Wehrsoldgesetz (WSG)

Artikel 16 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1158 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 53-9 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Anspruch auf Wehrsold
§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes
Abschnitt 2 Geldbezüge
§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag
§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige
§ 6 Auslandsvergütung
§ 7 Anpassung des Wehrsoldes
§ 8 Entlassungsgeld
§ 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen
§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse
§ 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen
§ 12 Auslandsverwendungszuschlag
§ 13 Kaufkraftausgleich
Abschnitt 3 Sachbezüge
§ 14 Unterkunft
§ 15 Dienstkleidung und Ausrüstung
§ 16 Heilfürsorge
§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld
Abschnitt 4 Übergangsregelungen
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Wehrsold erhalten Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten.

(2) Zum Wehrsold gehören folgende Geldbezüge:

1.
Wehrsoldgrundbetrag,

2.
Kinderzuschlag,

3.
Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige,

4.
Auslandsvergütung,

5.
Entlassungsgeld,

6.
Vergütung für herausgehobene Funktionen,

7.
Vergütung für besondere Erschwernisse,

8.
Vergütung für besondere zeitliche Belastungen,

9.
Auslandsverwendungszuschlag.

(3) Zum Wehrsold gehören ferner folgende Sachbezüge:

1.
Unterkunft,

2.
Dienstkleidung und Ausrüstung,

3.
Heilfürsorge,

4.
Verpflegung.

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§ 2 Anspruch auf Wehrsold


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

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§ 3 Anwendung von Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert


(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:

1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,

2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.


Text in der Fassung des Artikels 19a Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Januar 2020

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Abschnitt 2 Geldbezüge

§ 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. 2Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) 1Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. 2Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

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§ 5 Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Personen ohne eigenes Einkommen, die nach § 4 der Bundesbeihilfeverordnung in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Soldatengesetzes berücksichtigungsfähig wären, wenn die Soldatin Soldatin auf Zeit oder der Soldat Soldat auf Zeit wäre, werden der Soldatin oder dem Soldaten die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Basistarifs ohne Zusatzbeiträge erstattet.

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§ 6 Auslandsvergütung


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten.

(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

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§ 7 Anpassung des Wehrsoldes


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Im Fall einer Besoldungsanpassung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhöhen oder verringern sich der Wehrsoldgrundbetrag, der Kinderzuschlag und die Auslandsvergütung im gleichen Umfang, um den das Grundgehalt, der Familienzuschlag und der Auslandszuschlag für eine dienstgradgleiche Soldatin auf Zeit oder einen dienstgradgleichen Soldaten auf Zeit erhöht oder verringert werden. 2Das Bundesministerium der Verteidigung macht die jeweils geltenden Monatsbeträge im Bundesgesetzblatt bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Juni 2023

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§ 8 Entlassungsgeld


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. 2Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.

(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.

(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.

(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie

1.
entlassen werden nach

a)
§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

b)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

e)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder

f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2.
nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder

3.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 392 m.W.v. 23. Dezember 2023

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§ 9 Vergütung für herausgehobene Funktionen


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst geleistet haben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Stellenzulage im Sinne des § 42 Absatz 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Beträge der jeweiligen Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes.

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§ 10 Vergütung für besondere Erschwernisse


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten zur Abgeltung besonderer Erschwernisse eine widerrufliche Vergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.

(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.

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§ 11 Vergütung für besondere zeitliche Belastungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 und 50a des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.

(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.

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§ 12 Auslandsverwendungszuschlag


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. 2§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.

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§ 13 Kaufkraftausgleich



Geldbezüge nach den §§ 4, 6, 9, 10 und 11 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Soldatinnen und Soldaten dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

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Abschnitt 3 Sachbezüge

§ 14 Unterkunft



(1) Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten werden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. 2Näheres bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

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§ 15 Dienstkleidung und Ausrüstung



(1) Soldatinnen und Soldaten werden die Dienstkleidung und die Ausrüstung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) 1Soldatinnen und Soldaten, die auf dienstliche Anordnung im Dienst Zivilkleidung tragen, erhalten für deren Abnutzung eine angemessene Entschädigung. 2Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift.

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§ 16 Heilfürsorge


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. 2§ 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstzeit auf bis zu sechs Monate festgesetzt worden ist, wird zahnärztliche Versorgung nur bei akuter Behandlungsbedürftigkeit und nur insoweit gewährt, als sie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erforderlich ist, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.

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§ 17 Verpflegung, Verpflegungsgeld


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Soldatinnen und Soldaten, die für die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäftes außerhalb von Dienstreisen auf Grund dienstlicher Anordnung verpflichtet sind, an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, wird die Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt.

(2) Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 6 und 8 des Bundesreisekostengesetzes ein Verpflegungsgeld in Höhe der Beträge, die nach § 16 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind, wenn

1.
sie aus dienstlichen Gründen von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit sind oder

2.
ihnen keine Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt werden kann.

(3) 1Als Verpflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den entsprechenden Teiltagessatz. 2Bei Dienstgeschäften im Inland gelten die §§ 3 und 4 der Trennungsgeldverordnung und bei Dienstgeschäften im Ausland die §§ 7 und 12 Absatz 7 der Auslandstrennungsgeldverordnung entsprechend.

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Abschnitt 4 Übergangsregelungen

§ 18 (aufgehoben)


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Juni 2023

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§ 19 Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023


§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:

1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.240 Euro sowie

2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.

(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und

2.
mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und

2.
mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.

(4) 1§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. 2Maßgebend sind jeweils

1.
für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,

2.
für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.

(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.


Text in der Fassung des Artikels 20 Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Juni 2023

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Anlage (zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung



  Monatsbetrag in Euro
12345
Wehr-
sold-
gruppe
DienstgradWehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinder-
zuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung
(§ 6 Absatz 2)
1Grenadier, Jäger, Panzer-
schütze, Panzergrenadier,
Panzerjäger, Kanonier,
Panzerkanonier, Pionier,
Panzerpionier, Funker,
Panzerfunker, Schütze,
Flieger, Sanitätssoldat,
Matrose
1.500 100305
2Gefreiter1.550  305
3Obergefreiter1.650  350
4Hauptgefreiter1.900  350




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