§ 13 Stellung eines Asylantrags
(1) 1Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. 2Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren.
(2)
1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (
§ 18).
2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (
§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (
§ 19).
Frühere Fassungen von § 13 AsylG
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 29.07.2026) ... Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 ... die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und 2. auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes ... zu Hafteinrichtungen und zu Grenzübergangsstellen". g) Die Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Stellung eines ... Angabe zu den §§ 13 bis 14a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 13 Stellung eines Asylantrags § 13a Registrierung eines Asylantrags ... gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung ... Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen." 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „§ 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der ... 14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a ersetzt: „ § 13 Stellung eines Asylantrags (1) Der Ausländer kann den Asylantrag auf die ... subsidiären Schutzes" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „ § 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „ § 13 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. c) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen. d) ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Abschnitt 4. 14. Der Erste Unterabschnitt wird Unterabschnitt 1. 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „in dem ihm ... drohen" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „§ 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 17. Der Zweite Unterabschnitt wird ... einer Anhörung kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt einem nach § 13 Absatz 2 Satz 2 beschränkten Asylantrag stattgeben will." b) In Absatz 2 ... bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden." ...
Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Artikel 3 MDWG Änderung des Aufenthaltsgesetzes ... Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 ... die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag nach § 13 des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt zu haben, und 2. auf ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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