Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz - HdlDlStatG)

Artikel 1 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Geltung ab 04.03.2021; FNA: 708-35 Wirtschaftsstatistik
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche
Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen
§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen
§ 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen
§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen
Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen
§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
§ 8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen
§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen
Abschnitt 4 Übergreifende Vorschriften
§ 10 Hilfsmerkmale
§ 11 Auskunftspflicht
§ 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung
§ 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik
§ 14 Übermittlungsregelung
§ 15 Durchführung
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsregelung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik



(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Erhebungen dienen

1.
der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Handel und im Dienstleistungsbereich und der Ermittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie

2.
der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union.

(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bundesstatistik durchgeführt.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
„rechtliche Einheiten" solche des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;

2.
„Marktproduzenten" solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3.
„Umsätze" solche der Variable 140301 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

4.
„tätige Personen" solche der Variable 120101 des Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;

5.
„Wirtschaftszweige" solche nach der Untergliederung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung;

6.
„Geschäftsfelder" fachliche Einheiten entsprechend Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.

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§ 3 Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, sofern es sich um Marktproduzenten handelt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungseinheiten der folgenden Wirtschaftszweige:

1.
für konjunkturstatistische Erhebungen:

a)
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

aa)
Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

bb)
Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen,

cc)
Abteilung 47, mit mindestens 450.000 Euro Jahresumsatz,

b)
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

c)
Abschnitt I - Gastgewerbe mit mindestens 165.000 Euro Jahresumsatz,

d)
Abschnitt J - Information und Kommunikation mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

e)
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,

f)
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 - Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben - und der Abteilungen 72 - Forschung und Entwicklung und 75 - Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie

g)
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;

2.
für strukturstatistische Erhebungen:

a)
Abschnitt G - Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen,

b)
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei,

c)
Abschnitt I - Gastgewerbe,

d)
Abschnitt J - Information und Kommunikation,

e)
Abschnitt K, Gruppe 66.2 - Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,

f)
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen,

g)
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,

h)
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,

i)
Abschnitt P - Erziehung und Unterricht,

j)
Abschnitt Q - Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 - Arzt- und Zahnarztpraxen - und der Unterklasse 86.90.1 - Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten -,

k)
Abschnitt R - Kunst, Unterhaltung und Erholung,

l)
Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie

m)
Abschnitt S, Abteilung 96 - Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen.

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Abschnitt 2 Konjunkturstatistische Erhebungen

§ 4 Periodizität und Berichtszeitraum bei konjunkturstatistischen Erhebungen



(1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden monatlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Kalendermonat.

(3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der Januar 2021.

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§ 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen



(1) 1Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

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§ 6 Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische Erhebungen sind:

1.
Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat insgesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbereich gegliedert nach Bundesländern,

2.
Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit sowie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert nach Bundesländern,

3.
1Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. 2Erzielt eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleistungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, werden die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätigkeit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

2Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von mindestens 125 Millionen Euro aufweisen. 3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zusammengefasst anzugeben. 4Die Angabe nach Satz 1 Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten Geschäftsfelder zu beziehen.

(2) 1Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Erhebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes erhoben:

1.
Jahresumsatz des Vorjahres,

2.
Zahl der tätigen Personen am 30. September des Vorjahres und

3.
Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten Niederlassungen haben.

2Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Erzielen Erhebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von 250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben. 4Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes auskunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 erhoben.

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Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen

§ 7 Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen



(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das Jahr 2021.

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§ 8 Art und Umfang der strukturstatistischen Erhebungen



(1) 1Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. 2Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt.

(3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

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§ 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind:

1.
Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:

a)
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember,

b)
Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember;

2.
Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:

a)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September,

b)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

c)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

3.
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen:

a)
Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,

b)
Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

c)
Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,

d)
Umsätze nach Art der Tätigkeit,

e)
Handelsumsätze nach Produktarten,

f)
Aufwendungen nach Arten,

g)
Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres,

h)
Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

i)
Steuern, Abgaben und Subventionen;

4.
Investitionen:

a)
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten,

b)
Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände.

(2) 1Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300.000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. 2Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert.

(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst:

1.
Gesamtumsätze oder -einnahmen,

2.
Gesamtzahl der tätigen Personen,

3.
Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie

4.
gesamte Investitionen.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

1.
jährlich für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,

b)
des Abschnitts J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

c)
des Abschnitts J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

d)
des Abschnitts M, Gruppe 73.1 - Werbung,

e)
des Abschnitts N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;

2.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,

b)
des Abschnitts M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,

c)
des Abschnitts M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung;

3.
alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige

a)
des Abschnitts M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,

b)
des Abschnitts M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,

c)
des Abschnitts M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung.

(5) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. 2Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 17. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 13 m.W.v. 23. Januar 2024

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Abschnitt 4 Übergreifende Vorschriften

§ 10 Hilfsmerkmale


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Abschnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungseinheit und des Organträgers der Erhebungseinheit, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.

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§ 11 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. 3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10 Nummer 2 ist freiwillig.

(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstmaliger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Erhebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des Kalenderjahres.

(3) 1Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder Inhaberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 2Zudem besteht in den beiden folgenden Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet hat. 3Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.

(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufnehmen in Form

1.
einer Neugründung,

2.
einer Übernahme oder

3.
einer tätigen Beteiligung.

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§ 12 Nutzung von Angaben der Krankenhausstatistik-Verordnung



1Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 - Krankenhäuser - bereits auf Grund der Erhebung nach der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung dieser Angaben. 2Stattdessen sind die bereits im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Erhebungen zu nutzen. 3Für alle anderen Erhebungsmerkmale, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rahmen der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten fort.

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§ 13 Nutzung der Daten für Zwecke der Preisstatistik



(1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet werden für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d und e dürfen verwendet werden für

1.
die Auswahl von Erhebungseinheiten und

2.
1die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die Ableitung von Wägungsschemata für

a)
die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatistik und

b)
die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik.

2Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden.

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§ 14 Übermittlungsregelung



1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Für die Regelung von Einzelfällen dürfen keine Tabellen übermittelt werden.

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§ 15 Durchführung



Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

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Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsregelung



(1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhebungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfeldern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im Jahr 2022.

(2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.

(3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.



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