Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen (Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung - BMeldDigiV)

Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2022; FNA: 210-7-8 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Technische Grundlagen der Datenübermittlungen
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Identifikation der betroffenen Person
§ 5 Abrufdaten für die Meldebescheinigung
§ 6 Meldedatensatz zum Abruf
§ 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister
§ 8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
§ 9 Elektronische Anmeldung
§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwaltungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erforderlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes.

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§ 2 Technische Grundlagen der Datenübermittlungen



(1) 1Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung. 2§ 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes - vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.


(3) 1Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Vermittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertragenen Daten gleichwertig ist. 2Die Gleichwertigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentieren.

(4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechenzentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.

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§ 3 Standards der Datenübermittlung



(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

(4) 1Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(5) 1Änderungen des Datenaustauschformats OSCIXMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermittelnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Datenblatts in der jeweils gültigen Fassung.

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§ 4 Identifikation der betroffenen Person



(1) 1Zum Zweck der Durchführung der angebotenen Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf dem Vertrauensniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) eindeutig zu identifizieren. 2Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den §§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende Daten:

1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen 0301,
3. Geburtsdatum 0601,
4. Anschrift der Haupt- oder
alleinigen Wohnung
1201, 1202,
1205 bis 1209.


3Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch auslesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Verfahren zu übernehmen.

(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Melderegister der Meldebehörde vollständig überein, so gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.

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§ 5 Abrufdaten für die Meldebescheinigung


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verwaltungsportale können für die Erteilung einer Meldebescheinigung durch die zuständige Meldebehörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname 0101 bis 0102,
2. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. derzeitige Anschriften,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung
1201 bis 1213.


2Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) 1Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Daten abrufen:

1. Ehename oder Lebenspartner-
schaftsname
0103 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
3. Vornamen vor Änderung 0303,
4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
5. Geburtsort sowie bei Geburt
im Ausland auch den Staat
0602, 0603,
6. Geschlecht 0701,
7. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
 1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,
8. derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001,
9.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
10.frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung, gekenn-
zeichnet nach Haupt- und
Nebenwohnung, bei Zuzug aus
dem Ausland auch den Staat
und die letzte Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das
Ausland auch die Zuzugs-
anschrift im Ausland und
den Staat
1200 bis 1233,
11.Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a,
1306,
12.Familienstand, bei Verheira-
teten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1402a,
1408, 1409,
13. zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
0001,
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
h) Sterbedatum 1516, 1532,
14. zu minderjährigen Kindern: 0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f) Sterbedatum 1605,
15. Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
16. Tatsache, dass ein Sterbe-
datum nicht gespeichert ist.
 


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 2Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13 und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

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§ 6 Meldedatensatz zum Abruf


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Weiterleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 7 Abruf einer beschränkten Selbstauskunft aus dem Melderegister


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verwaltungsportale können für die elektronische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister durch die zuständige Meldebehörde nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Verbindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes beschränkt auf die zu der Person im Melderegister gespeicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname 0101 bis 0106,
2. frühere Namen 0201 bis 0206,
3. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301 bis 0305,
4. Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0606,
7.Geschlecht0701,
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, 0916,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
g) Sterbedatum 0915,
9.derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001 bis 1004,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften,
frühere Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung
oder Hauptwohnung und der
letzten Nebenwohnungen
außerhalb des Zuständigkeits-
bereichs der Meldebehörde,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung, bei
Zuzug aus dem Ausland auch
den Staat und die letzte
Anschrift im Inland
1200 bis 1223,
12.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland
sowie Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland
1301 bis 1314,
13.Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebens-
partner
0001,
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
h) Sterbedatum 1516, 1532,
15. zu minderjährigen Kindern 0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
f) Sterbedatum 1605,
16.Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
nalausweises oder Ersatz-
Personalausweises, des
anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
stellungsbehörde, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer der eID-Karte
sowie Sperrkennwort und
Sperrsumme des Personal-
ausweises und der eID-Karte
1700 bis 1711,
1715 bis 1719,
17.die AZR-Nummer 1712, 1712a,
18.Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren mit Ausnahme
der Auskunftssperren nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
des Bundesmeldegesetzes
1801 bis 1802,
19. die Tatsache, dass die
betroffene Person
 
