Artikel 13 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 13 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SVG § 7, § 11b, § 13, § 13e, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27, § 46, § 47, § 55, § 55a, § 55c, § 63c, § 86, § 100, § 107 (neu), § 10a, § 18, § 53, § 62, § 63, § 92, § 94, mWv. 1. Juli 2020 § 20, § 20a (neu), § 21, § 26, § 55a, § 55b, § 94b, § 96, § 107, mWv. 9. August 2019 § 26, § 26a, § 53, § 38, § 39, § 55c, § 74, mWv. 1. September 2020 § 70, § 94b, § 107

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung".

b)
Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

c)
Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:

§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung".

d)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes".

1a.
In § 7 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend" ersetzt.

2.
In § 11b Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 55" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

2a.
§ 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich wird für die folgenden Personen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben:

1.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 400 Euro

a)
für den Ehegatten oder

b)
für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

2.
ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro

a)
für die unterhaltsberechtigten Kinder der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 sowie

b)
für die unterhaltsberechtigten Kinder des Ehegatten, die von der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abstammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterhalten worden wären."

2b.
Nach § 13e Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 11b gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörtern „die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann" durch die Wörter „Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 4 wird Nummer 3.

4.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

§ 20a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzugeben, wenn der Soldat den ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat der Soldat oder Soldat im Ruhestand vor seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn."

5.
§ 21 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein Soldat im Ruhestand in einem seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldat, Beamter, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 24 Nummer 2 wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes" durch das Wort „Entwicklungshelfer-Gesetzes" ersetzt.

7.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „getreten" durch die Wörter „versetzt worden" und werden die Wörter „Eintritt in den Ruhestand" durch die Wörter „Beginn des Ruhestandes" ersetzt.

8.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Überschreiten" durch das Wort „Erreichen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
d)
Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 26a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

 
a)
In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,

2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.

Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet."

10.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht."

b)
In Absatz 8 werden die Wörter „oder infolge" gestrichen.

11.
Die Überschrift des § 46 wird wie folgt gefasst:

§ 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft".

12.
§ 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird nach Anwendung des Faktors nach § 17 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 40 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

13.
In § 53 Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
§ 55 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.

c)
In Nummer 3 werden die Wörter „(Absatz 1 Nummer 3)" durch die Wörter „(Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)" ersetzt.

15.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „, Beitragserstattung oder Abfindung" gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Abfindung oder" und das Wort „sonstigen" gestrichen.

cc)
In Satz 7 werden die Wörter „Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" durch das Wort „Versorgungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
 
dd)
Die Sätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.

In dieser Formel bedeutet:

EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;

aRW: aktueller Rentenwert in Euro,

VrB: Verrentungsbetrag in Euro."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 24a" die Wörter „und nicht als ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 20a" eingefügt.

16.
§ 55b wird wie folgt gefasst:

§ 55b Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Steht einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.

(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 26 Absatz 10 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Beruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleistung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche auf Alterssicherungsleistungen berücksichtigt, die der Berufssoldat während der Zeit erworben hat, in der er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Alterssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entsprechend, sofern der Soldat oder Soldat im Ruhestand auf die laufende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 20a entsprechend, wenn der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat.

(4) Steht der Witwe oder den Waisen eines Soldaten oder Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung des Soldaten nach § 20a Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


17.
§ 55c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der verpflichtete Ehegatte" durch die Wörter „die ausgleichspflichtige Person" und die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dieser" durch das Wort „Der" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichsberechtigten Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des verpflichteten Ehegatten" durch die Wörter „der ausgleichspflichtigen Person" und die Wörter „den berechtigten Ehegatten" durch die Wörter „die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene" ersetzt.

17a.
In § 63c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter „§ 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

18.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt, und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert."

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts."

d)
Absatz 8 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 86 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die erste Hilfeleistung" durch die Wörter „eine Erste-Hilfe-Leistung" ersetzt.

20.
§ 94b wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
a)
Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
b)
Absatz 6 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

21.
§ 96 Absatz 5 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


22.
§ 100 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

23.
Folgender § 107 wird angefügt:

§ 107 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

 
(1) § 20a findet auf am 30. Juni 2020 vorhandene Soldaten Anwendung, wenn eine Verwendung im Sinne des § 20a Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020

1.
begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus andauert oder

2.
bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder

3.
bereits beendet war und der Soldat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass

a)
abweichend von § 20a Absatz 3 Satz 1 der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und

b)
der Antrag nach § 20a Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann.

Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Verwendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 20a ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 20a Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist.

(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungsempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unberührt. Versorgungsempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer ab dem 1. Oktober 1994 anzuwendenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhegehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 94b Absatz 5 Satz 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2020

 
(3) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, bei denen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 70 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhegehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 dieses Gesetzes das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ergibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattgegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 70 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hinterbliebene."

Ende abweichendes Inkrafttreten


24.
In § 10a Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3, § 53 Absatz 6 Satz 4, § 62 Absatz 2 Satz 3, § 63 Absatz 4, § 92 Absatz 1 und § 94 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Innern" die Wörter „, für Bau und Heimat" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2019

25.
In § 38 Absatz 4 Satz 2, § 39 Absatz 4 Satz 1, § 55c Absatz 1 Satz 3 und § 74 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Überschreitens" durch das Wort „Erreichens" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 13 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 1 Nummer 26 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (3) Artikel 13 Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 13 und 25 sowie Artikel 13a treten mit Wirkung vom 9. August 2019 in Kraft. (4) Artikel 1 Nummer ... c, Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe b und d, Nummer 4 Buchstabe a und b, Nummer 8 und 10 sowie Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 bis 5, 8 Buchstabe d, Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b, Nummer 16, 20 Buchstabe a, Nummer 21 sowie 23 § 107 Absatz 1 und 2 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. (7) Artikel 9 Nummer 31, 48 ... in Kraft. (7) Artikel 9 Nummer 31, 48 § 69m Absatz 3, Nummer 53 Buchstabe d und Artikel 13 Nummer 18, 20 Buchstabe b und c sowie Nummer 23 § 107 Absatz 3 treten am 1. September 2020 in ...


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