Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, k, l, m, n, r und s, davon §
6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, der §§
15 und
16, jeweils auch in Verbindung mit §
6 Absatz 4 Satz 1, des §
17 Absatz 3 sowie des §
31 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Absatz 2 durch Artikel
34 des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit §
1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Die
Magermilchpulverabsatz-Verordnung vom
30. Juli 1981 (BGBl. I S. 795), die zuletzt durch Artikel
35 des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.
- 2.
- § 14 wird aufgehoben.
Die
Magermilch-Beihilfenverordnung vom
31. Mai 1977 (BGBl. I S. 792), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.
- 2.
- § 12 wird aufgehoben.
Die
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom
8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), die zuletzt durch Artikel
426 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.
- 2.
- Die §§ 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 Beihilfeberechtigung
Die Beihilfeberechtigung im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 der Kommission vom 10. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen (ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 17) gilt auch für Schüler während des Aufenthalts in Behindertenheimen und Schullandheimen an den Unterrichtstagen.
§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse
(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.
(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der
Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 9 wird aufgehoben.
Die
Kasein-Beihilfenverordnung vom
20. März 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.
- 2.
- § 9 wird aufgehoben.
Die
Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung vom
26. Juni 1978 (BGBl. I S. 908), die durch Artikel 78 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse" gestrichen.
- 2.
- § 6 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. März 2009.
Der Bundesrat hat zugestimmt.