Verordnung über den Inhalt der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen und den Solvabilitätsübersichten von Versicherungsunternehmen (Prüfungsberichteverordnung - PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
|
Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften zu Prüfungsberichten
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Art und Umfang der Berichterstattung
§ 3 Anlagen zu Prüfungsberichten
Kapitel 2 Berichte zur Prüfung der Solvabilitätsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 4 Gegenstand der Berichterstattung
§ 5 Grundsätze zur Berichterstattung
§ 6 Besondere Hinweispflichten
§ 7 Datenqualität
Abschnitt 2 Ansatz und Bewertung
§ 8 Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
§ 9 Bewertung
§ 10 Erleichterungen bei der Bewertung
§ 11 Eventualverbindlichkeiten
Abschnitt 3 Besondere Prüfungsgebiete
§ 12 Immaterielle Vermögenswerte
§ 13 Latente Steuern
§ 14 Fremdgenutzte Immobilien
§ 15 Bewertungsverfahren und -modelle für bestimmte Vermögenswerte
§ 16 Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und anderen Anlagen in Fondsform
§ 17 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
§ 18 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 19 Besonderheiten bei der Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungsunternehmen
§ 20 Bewertungsmodelle versicherungstechnischer Rückstellungen in der Personenversicherung
§ 21 Gruppen
Abschnitt 4 Zusammenfassende Feststellungen und Prüfungsvermerk
§ 22 Zusammenfassende Feststellungen
§ 23 Prüfungsvermerk
Kapitel 3 Bericht zur Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 24 Bestandteile des Prüfungsberichts
§ 25 Berichtszeitraum
Abschnitt 2 Angaben zum Versicherungsunternehmen
§ 26 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§ 27 Auslandsgeschäft
Abschnitt 3 Geschäftliche Entwicklung und Lage des Versicherungsunternehmens
§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 29 Beurteilung der Vermögenslage
§ 30 Liquiditätslage
§ 31 Darstellung der Ertragslage
Abschnitt 4 Kapitalanlagen
§ 32 Anlage und Struktur der Kapitalanlagen
§ 33 Geschäfte mit besonderen Kapitalanlagen
Abschnitt 5 Kostenverteilung
§ 34 Kostenverteilung
Abschnitt 6 Rückversicherungsgeschäft
§ 35 Berichterstattung
§ 36 Finanzrückversicherungsverträge
Abschnitt 7 Bestimmte Unternehmen
§ 37 Pensionskassen
§ 38 Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 39 Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
Abschnitt 8 Weitere regulatorische Vorgaben
§ 40 Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 41 Berichterstattung über die Verwendung von Ratings
§ 42 Anzeigewesen
§ 43 Anordnungen der Bundesanstalt nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Abschnitt 9 Schlussbemerkung
§ 44 Schlussbemerkung
Abschnitt 10 Besonderer Teil des Prüfungsberichts
§ 45 Allgemeine Erläuterungen
§ 46 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft
§ 47 Versicherungstechnische Rückstellungen
§ 48 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 49 Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
§ 50 Einzelne Posten der Gewinn- und Verlust-Rechnung
Kapitel 4 Bericht zur Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts
§ 51 In die Konsolidierung einzubeziehende Unternehmen
§ 52 Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
§ 53 Ort der Berichterstattung
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 54 Übergangsvorschrift
§ 55 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed