Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 6 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Qualifikation zur Praxisanleitung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes einschließlich der Verlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein. 2Während der weiteren Einsätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach § 5 Satz 2 durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.

(2) 1Die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. 2Für Personen, die am 31. Dezember 2019 nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. 3Personen, die zur Praxisanleitung nach § 4 Absatz 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung befähigt sind, sind auch zur Praxisanleitung für die Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz befähigt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Praxisanleitung bis zum 31. Dezember 2029 auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1, nach § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach § 64 oder § 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren, aber nicht über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen. 2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf den 31. Dezember 2031 für Personen, die vor dem 31. Dezember 2029 eine Qualifikation zur Praxisanleitung nach Absatz 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Praxisanleitung während eines Einsatzes in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 oder nach § 1 in Verbindung mit § 50 des Pflegefachassistenzgesetzes in den letzten fünf Jahren und über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 zu Beginn der Praxisanleitung verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein. 2Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Interventionen muss durch Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfolgen.

(5) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. 2Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig. 3Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. 4Das Nähere regeln die Länder.

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Zitierungen von § 6 PflFAssAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PflFAssAPrV Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
... zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person mit der Qualifikation nach § 6 Absatz 1 und 2 tätig ist. (4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die ...
§ 62 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt ...
§ 80 PflFAssAPrV Durchführung des Anpassungslehrgangs
... An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden. (6) Der Anpassungslehrgang ...


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