a) von der Wahlberechtigung
oder der Wählbarkeit aus-
geschlossen ist
2101 bis 2103,
b) als Unionsbürger (§ 6 Ab-
satz 3 Satz 1 des Europa-
wahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen
Parlaments von Amts we-
gen in ein Wählerverzeich-
nis im Inland einzutragen
ist; die Gebietskörper-
schaft oder der Wahlkreis
im Herkunftsmitgliedstaat,
wo die betroffene Person
zuletzt in ein Wählerver-
zeichnis eingetragen war
2104 bis 2106,
20.
die Zugehörigkeit zu einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft sowie das Datum
des Eintritts und Austritts
1102, 1103,
21. die Identifikationsnummer
nach § 139b der Abgaben-
ordnung und bis zu deren
Speicherung im Melderegister
das Vorläufige Bearbeitungs-
merkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung
2701, 2702,
22. die Tatsache, dass Passver-
sagungsgründe vorliegen, ein
Pass versagt oder entzogen
oder eine Anordnung nach § 6
Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder
§ 6a Absatz 2 des Personal-
ausweisgesetzes getroffen
worden ist
2301, 2302,
23. die Tatsache, dass die deut-
sche Staatsangehörigkeit nach
§ 4 Absatz 3 oder § 40b des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben wurde und nach
§ 29 des Staatsangehörig-
keitsgesetzes ein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann
2401,
24. die Tatsache, dass eine
waffenrechtliche Erlaubnis
erteilt oder ein Waffenbesitz-
verbot erlassen worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums, an dem die
waffenrechtliche Erlaubnis
erstmals erteilt
oder das Waffenbesitzverbot
erlassen worden ist
2601, 2602,
2603, 2604,
25. die Tatsache, dass eine
sprengstoffrechtliche Erlaubnis
oder ein Befähigungsschein
nach § 20 des Sprengstoff-
gesetzes erteilt worden ist,
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe
des Datums der erstmaligen
Erteilung
2801, 2802,
26. den Namen und die Anschrift
des Eigentümers der Wohnung
und, wenn dieser nicht selbst
Wohnungsgeber ist, auch den
Namen und die Anschrift des
Wohnungsgebers
3001, 3002,
27. die Tatsache, dass ein Ein-
wohner bereits vor der Wehr-
erfassung seines Jahrganges
erfasst worden ist
3101.


2Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.

(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Juli 2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 1. November 2022

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§ 8 Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Erteilung einer Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:

1. Übermittlungssperren nach
§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes
1801,
2. nach Landesrecht zu
speichernde Übermittlungs-
sperren.
 


Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebehörde für die Verwaltungsportale die dort genannten Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.

(2) Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können die Verwaltungsportale die folgenden Daten über den Widerspruch auf Antrag der betroffenen Person an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde übermitteln:

1. rechtlicher Grund des Wider-
spruchs nach § 36 Absatz 2,
§ 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
mit Absatz 5 des Bundesmel-
degesetzes, der zum Eintrag
einer Übermittlungssperre führt
1801,
2. rechtlicher Grund des Wider-
spruchs, der zum Eintrag einer
zusätzlich zu speichernden
Übermittlungssperre nach
Landesrecht führt.
 


(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.

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§ 9 Elektronische Anmeldung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verwaltungsportale können für die elektronische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Person bei der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten abrufen:

1. Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen unter Kennzeich-
nung des gebräuchlichen
Vornamens
0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
6.Geburtsdatum, Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
7.Geschlecht0701,
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
a) Familienname 0902 bis 0903,
b) Vornamen 0904,
c) Doktorgrad 0905,
d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212,
e) Geburtsdatum 0906,
f) Geschlecht 0917,
9.derzeitige Staatsangehörig-
keiten
1001,
10.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101, 1104,
11.derzeitige Anschriften 1201 bis 1213,
12.Einzugsdatum1301, 1301a, 1305,
13.Familienstand, bei Verheirate-
ten oder Lebenspartnern
zusätzlich Datum und Ort der
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch
den Staat
1401 bis 1403,
1408, 1409,
14. zum Ehegatten oder Lebens-
partner:
0001,
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518,
b) Vornamen 1503, 1519,
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c,
d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
f) Geschlecht 1506, 1522,
g) derzeitige Anschriften im
Zuständigkeitsbereich der
Meldebehörde sowie
Anschrift der letzten
alleinigen Wohnung oder
Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1508, 1524,
1200 bis 1213a,
15. zu minderjährigen Kin-
dern:
0001,
a) Familienname 1601 bis 1602,
b) Vornamen 1603,
c) Geburtsdatum 1604,
d) Geschlecht 1604a,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
16.Ausstellungsbehörde, Aus-
stellungsdatum, letzter Tag
der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Ausstel-
lungsbehörde, letzter Tag der
Gültigkeitsdauer und Serien-
nummer der eID-Karte
1700 bis 1709,
1715 bis 1717,
17.Auskunfts- und Übermitt-
lungssperren
1801 bis 1802,
18.AZR-Nummer 1712,
19.für die Ausstellung von Pässen
und Ausweisen die Tatsache,
dass Passversagungsgründe
vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An-
ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
satz 2 des Personalausweis-
gesetzes getroffen worden ist
2301, 2302.


2Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit. 3Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, werden nicht übermittelt.

(2) 1Nachdem die meldepflichtige Person die Richtigkeit der von der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zuzugsmeldebehörde:

1.
Name und Anschrift des Woh-
nungsgebers und wenn dieser
nicht Eigentümer ist, auch den
Namen des Eigentümers
3001, 3002,
2. Einzugsdatum 1301,
3. Anschrift der Wohnung,
gekennzeichnet nach Haupt-
und Nebenwohnung
1201 bis 1213,
4. Auszugsdatum, sofern es vom
Einzugsdatum abweicht
1306.


2Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt.

(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch an die Zuzugsmeldebehörde.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21. Juli 2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 1. November 2022

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§ 10 Meldebestätigung der elektronischen Anmeldung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durchführung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:

1. Familienname 0101 bis 0106,
2. Vornamen unter Kennzeichnung
des gebräuchlichen Vornamens
0301, 0302,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
6. Datum der Anmeldung 1311,
7. Anschrift 1201 bis 1212,
8.alleinige Wohnung, Haupt-
oder Nebenwohnung
1213.




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