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Unterabschnitt 3 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)


Teil 3 Abwicklung

Kapitel 3 Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 3 Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, Unternehmensveräußerung und Brückenunternehmen

Unterabschnitt 3 Instrument der Unternehmensveräußerung

§ 85 Übertragung zu kommerziellen Bedingungen



(1) Eine Übertragung durch das Instrument der Unternehmensveräußerung (§ 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen.

(2) Die Abwicklungsbehörde unternimmt alle geeigneten Schritte, um die Übertragung zu kommerziellen Bedingungen vornehmen zu können, die mit der nach § 51 durchgeführten Bewertung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Einklang stehen.

(3) Von einer Übertragung zu kommerziellen Bedingungen ist auszugehen, wenn die Gegenleistung des Erwerbers auf Grundlage einer nach § 51 durchgeführten Bewertung ermittelt wurde und die Bedingungen der Übertragung das Ergebnis eines Vermarktungsprozesses sind, der im Einklang mit § 78 durchgeführt wurde.


§ 86 Inhaberkontrollverfahren



(1) Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 62 Absatz 1 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.

(2) 1Hat die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung nach Absatz 1 ausnahmsweise nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 67 abgeschlossen, so

1.
wird die Übertragung wirksam, ohne dass ein Vollzugshindernis besteht,

2.
wird das Stimmrecht des übernehmenden Rechtsträgers während des Beurteilungszeitraums ausgesetzt und geht auf die Abwicklungsbehörde über und

3.
gelten während des Beurteilungszeitraums die in den §§ 18 und 332 Absatz 3 Nummer 1, 1a und 2 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes geregelten Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen beim Erwerb oder bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen nicht für eine Übertragung nach § 62 Absatz 1.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Abwicklungsbehörde nicht verpflichtet, übergegangene Stimmrechte wahrzunehmen; sie haftet nicht für die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung solcher Stimmrechte.

(3) 1Nach Abschluss ihrer Beurteilung teilt die Aufsichtsbehörde der Abwicklungsbehörde und dem übernehmenden Rechtsträger unverzüglich schriftlich mit, ob sie nach § 18 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Übertragung nach § 62 Absatz 1 untersagt. 2Untersagt die Aufsichtsbehörde eine Übertragung nach § 62 Absatz 1, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 62 Absatz 1 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern. 3Bis zum Ende der Veräußerungsfrist nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 entsprechend.

(4) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auf die Abwicklungsbehörde übergegangene Stimmrechte gehen mit Ablauf der Untersagungsfrist oder mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.


§ 87 Rückübertragung nach Unternehmensveräußerung



(1) Die Abwicklungsbehörde kann innerhalb von vier Monaten nach dem Wirksamwerden der Übertragung nach § 67 Übertragungsgegenstände an die vorherigen Eigentümer der Anteile oder anderer Eigentumstitel oder an das in Abwicklung befindliche Unternehmen zurückübertragen, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist und der Erwerber in entsprechender Anwendung des § 64 eingewilligt hat.

(2) § 83 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.