Die
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 gestrichen.
- 2.
- § 8 wird aufgehoben.
Die
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor vom
9. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 61) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen."
- 2.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni" durch die Angabe „31. Juli" ersetzt.
- 3.
- § 9 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2023.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir