Artikel 90 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 90 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes


Artikel 90 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 MsbG § 1, § 2, § 19, § 21, § 22, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 56, § 59, § 62, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 73, § 74, § 75, § 77

Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 1 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

c)
In der Angabe zu § 50 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 53 wird das Wort „Informationsrechte" durch das Wort „Auskunftsrechte" ersetzt.

f)
In der Angabe zu Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter „und -nutzung" gestrichen.

g)
In der Angabe zu § 62 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

h)
In der Angabe zu § 66 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

i)
In der Angabe zu § 67 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

j)
In der Angabe zu § 68 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

k)
In der Angabe zu § 69 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

l)
In der Angabe zu § 70 wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

2.
In § 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

3.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 11 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Nummer 16 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

4.
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

5.
In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung" durch die Wörter „Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung," ersetzt.

6.
In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Erhebung, Zeitstempelung, Verarbeitung, Übermittlung, Speicherung und Löschung" durch die Wörter „Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung," ersetzt.

7.
In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 1 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

8.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung, Nutzung oder Beschlagnahme" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Zum Umgang mit diesen" werden durch die Wörter „Zur Verarbeitung dieser" ersetzt.

bb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen."

9.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

10.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des jeweiligen Berechtigten die" die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

11.
In § 52 Absatz 3 wird das Wort „Verwendungszweck" durch das Wort „Verarbeitungszweck" ersetzt.

12.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Auskunftsrechte des Anschlussnutzers

Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind."

13.
In § 56 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" gestrichen.

14.
§ 59 wird wie folgt gefasst:

§ 59 Weitere Datenerhebung

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenerhebung über die §§ 55 bis 58 hinaus mittels einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, eines Messsystems, eines intelligenten Messsystems oder mit deren Hilfe nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten erhoben werden."

15.
In der Überschrift von Teil 3 Kapitel 3 werden die Wörter „und -nutzung" gestrichen.

16.
In § 62 wird in der Überschrift das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

17.
§ 65 wird wie folgt gefasst:

§ 65 Weitere Datenübermittlung

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden."

18.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

19.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

20.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

21.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Messwertnutzung" durch das Wort „Messwertverarbeitung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

22.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Messwertverarbeitung oder ein Datenaustausch über die §§ 66 bis 69 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden."

23.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs darf sie die Bestandsdaten und Verkehrsdaten verarbeiten, die erforderlich sind, um die rechtswidrige Inanspruchnahme nach Satz 1 aufzudecken und zu unterbinden."

b)
In Absatz 2 wird nach den Wörtern „berechtigte Stelle darf für die" das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und wird der Angabe „Satz 1" die Angabe „Absatz 1" vorangestellt.

24.
In § 74 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

25.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

b)
In Nummer 8 werden die Wörter „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt und wird nach den Wörtern „zu Zwecken der zulässigen" das Wort „Datenverwendung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt.

c)
In Nummer 9 werden die Wörter „zum Datenumgang" durch die Wörter „zur Datenverarbeitung" ersetzt.

26.
In § 77 Absatz 4 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 90 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 90 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 5 EEG2021-EG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... § 60 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird in Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 ...


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