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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung (2. BetrPrämDurchfVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1; Geltung ab 11.05.2010
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Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung



Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Regionaler Durchschnitt

Für die Anwendung des Anhangs IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung ist der regionale Durchschnitt des Werts der Zahlungsansprüche der jeweiligen Region gleich dem regionalen Zielwert nach § 6 Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „am 15. Mai des Jahres" durch die Wörter „an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden

aa)
die Angabe „Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1)" durch die Angabe „Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1)" und

bb)
die Angabe „Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b" durch die Angabe „Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b"

ersetzt.

4.
Die §§ 3a und 3b werden durch folgenden § 3a ersetzt:

„§ 3a Niederwald mit Kurzumtrieb

Die Liste der für Niederwald mit Kurzumtrieb bei der Betriebsprämie geeigneten Arten und deren maximale Erntezyklen wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht."

---

*)
Amtlicher Hinweis: http://www.bundesanzeiger.de

5.
Abschnitt 2 wird aufgehoben.

6.
§ 13 wird aufgehoben.

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" jeweils durch die Angabe „Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" durch die Angabe „Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" jeweils durch die Angabe „Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.

d)
In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

e)
Absatz 8 wird aufgehoben.

8.
§ 15 wird aufgehoben.

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" jeweils durch die Angabe „Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „bis 8" durch die Angabe „und 7" ersetzt.

10.
Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

11.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde."

12.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Übergangsregelung

Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind

1.
auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie

2.
auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte

in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

13.
Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Neubekanntmachung
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der durch Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung ...