(2) Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen. Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus §
16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Sondervermögens multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. Die Zielduration des Sondervermögens ergibt sich aus der Anlagestrategie und entspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Duration des Sondervermögens unter regulären Marktbedingungen.
(3) Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositionen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(4) Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier angrenzender Bänder) zu errechnen. Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen zweier angrenzender Bänder getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen.
(5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder, jedoch nicht für Laufzeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu errechnen.
(6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der
- 1.
- mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen,
- 2.
- mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder,
- 3.
- mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder und
- 4.
- mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen Positionen.
§ 17c Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte
(1) Die Anlage von Sicherheiten im Rahmen von Wertpapierdarlehen nach §
54 des
Investmentgesetzes und Pensionsgeschäften nach §
57 des
Investmentgesetzes muss bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach §
16 Absatz 3 mit den zugehörigen Anrechnungsbeträgen einbezogen werden. Ausgenommen hiervon ist die Anlage in risikolose Mittel.
(2) Der zugehörige Anrechnungsbetrag entspricht dem Betrag der Sicherheiten bei Sicherheiten in Form von Bankguthaben oder bei Sicherheiten in Form von anderen Vermögensgegenständen dem Marktwert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Nutzung von Sicherheiten zu zusätzlichen Wertpapierdarlehen oder Pensionsgeschäften entsprechend.
(4) In Pension genommene Wertpapiere oder empfangene Beträge nach § 57 des Investmentgesetztes gelten als Sicherheiten im Sinne der Absätze 1 bis 3.
§ 17d Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Sondervermögen
Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Sondervermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern
- 1.
- das Sondervermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Sondervermögens verwaltet wird und die Investitionen des Sondervermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,
- 2.
- die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien untereilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,
- 3.
- während der Laufzeit des Sondervermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,
- 4.
- die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,
- 5.
- das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,
- 6.
- nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sondervermögens erfolgt,
- 7.
- der maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und
- 8.
- der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert des Sondervermögens nicht übersteigt."
Nach § 28 wird folgender neuer Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen
§ 28a Angaben im Verkaufsprospekt
(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach §
6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen.
(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§
8 bis 14 genutzt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu der erwarteten Hebelwirkung sowie den Hinweis auf die Möglichkeit höherer Hebelwirkungen enthalten.
(3) Sofern die Grenzauslastung nach §
8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt Angaben zu dem Vergleichsvermögen nach §
9 enthalten.
(4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine nachvollziehbare Beschreibung der Auszahlungsprofile, der Szenarien und Basisinstrumente sowie einen Warnhinweis an hervorgehobener Stelle, dass Anteilsrückgaben vor Ablauf der Dauer des Sondervermögens nicht zu der festgelegten Auszahlung führen und möglicherweise signifikante Verluste resultieren, enthalten.
§ 28b Angaben im Jahresbericht
(1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach §
6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen.
(2) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§
8 bis 14 genutzt wird, sind die für das Sondervermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. Dabei sind mindestens der kleinste, der größte und der durchschnittliche potenzielle Risikobetrag anzugeben. Die Darstellung muss auch Angaben zu dem verwendeten Risikomodell nach §
10 und den Parametern nach §
11 enthalten. Im Jahresbericht ist auch die im Geschäftsjahr genutzte Hebelwirkung anzugeben.
(3) Sofern die Grenzauslastung nach §
8 Absatz 1 ermittelt wird, muss der Jahresbericht die Zusammensetzung des Vergleichsvermögens nach §
9 enthalten.
§ 28c Berichte über Derivate
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat zum Jahresende und zusätzlich jederzeit auch auf Anforderung der Bundesanstalt einen Bericht für jedes Sondervermögen betreffend die verwendeten Derivate und strukturierten Produkte mit derivativer Komponente zu erstellen. Abweichend von dem Kalenderjahr kann das Geschäftsjahresende des Sondervermögens zur Bestimmung des Berichtsstichtages herangezogen werden. Der Bericht ist der Bundesanstalt unverzüglich einzureichen. Für Spezial-Sondervermögen nach §
91 des
Investmentgesetzes ist der Bericht abweichend von Satz 1 nur auf Anforderung der Bundesanstalt zu erstellen und einzureichen.
(2) Der Bericht muss enthalten:
- 1.
- eine Aufstellung der in der Berichtsperiode genutzten Arten von Derivaten und strukturierten Produkten mit derivativer Komponente, deren zugrunde liegenden wesentlichen Risiken, der Methoden zur Bemessung dieser Risiken und der Zweck des Einsatzes der jeweiligen Arten von Derivaten und derivativen Komponenten in Bezug auf die Anlagestrategie und das Risikoprofil des Sondervermögens,
- 2.
- die Angaben nach § 28b,
- 3.
- eine Aufstellung der zum Berichtszeitpunkt im Sondervermögen eingesetzten Derivate, deren jeweilige Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller Verrechnungen und die Auslastung der jeweiligen Grenzen und
- 4.
- gegebenenfalls die weiteren von der Bundesanstalt bei ihrer Anforderung festgelegten Informationen.
(3) Die Bundesanstalt kann der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die nach den Absätzen 1 und 2 eingehenden Informationen zum Zweck der Überwachung von Systemrisiken übermitteln."