(1)
1Während der Pflichteinsätze in Einrichtungen nach
§ 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes einschließlich der Verlängerung nach
§ 4 Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Praxisanleitung nach
§ 5 Satz 2 durch Personen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 1, nach
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach
§ 64 oder
§ 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren und die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein.
2Während der weiteren Einsätze der praktischen Ausbildung soll die Praxisanleitung nach
§ 5 Satz 2 durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte sichergestellt werden.
(3)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Praxisanleitung bis zum 31. Dezember 2029 auch durch Pflegefachpersonen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 1, nach
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2, nach
§ 64 oder
§ 64a des Pflegeberufegesetzes in den letzten fünf Jahren, aber nicht über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 verfügen.
2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf den 31. Dezember 2031 für Personen, die vor dem 31. Dezember 2029 eine Qualifikation zur Praxisanleitung nach Absatz 2 Satz 1 oder
§ 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben.
(4)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Praxisanleitung während eines Einsatzes in Höhe von bis zu 50 Prozent auch durch Personen erfolgen, die über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 1 oder nach
§ 1 in Verbindung mit
§ 50 des Pflegefachassistenzgesetzes in den letzten fünf Jahren und über die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter nach Absatz 2 zu Beginn der Praxisanleitung verfügen; die Berufserfahrung soll im jeweiligen Einsatzbereich erworben worden sein.
2Die Praxisanleitung im Bereich der ärztlich angeordneten und zur Übertragung geeigneten medizinisch-diagnostischen und -therapeutischen Interventionen muss durch Personen mit einer Befähigung zur Praxisanleitung nach den Absätzen 1 bis 2 erfolgen.
(5) 1Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. 2Eine vollständig digitale Durchführung ist unbeschadet der Voraussetzungen von Satz 1 nur für die kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung zulässig. 3Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. 4Das Nähere regeln die Länder.