Dritte Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung (3. BausparkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2009 BGBl. I S. 999 (Nr. 24); Geltung ab 07.05.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 des Gesetzes über Bausparkassen, der durch Artikel 11 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 10 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2009 BausparkV § 1, § 2, § 5, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9

Die Bausparkassen-Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2947), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „225.000 Euro" durch die Angabe „300.000 Euro" ersetzt.

3.
§ 5 wird aufgehoben.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Darlehen gegen Verpflichtungserklärung, Blankodarlehen

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zum Betrag von 30.000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 vom Hundert am Gesamtbestand der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen."

5.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6a Begrenzung der nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehen".

b)
Die Wörter „nach den §§ 5 und 6 Abs. 1" werden durch die Wörter „, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung" ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „Das Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „dem Bundesaufsichtsamt" durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „außerkollektivem Zinssatz" die Wörter „nach Absatz 2" und nach den Wörtern „kollektivem Zinssatz" die Wörter „nach Absatz 3" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „tarifbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere" durch die Wörter „aller einbezogenen inländischen Inhaberschuldverschreibungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die einmal gewählte Methode darf nur aus wichtigem Grund gewechselt werden."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der kollektive Zinssatz ist der mit den summenmäßigen Anteilen der einzelnen Bauspartarifvarianten im nicht zugeteilten Vertragsbestand gewogene Zinssatz für Bauspardarlehen. Bei Tarifvarianten, deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis mindestens 0,8 beträgt, kann statt des Zinssatzes für Bauspardarlehen wahlweise der Zinssatz für Bauspareinlagen zuzüglich 2,75 vom Hundert zum Ansatz gebracht werden."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für alle Bauspartarife einer Zuteilungsmasse gilt eine in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen zu nennende einheitliche obere Einsatz-Bewertungszahl, die nach den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge derjenigen Bauspartarifvariante zu ermitteln ist, die im nicht zugeteilten Vertragsbestand summenmäßig den größten Anteil hat und deren niedrigstes individuelles Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis gleichzeitig weniger als 0,8 beträgt."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Bundesaufsichtsamtes" durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz „(§ 8 Absatz 3)" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Mai 2009.



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