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf von der Ausländerbehörde, dem Hersteller sowie dem Zusteller nicht für andere als die genannten Zwecke verwendet werden und ist bei der Ausländerbehörde, beim Hersteller und beim Zusteller nach Übergabe des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts an die antragstellende Person unverzüglich zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Hersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des elektronischen Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde, die Ausländerbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels an die antragstellende Person zu löschen haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 61a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2024

13.
§ 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:

1.
§§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,

2.
§§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,

3.
§§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,

4.
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,

5.
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,

6.
§§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie

7.
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Es werden ersetzt:

a)
in § 28 Satz 2, § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe c und Nummer 14, § 59 Absatz 2 Satz 1 und 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Titel, § 61b Absatz 4 und 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 2, § 61f Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2, Anlage D11a sowie Anlage D14a die Wörter „elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" jeweils durch das Wort „Chip",

b)
in § 5 Absatz 5, § 6 Satz 2 sowie § 7 Absatz 1 und 2 die Wörter „elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" jeweils durch das Wort „Chip" und

c)
in § 45c Absatz 1 Nummer 4, die Wörter „elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium" durch das Wort „Chip".



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PAuswVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 48 ...
Artikel 13 PAuswVuaÄndV Inkrafttreten
... 1 Nummer 3, 4, 12 und 16 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 7, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Artikel 5 treten am 1. November 2023 in Kraft. (4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe ... a Doppelbuchstabe aa, bb, Buchstabe b, c Doppelbuchstabe dd, Buchstabe d, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 6 und 10 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1, 8, 9, 14 und 15, Artikel 2 ... 9, 14 und 15, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, d, Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 5, 9 Buchstabe c, d, Nummer 11 und 13 , Artikel 6 sowie Artikel 11 Nummer 2 Buchstabe b, c, d und g treten am 1. November 2024 in ...