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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.09.2009 aufgehoben
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Kapitel 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1097; aufgehoben durch § 39 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240
Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Geltung ab 23.03.2002; FNA: 2030-7-17-1 Beamte
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Kapitel 2 Aufstieg
§ 24 Allgemeine Aufstiegsregelungen
§ 24 hat 1 frühere Fassung
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung benennt die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - gemäß den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, teilnehmen. Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.
(2) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs-, eine Teil- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die Lehrgänge endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.
Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 m.W.v. 14. Februar 2009
§ 25 Ausbildungsaufstieg
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden für die Aufgaben der neuen Laufbahn ausgebildet. Die Ausbildung besteht aus einer Fachausbildung, die inhaltlich wie ein Ingenieurstudium zu gestalten ist, und einer berufspraktischen Ausbildung von je 18 Monaten. Sie richtet sich nach den §§ 26 bis 28 und vermittelt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen Kenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - erforderlich sind. Nach Abschluss der Ausbildung sollen sie in der Lage sein, die ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten in der neuen Laufbahn wahrzunehmen.
(2) Die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte ist für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die zum gleichen Zeitpunkt zur Aufstiegsausbildung zugelassen worden sind, einheitlich in einem Ausbildungsplan zu regeln.
(3) Die Aufstiegsausbildung schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. In der Prüfung ist festzustellen, ob die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für die höhere Laufbahn befähigt sind.
§ 26 Gliederung und Inhalt der Fachausbildung
§ 26 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik besteht aus sechs Trimestern von je drei Monaten Dauer. Sie wird für die Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik durchgeführt.
(2) Die Fachausbildung ist zeitlich so durchzuführen, dass die Beamtinnen und Beamten einerseits die in der berufspraktischen Ausbildung erworbenen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen während der Fachausbildung verwenden und andererseits die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse in der berufspraktischen Ausbildung vertiefen und anwenden können.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten werden Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Prüfungsgebieten vermittelt:
- 1.
- Erster Teil der Fachausbildung (drei Trimester, für beide Hauptfachrichtungen gleich):
- a)
- mathematisch-naturwissenschaftliche Grundlagen,
- b)
- Grundlagen des Maschinenbaus und
- c)
- Grundlagen der Elektrotechnik;
- 2.
- Zweiter Teil der Fachausbildung (drei Trimester, getrennt nach den beiden Hauptfachrichtungen Maschinenbau und Elektro-/Informationstechnik):
- a)
- Hauptfachrichtung Maschinenbau:
- aa)
- Vertiefung des Maschinenbaus,
- bb)
- Grundlagen der Betriebswirtschaft und
- cc)
- Ingenieurinformatik sowie
- b)
- Hauptfachrichtung Elektro-/Informationstechnik:
- aa)
- Vertiefung der Elektrotechnik,
- bb)
- Grundlagen der Betriebswirtschaft und
- cc)
- Ingenieurinformatik.
§ 27 Gliederung und Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den Lehrgängen "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen", "Allgemeine Wehrtechnik, Wirtschaftlichkeit, Projektmanagement" und "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" und der praktischen Ausbildung. Der Lehrgang "Fachgebietsbezogene Wehrtechnik" wird nach Abschluss der Fachausbildung durchgeführt.
(2) In der praktischen Ausbildung sollen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachausbildung erwerben sowie die in der Fachausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Sie werden in Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben ausgebildet und sollen ihrem Ausbildungsstand entsprechend Aufgaben selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind, teilnehmen und sich im Vortrag und in der Verhandlungsführung üben.
§ 28 Leistungsnachweise, Bewertungen während der Fachausbildung
§ 28 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Während der Fachausbildung sind von den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten Leistungsnachweise zu erbringen, und zwar in beiden Teilen der Fachausbildung jeweils
- 1.
- zehn schriftliche Arbeiten von jeweils eineinhalb Zeitstunden Dauer mit einheitlicher Themenstellung für alle Teilnehmenden zum gleichen Zeitpunkt, wobei im zweiten Teil der Fachausbildung die schriftlichen Arbeiten von allen Teilnehmenden einer Hauptfachrichtung zu fertigen sind, und
- 2.
- ein Leistungsnachweis mündlicher Art (z. B. Kurzreferat oder fachlicher Beitrag während der Übungen).
(2) Können Aufstiegsbeamtinnen oder Aufstiegsbeamte an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Teils der Fachausbildung nachholen, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich dem Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unterziehen. Ist der Leistungsnachweis bis zum Tag vor dem ersten Tag des schriftlichen Teils der ersten Teilprüfung der Aufstiegsprüfung unentschuldigt nicht erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(3) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 37 und 38 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik.
(4) § 21 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(5) Am Ende eines jeden Teils der Fachausbildung werden in einer Bewertung, die mit einer Note und einem Rangpunkt nach § 39 abschließen muss, die erzielten Leistungen der Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten festgestellt. Die Bewertung muss die Noten und Rangpunkte der schriftlichen Arbeiten und des mündlichen Leistungsnachweises und eine daraus ermittelte Durchschnittsnote und -rangpunktzahl enthalten. Die Leitung der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik händigt den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten eine Ausfertigung der Bewertung aus.
§ 29 Praxisaufstieg
(1) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung gestaltet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit. Zu Beginn kann eine zentrale Einführung von bis zu einem Monat Dauer vorgesehen werden. Der Besuch der Laufbahnlehrgänge nach den §§ 16 bis 18 ist verpflichtend. Während dieser Lehrgänge sind schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen; Einzelheiten regelt der Lehrplan. Eine einmalige Wiederholung der Lehrgänge oder eines einzelnen Leistungsnachweises ist zulässig, wenn die Leistungen nicht mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet wurden. Die praktische Einführung in Aufgaben der höheren Laufbahn ist in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungen vorzusehen. Die jeweiligen Vorgesetzten sorgen für die eigenverantwortliche und selbständige Wahrnehmung der Aufgaben. Während der praktischen Einführung sind mindestens zwei Aufträge, einschließlich Dokumentation und Vorlagebericht, zu bearbeiten. Für die Bewertung der Leistungen während der Lehrgänge und der praktischen Einführung gelten die §§ 21 und 22 entsprechend.
(2) Die Befähigung für die höhere Laufbahn stellt ein bei der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik zu bildender Ausschuss nach einer Vorstellung der Aufstiegsbeamtin oder des Aufstiegsbeamten im Auftrag des Prüfungsamtes fest. Die §§ 30 und 31 Abs. 1 und 3 bis 6, § 33 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 36 bis 39 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittsrangpunktzahl fünf voraus; § 40 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 43 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen hat.
(3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das Ergebnis der Feststellung schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält darüber hinaus die Abschlussnote und die nach Absatz 2 errechnete Durchschnittsrangpunktzahl; sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung wird zur Personalgrundakte genommen. § 41 Abs. 3 und § 42 gelten entsprechend.
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