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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffGenVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 3 Absatz 4 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, des § 4 Absatz 2, des § 4a Absatz 4 und des § 8 Absatz 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Artikel 1 ändert mWv. 8. September 2026 KrWaffGenV § 1, § 1a, § 1b, § 1d (neu), § 1e (neu), § 2, § 3, § 3a, § 3b (neu), § 3c (neu)
Die Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffengenehmigungsverordnung - KrWaffGenV)". - 2.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland oder der Schweiz auf Grund einer Genehmigung eines dieser Staaten versandt werden und die Kriegswaffen zum Verbleib in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat der NATO, Australien, Japan, Neuseeland, der Schweiz oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.(2) Der Versender hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Wochen nach einer Durchfuhr von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet an staatliche Stellen der Ukraine die Stückzahl, Typenbezeichnung und das Herkunftsland der Kriegswaffen anzuzeigen." - 3.
- In § 1a wird die Angabe „die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und" gestrichen.
- 4.
- § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt:
„§ 1b(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist.(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen mit Ausnahme der Nummern 29, 30, 50 oder 51 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Ausfuhrgenehmigung aus Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist." - 5.
- Nach § 1c werden die folgenden §§ 1d und 1e eingefügt:
„§ 1d
Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr an Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit diese Unternehmen gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.
§ 1e(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Verbringer ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist, der Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifiziert ist und die Kriegswaffen zum Verbleib beim Empfänger bestimmt sind.(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Kriegswaffen für Jagdzwecke, Sportzwecke oder Sammelzwecke verwendet werden sollen.(3) Soweit es sich bei den Verbringungen nach Absatz 1 um endgültige Verbringungen handelt, hat der Verbringer eine vom Empfänger ausgestellte Endverbleibserklärung für Kriegswaffen gemäß Anlage A 3 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen." - 6.
- In § 2 Absatz 1 Buchstabe c wird nach „§ 1" die Angabe „Absatz 1" ergänzt. Die Angabe „in Irland, Island, Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika" wird durch die Angabe „in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind," ersetzt.
- 7.
- In § 3 wird die Angabe „§§ 1 oder 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staaten" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind," ersetzt.
- 8.
- § 3a wird durch die folgenden §§ 3a bis 3c ersetzt:
„§ 3a
Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.
§ 3b
Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.
§ 3c(1) Die Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und der §§ 9 bis 14 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.(2) Alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote bleiben unberührt, insbesondere solche nach- 1.
- dem Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- dem Gefahrgutbeförderungsgesetz vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 5.
- dem Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 7.
- dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- 8.
- dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 20. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. September 2026.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Katherina Reiche
Anhang EU-Rechtsakte:
Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1)
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